Wirtschaftsvertragsrechts-KmG sind — im Gegensatz z.B. zu den Be-
schlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs.
1 EWRA1022 _ keine vôlkerrechtlichen Verträge i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV;
sie bilden nur das Medium, d.h. die Erscheinungsform des Wirtschafts-
vertragsrechts; die Materie, d.h. der Inhalt des Wirtschaftsvertrags-
rechts, richtet sich nach der AS als dem massgebenden Kundma-
chungsorgan der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der
Schweiz: Nach Art. 6 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG ist der
massgebende Text des Wirtschaftsvertragsrechts der in der AS kund-
gemachte.
Dementsprechend wird es sich bei der Rechtskraft des Wirt-
schaftsvertragsrechts unter Berücksichtigung dessen, was Liechten-
stein als eine , politische Anomalie^10?3 bezeichnet hat, um einen be-
sonderen integrationsrechtlichen (Rechts-)Typus handeln. Indem es
sowohl Verbindlichkeit (Art. 14 KmG) als auch Wirkungen für den
Einzelnen (Art. 15 KmG) besitzt, steht die Geltung des Wirtschafts-
vertragsrechts zwar auf der gleichen ,Rechtskraft-Ebene' wie jene des
Landesrechts!0?^, Die Finalitüt, der das Wirtschaftsvertragsrecht zu
dienen hat und die es vom Landesrecht unterscheidet, besteht jedoch
darin, in den von ihm erfassten Sachbereichen auf dem Staatsgebiet
beider Vertragsparteien — der Schweiz und Liechtensteins — eine
gleichfórmige Verwaltungspraxis sicherzustellen!0?5. Bei dieser Finalität
handelt es sich um das Ziel eines maximalen ,lIntegrationsef-
fekt(s)^!0?6 in Form einer einheitlichen Vollzugsvorgabe diesseits und
jenseits des Rheins und damit, im weitesten Sinne, um den vielzi-
tierten (und -strapazierten) Grundsatz der Homogenitüt, der seiner-
seits ein Wesensmerkmal des Integrationsrechts heutiger europäischer
Prägung bildet.
Ist dem aber so, kann das Wirtschaftsvertragsrecht in Liech-
tenstein mit einem auf das Staatsgebiet Liechtensteins ausgedehnten
Geltungs- und Anwendungsanspruch Schweizerischer Rechtsvorschrif-
ten als einer besonderen Form regionalen Gemeinschaftsrechts in jenem
Ausmass begründet werden, das für eine (vertragsgemässe) Auf-
rechterhaltung der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der
1022 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 2.
1023 Liechtenstein (Aussenpolitik) S. 312. Siehe zur ,Rechtsnatur des Zollvertrages“ auch Gubser
S. 8f.
1024 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.
1025 Art. 6 ZV. Siehe hierzu Gubser S. 42ff, Lanfranconi S. 89 (Anm. 46) oder StGH XIII./1947-
1954 S. 201ff.
1026 Liechtenstein (Aussenpolitik) S. 312.
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