Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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tutionen, und zwar vor allem des Landtages?!?). Im Verháltnis zum 
Wirtschaftsvertragsrecht ist eine Geltendmachung von Verfassungs- in 
Form von Staatsvertragsschranken also von vornherein ausgeschlossen 
- es sei denn, das Vólkervertragsrecht wird (durch den Verfassungs- 
geber) zu einem Priifungsgegenstand der Normenkontrolle gemacht (Art. 
104 Abs. 2 LV). Die Verfassung vom 16. Marz 2003 scheint diesen 
Weg zu gehen?!6, 
Ausblick 
Für die Frage nach dem Bestand und Inhalt von Verfassungsschran- 
ken ist in jedem Falle entscheidend, dass die These von der Geschlos- 
senheit des Rechtsquellensystems in StGH 1998/4597 ,verwor- 
fen"918 worden ist. Diese ,Schópferische und verfassungsgestaltende 
Rechtsprechung" hat nicht nur einer ,,Fernwirkung des rechtspositi- 
vistischen Denkens des 19. Jahrhunderts919 ein Ende gesetzt9?9, son- 
dern auch dem aus einem obiter dictum aus dem Jahre 1971 abgelei- 
teten (wenn auch nicht immer befolgten??!) Dogma, dass ungeschrie- 
benes Verfassungsrecht in Liechtenstein nicht bestehe®??, 
Diesem Gemeinplatz (der Verneinung ungeschriebenen Verfas- 
sungsrechts in der liechtensteinischen Verfassungsordnung), der 
Hoch®3 und Batliner?* Anfang bzw. Mitte der neunziger Jahre des 
vergangenen Jahrhunderts noch als Kronzeuge für eine Negation von 
Verfassungsschranken gedient hatte, ist damit die Grundlage entzogen 
worden. Daraus, dass der Wortlaut der LV keine formellen oder ma- 
teriellen Verfassungsschranken enthält, ist also nicht ohne weiteres 
zu schliessen, dass solche auch nicht bestehen. Sollte es nicht im ge- 
schriebenen, sondern im ungeschriebenen Verfassungsrecht Verfas- 
sungsschranken geben, steht es dem Staatsgerichtshof nunmehr — 
d.h. seit SEGH 1998/45 — vielmehr frei, diese in seiner Praxis freizule- 
gen. 
Siehe hierzu Art. 45, 62 Bst. a und 65 Abs. 1 LV sowie das 8. Kapitel Pkt. 4.1. 
Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
StGH 1998/45, Jus&News 3/1999 S. 243ff sowie LES 1/2000 S. 1ff. 
Kley (Kommentar) S. 256. 
Kley (Kommentar) S. 256 sowie nahezu gleichlautend Hoch (Grundrechtsprechung) S. 78. 
Kley (Kommentar) S. 256. 
Siehe Kley (Verwaltungsrecht) S. 69. 
Siehe hierzu StGH 1970/2, ELG 1967-1972 S. 259. 
Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 209. 
Batliner (Volksrechte) S. 161f. 
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