Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass den von Liechten-
stein an völkerrechtlichen Verträgen in der Vergangenheit an-
gebrachten Vorbehalten (i.5.d. WVRK) nicht zu entnehmen ist,
ob das ihnen zugrundeliegende Motiv die Qualität einer Ver-
fassungs- bzw. Staatsvertragsschranke besitzt. Die Hinter-
gründe dieser Reserven sind zu heterogen, als dass sich aus ih-
nen auf einen Kernbereich der liechtensteinischen Verfassungs-
ordnung schliessen liesse, der in diesem Rahmen (in Form von
Verfassungs- oder Staatsvertragsschranken) zum Ausdruck
káme889, Im Rechtshilfeverkehr trägt Art. 19 Ziff. 1 RHG eine
Wahrung ,rechtsstaatlicher Grundsátze^89? auf, zu denen die
Verfahrensgarantien der Art. 3 und 6 EMRK gehóren.
e Trotz der Offenheit von Art. 8 Abs. 2 LV ist in der Lehre eben-
so wie in der Praxis des Staatsgerichtshofes unbestritten, dass
889 Im Rahmen einer nicht systematischen, sondem nur summarischen Durchsicht lassen sich
den von Liechtenstein in den vergangenen 10 Jahren (d.h. seit dem Jahre 1992) an vólker-
rechtlichen Vertrágen angebrachten und im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundge-
machten Vorbehalten in der Tat keine Grundsátze entnehmen, die auf einen einheitlichen
bzw. homogenen Bestand von Verfassungs- oder Staatsvertragsschranken schliessen lassen.
Bei diesen Vorbehalten handelt es sich um Fálle im Zusammenhang mit:
- dem Übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung er Europáischen Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung, LGBI. 1992 Nr. 18; LR 0.972.1;
- dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren in-
nerhalb der KSZE, LGBI. 1995 Nr. 42; LR 0.193.241;
- dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Diskriminierung der
Frau, LGBI. 1996 Nr. 164; LR 0.104.21, zurückgezogen mit Wirkung vom 3. Oktober 1996:
Siehe die Kundmachung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Zurücknahme des Vorbe-
haltes zu Art. 9 Abs. 2 des Ubereinkommens zur Beseitigung jeder Diskriminierung der
Frau, LGBI. 1996 Nr. 170;
- dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Oktober 1975 über die Rechtsstellung der un-
ehelichen Kinder, LGBI. 1997 Nr. 109; LA 0.212.211.31, teilweise zurückgezogen mit Wir-
kung vom 15. September 1998: Siehe die Kundmachung vom 11. August 1998 betreffend
die Zurücknahme der Vorbehalte zu Art. 9 und 10 des Europäischen Ubereinkommens über
die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, LGBI. 1998 Nr. 175;
dem Europáischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstrek-
kung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechts, LGBI. 1997 Nr. 110; LR 0.212.220.01;
- der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992, LGBI. 1997
Nr. 139; LR 0.784.01;
dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), LGBI. 1999
Nr. 58; LR 0.103.2;
- dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwáscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Ertrágen aus Straftaten, LGBI. 2000 Nr. 270; LH
0.311.53, teilweise zurückgezogen mit Wirkung vom 11. Juli 2001: Siehe die Kundmachung
vom 19. Juni 2001 betreffend die Teilrücknahme des Vorbehaltes zu Art. 6 Abs. 1 und die
Abgabe einer Zusatzerklárung zu Art. 23 Abs. 1 zum Übereinkommen über Geldwäsche so-
wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Ertrágen aus Straftaten, LGBI. 2001 Nr.
151.
890 Randtitel von Art. 19 RHG.
191