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supranationales Recht" handelt, das sich nicht nur der gerichtlichen
Kontrolle, sondern (wenn auch mit Zutun des Landtages) auch dem
parlamentarischen und damit auch dem direkt-demokratischen Ein-
fluss entzieht. In diesem Umfang besteht die liechtensteinische
Rechtsordnung — in staats- und souveränitätspolititsch äusserst hei-
klen Bereichen - aus qualitativ und quantitativ beeindruckenden hetero-
nomen Bestandteilen, deren Einführung praeter constitutionem erfolgt.
Sonderfragen
Der Geltungsgrund des Wirtschaftsvertragsrechts
In dem zu StGH 1981/18 führenden Unterbrechungsbeschluss vom
21. Oktober 1981 ist das F.L. Landgericht davon ausgegangen, dass
der ZV den Rang eines formellen Gesetzes besitze und dass „seinem
Art. 4 ... durch eine gleichrangige lex posterior innerstaatlich derogiert
(wurde), und zwar durch Art. 1ff des Einführungsgesetzes zum Zoll-
vertrag“678
Diese Annahme wirft die Frage auf, ob Art. 4 ZV (und die an-
deren Anwendbarkeitsklauseln der Wirtschaftsvertráge9/9) einen
mittelbaren oder einen unmittelbaren Geltungsgrund des Wirtschafts-
vertragsrechts bildet: Beruht die Rechtskraft dieser Schweizerischen
Rechtsvorschriften in Liechtenstein auf Art. 4 ZV oder beruht sie auf
den Anwendbarkeitsverfahren, wie sie in den Wirtschaftsvertrágen
angelegt sind? Welcher Vorgang ist im Geltungsbereich des ZV also
konstitutiv, d.h. auf welchen Verfahrensschritt ist die Geltung des
Zollvertragsrechts in Liechtenstein zurückzuführen: Auf die Mittei-
lung durch den Schweizerischen Bundesrat99?? Oder auf die Kennt-
nisnahme der Revisionen der Anlage I und II ZV durch den Land-
tag981? Worin besteht also der rechtsbegründende Akt, der über die
Geltung des Zollvertragsrechts in Liechtenstein Auskunft gibt?
Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
Antrag des F.L. Landgerichtes an den Staatsgerichtshof gemáss Art. 28 Abs. 2 StGHG vom
21. Oktober 1981 zu StGH 1981/18 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Siehe hierzu das 2. Kapitel Pkt. 3.2.
Art. 10 ZV.
Art. 3 Abs. 1 EGZV.
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