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schen-, als auch innerstaatlich mit-, wenn nicht gar alleingestaltende
Gesetzgebungsfunktionen besitzt.
Diese Funktionen widersprechen jenen des Landtages als dem
an sich „gesetzmässige(n) Organ der Gesamtheit der Landesangehö-
rigen“652 und durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung,
wie er unter anderem in Art. 2 LV verankert ist. Nachdem ihre einzi-
ge Grundlage in der Staaten- und in der Verfassungspraxis besteht,
wie sie sich in den vergangenen Jahren herausgebildet hat, sind sie —
strenggenommen — weder vôlkervertrags- noch landesrechtlich konstitu-
iert653,
Dass dieser Befund vor allem in jenen staats- und souveräni-
tätspolitisch sensiblen Sachbereichen äusserst kritisch ist, auf die der
Begriff der ,übrigen Bundesgesetzgebung' i.v. Art. 4 ZV aus-
strahlt654, liegt auf der Hand. In seiner Funktion als ,Gesetzgebungs-
organ’ wird der Landtag unter den Wirtschaftsvertrágen — wenn
auch z.T. mit seinem eigenen Zutun — samt und sonders ausgeschaltet.
Seine Stellung als Legislative wird durch die Exekutive (Landesfürst als
Inhaber der Auswártigen Gewalt sowie Regierung als an den Berei-
nigungsrunden Haupt-Verfahrensbeteiligte) übernommen und in
diesem Umfang ohne nennenswerte Einfluss-, Aufsichts- oder sonsti-
ge Mitwirkungsmóglichkeiten derogiert. Im Geltungsbereich der Wirt-
schaftsvertráge ist Art. 45 Abs. 1 LV lettre morte.
Schweizerischer Bundesrat
Im gleichen Masse, wie die Regierung in den Mittelpunkt des Ge-
schehens gerückt ist, hat sich der Schweizerische Bundesrat, was die
Definition des Wirtschaftsvertragsrechts betrifft, von einer proaktiven
auf eine reaktive Position zurückgezogen. Das letzte Wort, sein „Be-
Art. 45 Abs. 1 LV.
Zu begrüssen ist, dass aufgrund der Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren die Chance
einer erhóhten Kenntnis des Wirtschaftsvertragsrechts nicht nur jenseits-, sondern auch dies-
seits des RHheins besteht — und damit sehr viel bessere Voraussetzungen für eine Professio-
nalisierung des Vollzugs im Sinne einer gleichfórmigen Verwaltungspraxis in Liechtenstein
und in der Schweiz. Obwohl der Hauptharst und damit auch die Hauptlast der Bereinigungs-
tátigkeit heute nicht der Schweizerischen Bundes-, sondern der Liechtensteinischen Landes-
verwaltung obliegt, und trotz der damit verbundenen Beanspruchung fállt die Bilanz auch un-
ter dem Gesichtspunkt der Gróssenvertráglichkeit (Verháltnismássigkeit) nicht negativ,
sondern positiv aus.
Wille (Integration) S. 393 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ,in diesem Bereich
. nach Auffassung der Schweiz auch neutralitáts-, sicherheits- und aussenpolitische Ge-
Sichtspunkte ihren Platz (haben)".
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