Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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1 EGZV oder das Schiedsgerichtsurteil gemäss Art. 43 ZV in Frage, 
wenn auch nur mit verschiedenen Vor- und Nachteilen®99. 
Der Streit um das ,Medium' des Zollvertragsrechts (d.h. um 
jenen Verfahrensschritt, in dem das Zollvertragsrecht definiert und 
publiziert wird) ist heute ein Streit um des Kaisers Bart. Heute hat die 
Frage, ob Art. 4 ZV einen mittelbaren oder einen unmittelbaren Gel- 
tungsrund des Zollvertragsrechts bildet, insofern an Relevanz verlo- 
ren, als seit dem Inkrafttreten der zweiten Reform des Kundmachungs- 
rechts am 1. September 1996 nicht mehr die Anwendbarkeitsklau- 
seln bzw. deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsor- 
gane rechtsbegründend sind, sondern einzig und allein die Kundma- 
chung i.S.v. Art. 3 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG. Diese Kundma- 
chung besitzt negative Rechtskraft: Was kundgemacht ist, gilt; was 
nicht kundgemacht ist, gilt nicht, und zwar von Verfassungs ebenso 
wie von Gesetzes wegen. Das ,Medium' des Zollvertragsrechts ist 
dessen Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. 
Der Umstand, dass Art. 4 ZV und die anderen Anwendbar- 
keitsklauseln in Theorie und Praxis nicht (mehr) jene zentrale Be- 
deutung besitzen, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, 
hat jedoch nichts daran geándert, dass der Geltungsgrund des Wirt- 
schaftsvertragsrechts kein landes-, sondern ein vólkercertragsrechtlicher 
ist. Dieser Befund entspricht herrschender Lehre/9!. Die Anwend- 
barkeitsklauseln werden durch die Anwendbarkeitsverfahren nicht 
mediatisiert', sie bilden vielmehr nach wie vor den einzigen und allei- 
nigen Geltungsgrund des Wirtschaftsvertragsrechts in den Händen 
des Schweizerischen Bundesrates/0?, Dementsprechend stellen Art. 4 
ZV und die anderen Anwendbarkeitsklauseln nach wie vor nichts 
anderes als eine ,vólkerrechtlich verankerte"7?9 Adoptionsbestimmung 
sui generis dar, die nicht nur vólkervertrags-, sondern auch landes- 
rechtlich eine lex specialis zum Grundsatz der automatischen Adoption 
im Sinne der Praxis des Staatsgerichtshofes"0^ bildet. 
Siehe hierzu Becker (2. Teil) S. 80f. 
Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 2. 
Gleichlautend Büchel (Beziehungen) S. 1084, Gubser S. 43 oder Becker (2. Teil) S. 76f. 
So die Theorie; die Praxis hat sich in eine andere Richtung entwickelt. Siehe hierzu das 8. 
Kapitel Pkt. 3.2. 
Batliner (Beziehungen) S. 33 (Fussnote 61; Kursivstellung durch den Verfasser) . 
Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkte. 3 und 4. 
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