dazu kommen, dass beide Rechtskrafttypen in den Mittelpunkt des
Interesses rücken: Der Rechtskrafttypus der Behördenverbindlichkeit
gemäss StGH 1985/1 in den Fällen einer Kassation von Völkerver-
tragsrecht durch den Staatsgerichtshof!0^!, der Rechtskrafttypus der
Aufhebbarkeit gemáss StGH 1993/4 in den Féllen des Erlasses einer
Notverordnung! 042
Die Rechtskraft nach Massgabe des KmG
Am 17. April 1985 hat der Landtag mit dem KmG nicht nur eine
Ordnungs- und Organisationsvorschrift für die Publizitát, d.h. ein
Reglement für die Öffentlich- und Zugänglichkeit von Rechtsvor-
schriften, sondern ein Rechtskraftgesetz!0^3 erlassen, das für alle
Rechtsvorschriften gilt, die - als Vólkervertrags- oder als Landesrecht
- die Eigenschaft besitzen, ,rechtsetzende Vorschriften“ 194 74 sein.
Das KmG als Rechtskraftgesetz
Dass die Bestimmungen des KmG für die Gesamtheit der in Liechten-
stein geltenden Rechtsvorschriften (der „rechtsetzenden Vorschriften“
i.S.v. Art. 1 KmG) ohne Unterschied, d.h. ohne Rücksicht auf ihre Natur
und Herkunft als Völkervertrags- oder als Landesrecht gelten, bildet
einen Eckpfeiler des KmG.
In der Tat: Im KmG wird die Gesamtheit der in Liechtenstein
geltenden rechtsetzenden Vorschriften dem System eines Rechtskraft-
gesetzes unterworfen, d.h. einer Regelung über die Rechtskraft, wie
sie vor allem in den Art. 14 und 15 KmG zum Ausdruck kommt. Mit
diesem Ansatz werden alle rechtssetzenden Vorschriften über den glei-
chen Kamm geschert; unter dem Vorbehalt unterschiedlicher Kundma-
chungsstandards!0^9 richtet sich die Rechtskraft der in Liechtenstein
geltenden völkervertrags- und landesrechtlichen Rechtsvorschriften
nach ein- und denselben Grundsätzen 19% _ nach Grundsätzen, die Sach-
verhalte wie die Kundmachungspflicht (Art. 1 KmG), den massge-
1041 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4.
1042 Siehe hierzu unten Pkt. 4.
1043 Becker (2. Teil) S. 74.
1044 Art. 1 KmG.
1045 Gemäss Art. 10 und 11 KmQG; siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 2.
1046 Siehe hierzu Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 102 (Fussnote 19).
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