Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

nicht auf die gesamte Anlage I (beschränkt). Behalten deren übrige 
Bestimmungen zwar ihre Gültigkeit, unterliegen sie ... im Anwen- 
dungsfalle der Möglichkeit der Anfechtung“ 1164 
Mit diesem Vorgehen hat der Staatsgerichtshof dem Wirt- 
schaftsvertragsrecht - in Abhängigkeit der Art und Weise seiner 
Kundmachung — nach StGH 1985/1 ein weiteres (d.h. ein zweites) 
Mal eine Wirksamkeitsform verschafft, die keine gesetzliche, sondern 
eine richterrechtliche ist. Die Figenart dieser Wirksamkeitsform be- 
steht darin, dass sie die Rechtskraft des Wirtschaftsvertragsrechts auf 
eine zweifache Art und Weise behandelt: 
e Zum einen hat StGH 1993/4 das Wirtschaftsvertragsrecht un- 
ter ein Damoklesschwert gestellt, das eine abstrakte und eine kon- 
krete Seite hat. Die abstrakte Seite besteht darin, dass die 
,Móglichkeit der Anfechtung/!!65 zu jedem Zeitpunkt vor- 
handen ist: In den Fällen einer nicht verfassungs- und gesetz- 
mässigen Kundmachung ist es aufgrund von StGH 1993/4 zu 
jedem Zeitpunkt möglich, den Staatsgerichtshof zu einer Auf- 
hebung der Anwendbarkeit der in Liechtenstein aufgrund der 
Wirtschaftsverträge geltenden Schweizerischen Rechtsvor- 
schriften zu bringen! 166 Die konkrete Seite besteht darin, dass 
der Staatsgerichtshof in diesen Fállen aufgrund von StGH 
1993/4 nichts anderes unternehmen kann, als die Aufhebung 
der Anwendbarkeit einer nicht verfassungs- und gesetzmässig 
kundgemachten Rechtsvorschrift ohne weiteres auszuspre- 
chen. Zu dieser Konsequenz hat er mit seinem Wort von der 
„Möglichkeit der Anfechtung“!187 in StGH 1993/4 allzu be- 
reit-, wenn nicht gar mutwillig eingeladen!!98, Der Unterschied 
zwischen diesen beiden Konstellationen besteht einzig und 
allein darin, dass ein Prüfantrag gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG 
nur im zweiten, nicht aber im ersten Fall gestellt worden ist. 
Im Ergebnis ist dieser Unterschied jedoch irrelevant: Ob die 
Beseitigung der Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift — und 
damit eines ihrer beiden Wesensmerkmale - von vornherein 
besteht oder nachträglich „schlicht und einfach beantragt 
werden kann“ 1169, ist ein und dasselbe. 
1164 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
1165 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
1166 Siehe hierzu Becker (Anmerkungen) S. 28 (Pkt. 20). 
1167 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 49. 
1168 Siehe hierzu Becker (Anmerkungen) S. 28 (Pkt. 19) und S. 30 (Pkt. 30). 
1169 Becker (Anmerkungen) S. 30 (Pkt. 28). 
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