Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Stichtag Kundma- Herausgabetag LGBl. 
chungsdatum 
  
31. Dezember 15. Juli 1997 | 29. August 1997 1997 Nr. 55 
1996 
  
31. Dezember 9. Juni 1998 26. Juni 1998 1998 Nr. 101 
1997 
  
30. Juni 1998 27. Oktober 31. Oktober 1998 Nr. 169 
1998 1998 
  
31. Dezember | 5. Oktober 1999 15. Oktober 1999 Nr. 197 
1998 1999 
  
31. Dezember 27. März 2001 2. April 2001 2001 Nr. 67 
1999 
  
31. Dezember 9. Juli 2002 16. Juli 2002 2002 Nr. 93 
2000 
  
  
30. April 2002 6. Mai 2003 12. Mai 2003 2003 Nr. 113 
  
  
  
  
Aus den Kundmachungen geht hervor, dass an der in Art. 10 
ZV vorgesehenen Mitteilung festgehalten wird; in den Kundma- 
chungen wird die ,notifizierende’ Behôrde (das EDA) und das Da- 
tum der ,Notifikation’ ebenso vermerkt wie das Datum der ,Geneh- 
migung' durch die Regierung. Im Zuge der letzten Bereinigung ist 
zwischen diesen beiden Vorgàngen (Notifikation und Genehmigung) 
ein Zeitraum von rund zwei Kalenderwochen98?? gelegen. In so einer 
kurzen Zeitspanne ist eine Durchführung des Verfahrens gemáss Art. 
3 Abs. 1 EGZV de jure et de facto unmóglich&??. Was dies bedeutet, 
liegt auf der Hand: Das Verfahren der , Anwendbarerklárung 930 
,Notifikation' des EDA: 25. April 2003; ‚Genehmigung‘ durch die Regierung: 6. Mai 2003. 
Dem Vemehmen nach wird den Landtagsabgeordneten nach der Herausgabe einer Kundma- 
chung ein Exemplar derselben zugestellt. Dass auf eine ,Kenntnisnahme' durch den Landtag 
verzichtet wird, bedeutet nichts anderes, als dass es im Rahmen der Anwendbarkeitsverfah- 
ren zu keinem Beschluss eines Staatsorgans kommt, der den Gegenstand eines fakultativen 
Referendums bilden oder unter dem StGHG angefochten werden kann. Unter den Wirt- 
schaftsverträgen sind die Volksrechte damit samt und sonders ausgeschaltet. 
Randtitel von Art. 3 EGZV. 
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