Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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sten Schritt mehr oder weniger unabhängig von allen anderen Verfah- 
rensbeteiligten (Landtag und Schweizerischer Bundesrat) zu befinden, 
und zwar — auch wenn sie in einem Grossteil der Fälle an die Vorga- 
ben des Bestehenden gebunden sein mag - nicht nur formell, sondem 
auch materiell837, 
Dabei ist die Sichtung des Wirtschaftsvertragsrechts im vier- 
zehn-Tage-Rhythmus der AS-Nachlieferungen alles andere als eine 
Routineangelegenheit im Sinne eines mehr oder weniger ,mechani- 
schen' Nachvollzugs der Rechtssetzung in der Schweiz und — wohl- 
gemerkt — sehr viel mehr als nur eine ,Prüfung/938 i.S.v. Art. 3 Abs. 1 
EGZV. Dieser Vorgang versetzt die Regierung vielmehr in die Lage, 
von vornherein der (unbefriedigenden) Alternative zu entgehen, 
Notifikation unter Art. 10 ZV entweder nur (gesamthaft) zu billigen 
oder (gesamthaft) bestreiten zu kónnen839? — was im Innenverhältnis 
zum Schweizerischen Bundesrat einem Quantensprung entspricht. 
Die Nachfithrung des Wirtschattsvertragsrechts bildet heute 
ein bilaterales, d.h. ein zweiseitiges Verhandlungsdossier®40, in dem 
wenn auch nicht de jure, so doch de facto eine Dialektik gegenseitiger 
Rücksichtnahme besteht. In jüngster Zeit scheint sich dieses Verständ- 
nis zwischen Liechtenstein und der Schweiz formalisiert und in die- 
sem Umfang institutionalisiert zu haben9^!. Als ultma ratio verbleibt in 
Dem Vernehmen nach ist die Regierung dabei, Leitlinien zur Definition der Wirtschaftsver- 
tragsrechts-Relevanz Schweizerischer Rechtsvorschriften zu erlassen, die an die Dienststel- 
len der Liechtensteinischen Landesverwaltung gerichtet sein werden. 
Nach Niedermann S. 93 hat(te) diese Prüfung nur den Sinn und Zweck, ,über die korrekte 
Vertragsauslegung des Bundesrates zu wachen“. 
Siehe hierzu Gubser S. 11, 22 und 49f. 
Insofern hat sich eine Entwicklung verfestigt, die nach Becker (Nachtrag) S. 66 schon vor 
dem 1. September 1996 eingesetzt hatte; dass nämlich in Bezug auf die Bestimmung des 
Umfang(s) der in Liechtenstein ... anwendbaren Bundesgesetzgebung ... im Laufe der Zeit ... 
an die Stelle der (einseitigen) Mitteilung gemáss Art 10 Abs 1 ZV ... ein (zweiseitiges) Aus- 
gleichs- und Konsensverfahren getreten (ist)". 
Siehe hierzu Punkt I. des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 
27. Januar 2003 betreffend der Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteini- 
schen Behórden im Bereich der Zivilluftfahrt, LGBI. 2003 Nr. 40; LR 0.748.091.011, wo es 
heisst, dass Ergänzungen und Änderungen der Anlagen I und Il zu diesem Notenaustausch 
der Regierung „analog zum üblichen Verfahren im Rahmen der Bereinigung der Anlagen zum 
Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das 
schweizerische Zollgebiet“ mitgeteilt würden, „nachdem über deren Aufnahme in die Anlagen 
(ebenfalls im Rahmen des üblichen Bereinigungsverfahrens zu den Anlagen) Einvernehmen 
erzielt worden ist“. Aus dieser Erklärung ergibt sich e contrario, dass Liechtenstein und die 
Schweiz heute übereinstimmend davon auszugehen scheinen, dass eine Mitteilung des 
Schweizerischen Bundesrates an die Regierung gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 ZV ein ‚Einver- 
nehmen’ über den Inhalt einer solchen Mitteilung voraussetzt. Insofern ist es über den Um- 
weg des Notenaustausches vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu 
einer Anerkennung der Tatsache einer Neuordnung der Anwendbarkeitsverfahren gekom- 
men. 
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