Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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desgesetzblatt) bildet deshalb eine „Tatsachenfrage“ 1093, weil sich 
aus einem Augenschein in der chronologischen!09^ (und nicht in der 
systematischen!095) Sammlung des Liechtensteinischen Landesge- 
setzblattes ohne weiteres ergibt, ob eine Rechtsvorschrift kundge- 
macht oder ob sie nicht kundgemacht worden ist. 
Der Sondertatbestand des Art. 15 KmG 
Als ein Sondertatbestand legt Art. 15 KmG1996 fest, , dass dem Ein- 
zelnen nur jene Rechtsvorschriften entgegengehalten werden kón- 
nen, die ihm verfassungs- und gesetzesgemáss kundgemacht worden 
sind^097, Dieser , rechtsstaatliche Grundsatz"!998 richtet sich auf das 
„Verhältnis zwischen dem rechtsdurchsetzenden Staat und den 
rechtsunterworfenen Einzelnen^!099 und regelt dieses Verhältnis 
sehr viel weiter und sehr viel tiefer als z.B. 8 2 ABGB; im Unterschied 
zu dieser Bestimmung (8 2 ABGB) betrifft Art. 15 KmG die Rechts- 
kraft nicht nur des Landes-, sondern auch des Völkervertragsrechts: 
Art. 15 KmG ist Ausdruck einer übergeordneten „rechtsstaatlichen 
Geschäftsgrundlage“ 1100, die darin besteht, dass die Rechtsdurchset- 
zung dem Staat dann versagt ist, wenn die in Frage stehende Rechts- 
vorschrift den Einzelnen nicht verfassungs- und gesetzesgemäss 
kundgemacht worden ist — unabhängig davon, ob sie vôlkervertrags- 
oder landesrechtlicher Natur und Herkunft ist und auf gleich wel- 
cher Rechtsquellenstufe sie steht. Nicht verfassungs- und gesetzmä- 
ssig kundgemachte Rechtsvorschriften besitzen keine , Wirkungen 
für den Einzelnen"! !?!, obwohl sie — einzig und allein aufgrund der 
Tatsache ihrer Kundmachung - im Sinne von Art. 14 KmG verbindlich 
sein können 1192, 
1093 Becker (Nachtrag) S. 55. 
1094 Art. 5 KmG. 
1095 Art. 6 KmG. 
1096 Siehe zu Art. 15 KmG Becker (2. Teil) S. 97ff. 
1097 Becker (2. Teil) S. 97 unter Verweis auf die Regierung (BuA Nr. 53/1984) S. 13 sowie auf die 
Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das 
Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 29. Juni 1983, BBI. 1983 | S. 429ff; S. 443. 
1098 Regierung (BuA Nr. 53/1984) S. 13. 
1099 Becker (2. Teil) S. 98. 
1100 Becker (2. Teil) S. 98. 
1101 Randtitel von Art. 15 KmG. 
1102 Gleichlautend StGH 1985/4, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 4 des Entschei- 
dungstextes, wo von der Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt als einer 
,Anwendbarkeitsvoraussetzung" die Rede ist. 
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