Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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bereits aufgeführte Rechtsvorschrift (in der Schweiz) geändert oder 
ergänzt, ob eine bestehende aufgehoben oder ob eine neue erlassen 
worden ist. Ist dies der Fall — haben sich innerhalb einer Periode von 
in der Regel zwei Wochen828 also Anpassungen ergeben — werden 
diese Anpassungen registriert und zum Gegenstand eines Formblattes 
gemacht. Das Formblatt enthält die technischen Einzelheiten der An- 
passung sowie eine Erklärung in Bezug auf deren Wirtschaftsver- 
tragsrechts-Relevanz, d.h. darüber, ob sie in den Anlagen zu diesen 
(zu den Wirtschaftsverträgen) nachzuführen ist. Im Zuge dieses Vor- 
ganges erfolgt eine ein- oder mehrmalige (verwaltungsinterne) In- 
formation und Konsultation der betroffenen Dienststellen der Liech- 
tensteinischen Landesverwaltung. 
Nach dem Abschluss dieses Verfahrensschrittes wird eine Zu- 
sammenstellung der Wirtschaftsvertragsrechts-relevanten Anpas- 
sungen dem EDA übermittelt und innerhalb der Schweizerischen 
Bundesverwaltung formell und materiell überprüft. Zwischen den in 
der Sache selbst zuständigen Behörden kommt es dabei zu gegensei- 
tigen Beratungen. Das Ergebnis der Überprüfung wird vom EDA 
wiederum der Regierung zugestellt, von der eine Bereinigung vorge- 
nommen wird. Stellen sich in diesem Rahmen Meinungsunterschiede 
zwischen der Schweiz und Liechtenstein ein, erfolgt eine Beratung 
auf fachlicher, und nicht etwa auf diplomatischer oder auf der Ebene 
von Art. 43 ZV. 
Die Bereinigungen erfolgen in der Regel in einem Schub, d.h. 
für alle Wirtschaftsverträge gemeinsam. Nachgeführt wird das Wirt- 
schaftsvertragsrecht auf einen bestimmten Stichtag hin, der von bei- 
den Seiten (von der Schweiz und von Liechtenstein) einvernehmlich 
festgelegt und in den einzelnen Kundmachungen des Wirtschafts- 
vertragsrechts vermerkt wird. Wie die seit dem 1. September 1996 
herausgegebenen Kundmachungen der Anlagen I und II ZV zeigen, 
hat der zeitliche Abstand zwischen den Stichtagen in der Regel ein 
Jahr und zwischen dem Stichtag und der Kundmachung mehrere 
Monate betragen®?7: 
Dieser Rhythmus ist jener der Herausgabe der AS. 
Die jüngste Bereinigung, die am 12. Mai 2003 herausgegeben worden ist, betrifft den Stichtag 
des 30. April 2002, womit der Abstand zwischen Bereinigung und Stichtag, d.h. zwischen dem 
Eintritt der Rechtskraft diesseits und jenseits des Rheins, rund ein Jahr betragen hat. 
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