Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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trale(n) und wesentliche(n) Verfassungsbestimmungen“7*5 auf, die 
den Verfassungs- und Gesetzgeber ebenso binden wie die Vollzugs- 
organe unter Einschluss der Inhaber der Auswártigen Gewalt”6? Be- 
ruht die LV auf solchen ,Ewigkeitsklauseln bzw. lIdentitátsgaran- 
tien”747 — ist also von Schranken auszugehen, die für jegliches innen- 
und aussenpolitische Staatshandeln gelten und sollte dem so sein, 
um welche ,immerwàáhrenden Grundsátze"/48 bzw. um welche 
,präkonstitutionelle(n) Rechtssätze”7#9 handelt es sich? 
Dieses Kapitel stützt sich auf den Beitrag Häberles in der Haug 
im Jahre 1986 gewidmeten Festschrift/99, Haug ist der ,Doyen' der 
Frage nach dem Bestand und Inhalt von Verfassungsschranken in der 
Schweiz. In Liechtenstein stellt sich die Frage, „ob es bestimmte Ver- 
fassungsregeln gibt, die um ihres materiellen Gehaltes willen nicht 
abgeändert werden dürfen und deshalb in der Hierarchie eine be- 
sondere Stellung einnehmen“ 751, mutatis mutandis. 
Lehre 
Im Zuge ihrer Antwort auf die Frage nach dem Bestand und Inhalt 
von Staatsvertragsschranken stellt die (landesrechtliche) Lehre die 
innerstaatliche der zwischenstaatlichen Seite gegenüber. 
Die innerstaatliche Seite: Verfassungsschranken 
Auf die Frage, ob Verfassungsrevisionen auch in Liechtenstein 
Schranken unterliegen, ist vor allem Batliner eingegangen/9??. Nach 
Batliner sind in der LV ,Grundprinzipien' als , elementare normative 
VBI 1997/7, LES 4/1998 S. 211. 
Eine ,die vertragsschliessende Gewalt verpflichtende' Klausel befindet sich in Art. 18 Abs. 2 
HG, wonach „die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein ... das Hausgesetz weder verén- 
dern noch aufheben (kann). Dasselbe gilt für die vom Fürstentums Liechtenstein abgeschlos- 
senen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. In diese ist, soweit erforderlich, ein entsprechen- 
der Vorbehalt aufzunehmen". Allein, aufgrund seines verfassungswidrigen Zustandekommens 
ist das HG nach Kley (Verwaltungsrecht) S. 44 m.w.H. ,in jedem Fall unbeachtlich". 
Háberle S. 80. 
Ritter (Besonderheiten) S. 8. 
Gubser S. 21. 
Siehe hierzu Hans Haug, Die Schranken der Verfassungsrevision, Diss. Zürich 1947. 
Haefliger S. 477. 
Siehe hierzu Batliner (Aktuelle Fragen) S. 12ff sowie dens. (Sanktion) S. 129ff oder Haefliger 
S. 477ff mw.H. 
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