Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Gemeinsamen EWR-Ausschusses!995, Bst. c von Art. 3 KmG schliesst 
das primäre ebenso wie das sekundäre EWR- und Wirtschaftsver- 
tragsrecht als „Staatsverträge ... sowie Rechtsvorschriften, die auf- 
grund völkerrechtlicher Verträge anwendbar sind”, in den Kreis der 
rechtsetzenden Vorschriften (Rechtsvorschriften) i.5.v. Art. 1 KmG 
ein. 
Auch wenn der Begriff der ‚Rechtsvorschrift‘ bzw. der ‚recht- 
setzenden Vorschrift‘ weder im KmG noch an einem anderen Ort 
(des KmG) zum Gegenstand einer Legaldefinition geworden ist, kann 
ohne weiteres!096 davon ausgegangen werden, dass in den Gel- 
tungsbereich des KmG all jene ,generellen und abstrakten Normen" 
des Landes- und des Vólkervertragsrechts fallen, die ,natürlichen 
oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräu- 
men oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der 
Behörden oder das Verfahren regeln“1957, Nach Kley sind ‚Rechtssät- 
ze',generell-abstrakte Normen, welche sich an die Allgemeinheit 
wenden (generell) und eine Vielzahl von Sachverhalten (abstrakt) 
ordnen”1058, der Staatgerichtshof hat in einem Gutachten aus dem 
Jahre 1953 befunden, dass „Gesetze eines Rechtsstaates ... im Allge- 
meinen abstrakte Normierungen ohne Ansehung der Person 
(sind)“1058, 
Aus dem Zusammenhang zwischen den Art. 1 und 3 KmG er- 
gibt sich, dass es „rechtsetzende Vorschriften (Rechtsvorschrif- 
ten)“ 1060 nur unter der Voraussetzung ihrer Kundmachung im Liech- 
tensteinischen Landesgesetzblatt geben kann, und zwar unabhängig 
davon, ob sie völkervertrags- oder landesrechtlicher Natur und Her- 
kunft sind. Sowohl für das Völkervertrags- als auch für das Landes- 
recht ist die Kundmachung zusammen mit den anderen, jeweils un- 
terschiedlichen (Geltungs-) Voraussetzungen (wie z.B. der „Zustim- 
1055 Art. 3 Bst. k KmG. 
1056 dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass das KmG aus der Schweiz rezipiert worden ist: 
Die Rezeptionsvorlage des KmG ist das Gesetz vom 21. März 1986 über die Gesetzes- 
sammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz), SR 170.512, gewesen. 
1057 Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der 
Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer 
Erlasse (GVG), SR 171.11. Obwohl sie die ‚Grundsätze der Rechtssetzung‘ regeln, enthalten 
die Legistischen Richtlinien keine Legaldefinition des Begriffes der ‚rechtsetzenden Bestim- 
mungen‘. 
1058 Kley (Verwaltungsrecht) S. 38. Siehe zu allem Schurti (Verordnungsrecht) S. 17ff, vor allem 
S. 23ff. 
1059 Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Gescháftszahl) vom 23. Februar 1953, ELG 1947- 
1954 S. 265. 
1060 Art. 1 KmG. 
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