Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.2 
4.2.1 
863 
864 
865 
866 
LV begründet die „alleinige Vollkompetenz des Fürsten“863 
über die liechtensteinische Verfassungsordnung; den „Durch- 
griff durch den Staat"89^, Verbürgt wird nur noch das Vor- 
handensein, d.h. die physische Existenz der LV als ein Stück 
des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes865, 
Auch wenn die LV in ihrem Art. 114 eine Normenhierarchie 
vorauszusetzen scheint, an deren Ausgangspunkt eine Reihe von 
Grundentscheidungen stehen, machen es vor allem die (tatsáchlichen 
und rechtlichen) Umstánde der sog. Verfassungsdiskussion unmóglich, 
der liechtensteinischen Verfassungsordnung ein Verstándnis zu- 
grundezulegen, das (formelle oder materielle) Schranken kennt. 
Wenn bis zum Aussersten gegangen wird (Offnung zu einem moni- 
stischen System), bleibt für eine Anerkennung solcher Schranken in 
der Tat kein Raum. 
Fazit und Ausblick 
Fazit 
Von Verfassungsschranken kann in der liechtensteinischen Verfas- 
sungsordnung nur im Sinne eines Postulats ausgegangen werden; ein 
Verfassungskernbestand, der sich — mit dieser Funktion — bestimmen 
liesse, ist nicht zu erkennen. Erkenntnisquellen, aus denen anderswo 
geschópft werden kann, liegen in Liechtenstein mehr oder weniger 
brach. Weder aus der Lehre noch aus der Praxis des Staatsgerichts- 
hofes lässt sich — verbindlich - auf einen ,nicht dispositiven' Teil je- 
nes ,Verfassungsvertrages' zwischen Fürst und Volk schliessen, den 
die LV seit ihrem Inkrafttreten vor über siebzig Jahren bildet999, Und 
selbst wenn ein solcher Rückzugsraum trotz aller gegenteiligen Evi- 
denz bestünde, hátte er sich jener Zerrüttung wenn nicht gar Zerset- 
zung zu erwehren, die sich nur schon aus der Tatsache der sog. Verfas- 
sungsdiskussion ergibt. Durch ihre Revision vom 16. März 2003 ist die 
Art. 10 LV durch die Verfassung vom 16. Márz 2003? Soll nur das eine massgebend sein (die 
,notstandsfesten Grundrechte’), nicht aber das andere (die ,Notstandsfálle)? Siehe zu allem 
das 14. Kapitel Pkt. 4.2.2. 
Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 8. 
Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 9. 
Siehe hierzu Batliner/Kley/Wille (Memorandum) S. 9 (Rdziff. 26), wo ,verfassungsrechtlich" 
von einem ,Durchgriff durch den Staat und die befristete Ubemahme der Herrschaft über die- 
sen" die Rede ist. 
Siehe hierzu das 4 Kapitel Pkt. 2. 
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