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gierung seit dem 1. September 19969?? herausgegebenen Kundma-
chungen entsprechen diesen Vorgaben8?3,
Praxis
In Bezug auf die Einführung des Wirtschaftsvertragsrechts haben
sich zwischen Theorie und Praxis eine Reihe von Unterschieden vor
allem unter dem ZV ergeben. Diese Entwicklung hat das Anwendbar-
keitsverfahren in seinem Kern getroffen, indem es dieses bis auf sein
Skelett ausgehöhlt und seinen Ablauf mehr oder weniger auf den
Kopf gestellt hat$?^, Von den essentialia übrig geblieben ist einzig und
allein Art. 9 ZV sowie das Gesetzgebungsmonopol des Schweizeri-
schen Bundesrates gemäss Art. 10 ZV. Hervorzuheben sind die fol-
genden Gesichtspunkte:
In der ,Wirtschaftsvertrags-Wirklichkeit' ist die Initiative zur
Definition des Wirtschaftsvertragsrechts vom Schweizerischen Bundes-
rat auf die Regierung übergegangen. Heute sind es die Dienststellen der
Liechtensteinischen Landesverwaltung unter der Federführung des
Rechtsdienstes der Regierung, von denen die AS bzw. jede neue
Ausgabe der AS auf jene Schweizerischen Rechtsvorschriften über-
prüft wird, die unter Art. 4 ZV fallen und damit sowohl die Grund-
lage als auch einen Bestandteil des gemeinsamen Rechts- und Wirt-
schaftsraums bilden®25.
Im Rahmen dieser (inner-, nicht zwischenstaatlich konstitu-
ierten) Zuständigkeit überprüft der Rechtsdienst der Regierung jede
neue Ausgabe der AS daraufhin, ob eine in der Anlage I oder II ZV
Der 1. September 1996 ist der Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG
(siehe dessen Art. 10).
Die Erscheinungsweise der Kundmachungen wird durch den Umstand erleichtert, dass die
schweizerische Systematische Rechtssammlung und ihr liechtensteinisches Gegenstück, die
LR, nach der gleichen Klassifikation in neun Abschnitte (Sachgebiete) aufgeteilt ist. Nachdem
jede Abweichung von dieser Vorgabe unverhältnismässig wäre, ist die Ermächtigung von Art.
3 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG wenn auch nicht formell, so doch materiell gegen-
standslos. Das gleiche Schicksal teilt Art. 7 des Wirtschaftsvertragsrechts-KmG, der die re-
gelmässige Herausgabe eines „Register(s) der Schweizerischen Rechtsvorschriften“ vorsieht.
Ein solches Register wäre mit den Kundmachungen des Wirtschaftsvertragsrechts sowohl
materiell als auch formell weitgehend identisch und damit redundant.
Erwähnenswert ist, dass sich die Praxis von der Theorie schon sehr bald entfernt hat. So sind
z.B. die in Art. 4 Abs. 1 und 2 EGZV vorgesehenen Kundmachungsakte einer ,Aufnahme ei-
nes beziiglichen Regierungsbeschlusses (Art. 4 Abs. 1 EGZV) und der Aufstellung und Er-
gánzung eines Verzeichnisses (Art. 4 Abs. 2 EGZV) nach Gubser S. 3ff schon früh eingestellt
worden.
Art. 6 Bst. c der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der Regierung,
LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12.
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