Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

11. KAPITEL: RECHTSKRAFT DES VÖLKERVER- 
TRAGS- IM LANDESRECHT 
Ausgangslage 
Teil IV ist auf das Verhältnis zwischen dem Völkervertrags- und dem 
Landesrecht in einem technischen Sinne eingegangen: Nach dem auf 
dem Monismus beruhenden System der automatischen Adoption gilt 
das Völkervertragsrecht nach dem Abschluss des Verfahrens zu sei- 
ner Inkraftsetzung, d.h. mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, im 
Landesrecht ohne weiteres (ipso iure) so, wie es abgeschlossen wor- 
den ist, und zwar als solches, d.h. als Vôlkervertragsrecht. Das Vôlker- 
vertrags- bewahrt im Landesrecht seine Rechtsnatur und bedarf zu 
seiner Ein- und Durchführung keiner Transformation oder eines 
Vollzugsbefehls. 
Dieses Kapitel befasst sich mit der Rechtskraft, d.h. mit der 
Qualität der ,rechtsverbindende(n) Kraft“1039 des Välkervertrags- im 
Landesrecht. Um sein Ergebnis vorwegzunehmen: So wie es ein ,re- 
guláres' und ein jirreguláres' Verfahren zur Inkraftsetzung des Vôl- 
kervertrags- im Landesrecht gibt!040, so ist es zu unterschiedlichen 
,Rechtskrafttypen' des Vólkervertrags- im Landesrecht gekommen; 
wáhrend sich die Regel aus dem KmG ergibt, ergeben sich die Aus- 
nahmen aus der Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1985/1 und in 
StGH 1993/4. 
In diesen beiden Fällen (Erkenntnissen) sind Rechtsvorschrif- 
ten des Wirtschaftsvertragsrechts in einen anderen Geltungs- und An- 
wendungszustand versetzt worden als sie ihn aufgrund des KmG be- 
sitzen. Dieser Zustand wird in diesem Kapitel als ,Rechtskrafttypus' 
oder als ,Wirksamkeitsform' bezeichnet. Seine Referenzgrósse ist die 
Rechtskraft nach Massgabe des KmG. 
Die Wirksamkeitsformen, auf die in diesem Kapitel eingegan- 
gen wird, stehen an der Schwelle zu einem erheblichen Prominenzge- 
winn. Unter der Verfassung vom 16. Márz 2003 kann es ohne weiteres 
1039 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
1040 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1 (reguláres' Verfahren) einerseits und das 8. Kapitel Pkt. 3 
(irreguláres' Verfahren) andererseits. 
217
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.