Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.3.2.3 
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schen-, als auch innerstaatlich mit-, wenn nicht gar alleingestaltende 
Gesetzgebungsfunktionen besitzt. 
Diese Funktionen widersprechen jenen des Landtages als dem 
an sich „gesetzmässige(n) Organ der Gesamtheit der Landesangehö- 
rigen“652 und durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung, 
wie er unter anderem in Art. 2 LV verankert ist. Nachdem ihre einzi- 
ge Grundlage in der Staaten- und in der Verfassungspraxis besteht, 
wie sie sich in den vergangenen Jahren herausgebildet hat, sind sie — 
strenggenommen — weder vôlkervertrags- noch landesrechtlich konstitu- 
iert653, 
Dass dieser Befund vor allem in jenen staats- und souveräni- 
tätspolitisch sensiblen Sachbereichen äusserst kritisch ist, auf die der 
Begriff der ,übrigen Bundesgesetzgebung' i.v. Art. 4 ZV aus- 
strahlt654, liegt auf der Hand. In seiner Funktion als ,Gesetzgebungs- 
organ’ wird der Landtag unter den Wirtschaftsvertrágen — wenn 
auch z.T. mit seinem eigenen Zutun — samt und sonders ausgeschaltet. 
Seine Stellung als Legislative wird durch die Exekutive (Landesfürst als 
Inhaber der Auswártigen Gewalt sowie Regierung als an den Berei- 
nigungsrunden Haupt-Verfahrensbeteiligte) übernommen und in 
diesem Umfang ohne nennenswerte Einfluss-, Aufsichts- oder sonsti- 
ge Mitwirkungsmóglichkeiten derogiert. Im Geltungsbereich der Wirt- 
schaftsvertráge ist Art. 45 Abs. 1 LV lettre morte. 
Schweizerischer Bundesrat 
Im gleichen Masse, wie die Regierung in den Mittelpunkt des Ge- 
schehens gerückt ist, hat sich der Schweizerische Bundesrat, was die 
Definition des Wirtschaftsvertragsrechts betrifft, von einer proaktiven 
auf eine reaktive Position zurückgezogen. Das letzte Wort, sein „Be- 
Art. 45 Abs. 1 LV. 
Zu begrüssen ist, dass aufgrund der Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren die Chance 
einer erhóhten Kenntnis des Wirtschaftsvertragsrechts nicht nur jenseits-, sondern auch dies- 
seits des RHheins besteht — und damit sehr viel bessere Voraussetzungen für eine Professio- 
nalisierung des Vollzugs im Sinne einer gleichfórmigen Verwaltungspraxis in Liechtenstein 
und in der Schweiz. Obwohl der Hauptharst und damit auch die Hauptlast der Bereinigungs- 
tátigkeit heute nicht der Schweizerischen Bundes-, sondern der Liechtensteinischen Landes- 
verwaltung obliegt, und trotz der damit verbundenen Beanspruchung fállt die Bilanz auch un- 
ter dem Gesichtspunkt der Gróssenvertráglichkeit (Verháltnismássigkeit) nicht negativ, 
sondern positiv aus. 
Wille (Integration) S. 393 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ,in diesem Bereich 
. nach Auffassung der Schweiz auch neutralitáts-, sicherheits- und aussenpolitische Ge- 
Sichtspunkte ihren Platz (haben)". 
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