2.5
desgesetzblatt) bildet deshalb eine „Tatsachenfrage“ 1093, weil sich
aus einem Augenschein in der chronologischen!09^ (und nicht in der
systematischen!095) Sammlung des Liechtensteinischen Landesge-
setzblattes ohne weiteres ergibt, ob eine Rechtsvorschrift kundge-
macht oder ob sie nicht kundgemacht worden ist.
Der Sondertatbestand des Art. 15 KmG
Als ein Sondertatbestand legt Art. 15 KmG1996 fest, , dass dem Ein-
zelnen nur jene Rechtsvorschriften entgegengehalten werden kón-
nen, die ihm verfassungs- und gesetzesgemáss kundgemacht worden
sind^097, Dieser , rechtsstaatliche Grundsatz"!998 richtet sich auf das
„Verhältnis zwischen dem rechtsdurchsetzenden Staat und den
rechtsunterworfenen Einzelnen^!099 und regelt dieses Verhältnis
sehr viel weiter und sehr viel tiefer als z.B. 8 2 ABGB; im Unterschied
zu dieser Bestimmung (8 2 ABGB) betrifft Art. 15 KmG die Rechts-
kraft nicht nur des Landes-, sondern auch des Völkervertragsrechts:
Art. 15 KmG ist Ausdruck einer übergeordneten „rechtsstaatlichen
Geschäftsgrundlage“ 1100, die darin besteht, dass die Rechtsdurchset-
zung dem Staat dann versagt ist, wenn die in Frage stehende Rechts-
vorschrift den Einzelnen nicht verfassungs- und gesetzesgemäss
kundgemacht worden ist — unabhängig davon, ob sie vôlkervertrags-
oder landesrechtlicher Natur und Herkunft ist und auf gleich wel-
cher Rechtsquellenstufe sie steht. Nicht verfassungs- und gesetzmä-
ssig kundgemachte Rechtsvorschriften besitzen keine , Wirkungen
für den Einzelnen"! !?!, obwohl sie — einzig und allein aufgrund der
Tatsache ihrer Kundmachung - im Sinne von Art. 14 KmG verbindlich
sein können 1192,
1093 Becker (Nachtrag) S. 55.
1094 Art. 5 KmG.
1095 Art. 6 KmG.
1096 Siehe zu Art. 15 KmG Becker (2. Teil) S. 97ff.
1097 Becker (2. Teil) S. 97 unter Verweis auf die Regierung (BuA Nr. 53/1984) S. 13 sowie auf die
Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das
Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 29. Juni 1983, BBI. 1983 | S. 429ff; S. 443.
1098 Regierung (BuA Nr. 53/1984) S. 13.
1099 Becker (2. Teil) S. 98.
1100 Becker (2. Teil) S. 98.
1101 Randtitel von Art. 15 KmG.
1102 Gleichlautend StGH 1985/4, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 4 des Entschei-
dungstextes, wo von der Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt als einer
,Anwendbarkeitsvoraussetzung" die Rede ist.
224