Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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gierung seit dem 1. September 19969?? herausgegebenen Kundma- 
chungen entsprechen diesen Vorgaben8?3, 
Praxis 
In Bezug auf die Einführung des Wirtschaftsvertragsrechts haben 
sich zwischen Theorie und Praxis eine Reihe von Unterschieden vor 
allem unter dem ZV ergeben. Diese Entwicklung hat das Anwendbar- 
keitsverfahren in seinem Kern getroffen, indem es dieses bis auf sein 
Skelett ausgehöhlt und seinen Ablauf mehr oder weniger auf den 
Kopf gestellt hat$?^, Von den essentialia übrig geblieben ist einzig und 
allein Art. 9 ZV sowie das Gesetzgebungsmonopol des Schweizeri- 
schen Bundesrates gemäss Art. 10 ZV. Hervorzuheben sind die fol- 
genden Gesichtspunkte: 
In der ,Wirtschaftsvertrags-Wirklichkeit' ist die Initiative zur 
Definition des Wirtschaftsvertragsrechts vom Schweizerischen Bundes- 
rat auf die Regierung übergegangen. Heute sind es die Dienststellen der 
Liechtensteinischen Landesverwaltung unter der Federführung des 
Rechtsdienstes der Regierung, von denen die AS bzw. jede neue 
Ausgabe der AS auf jene Schweizerischen Rechtsvorschriften über- 
prüft wird, die unter Art. 4 ZV fallen und damit sowohl die Grund- 
lage als auch einen Bestandteil des gemeinsamen Rechts- und Wirt- 
schaftsraums bilden®25. 
Im Rahmen dieser (inner-, nicht zwischenstaatlich konstitu- 
ierten) Zuständigkeit überprüft der Rechtsdienst der Regierung jede 
neue Ausgabe der AS daraufhin, ob eine in der Anlage I oder II ZV 
Der 1. September 1996 ist der Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG 
(siehe dessen Art. 10). 
Die Erscheinungsweise der Kundmachungen wird durch den Umstand erleichtert, dass die 
schweizerische Systematische Rechtssammlung und ihr liechtensteinisches Gegenstück, die 
LR, nach der gleichen Klassifikation in neun Abschnitte (Sachgebiete) aufgeteilt ist. Nachdem 
jede Abweichung von dieser Vorgabe unverhältnismässig wäre, ist die Ermächtigung von Art. 
3 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG wenn auch nicht formell, so doch materiell gegen- 
standslos. Das gleiche Schicksal teilt Art. 7 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG, der die re- 
gelmässige Herausgabe eines „Register(s) der Schweizerischen Rechtsvorschriften“ vorsieht. 
Ein solches Register wäre mit den Kundmachungen des Wirtschaftsvertragsrechts sowohl 
materiell als auch formell weitgehend identisch und damit redundant. 
Erwähnenswert ist, dass sich die Praxis von der Theorie schon sehr bald entfernt hat. So sind 
z.B. die in Art. 4 Abs. 1 und 2 EGZV vorgesehenen Kundmachungsakte einer ,Aufnahme ei- 
nes beziiglichen Regierungsbeschlusses (Art. 4 Abs. 1 EGZV) und der Aufstellung und Er- 
gánzung eines Verzeichnisses (Art. 4 Abs. 2 EGZV) nach Gubser S. 3ff schon früh eingestellt 
worden. 
Art. 6 Bst. c der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der Regierung, 
LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12. 
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