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des Wirtschaftsvertragsrechts mehr oder weniger weit auseinanderge-
driftet sind987,
Theorie
In der Theorie ergibt sich die Art und Weise der Einführung des Wirt-
schaftsvertragsrechts aus einem Netz völkervertrags- und landes-
rechtlicher Bestimmungen?88, Ausgangspunkt ist Art. 4 ZV (und Art.
1 Abs. 1 EGZV), wonach „zufolge des Zollanschlusses im Fürstentum
Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung (finden) wie in der
Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden
und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestim-
mungen: 1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung; 2. der
übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwen-
dung bedingt“589, Anwendbarkeitsklauseln dieses Einschlags sind
allen Wirtschaftsverträgen gemein590; für die in Liechtenstein auf-
grund der Wirtschaftsvertráge geltenden vólkerrechtlichen Vertrà-
ge??! gilt dies analog.
Regelung der Anwendbarkeitsverfahren im ZV und im EGZV5°2
Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und 2 ZV sind , die mit dem Inkrafttreten
dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren bundes-
rechtlichen Erlasse ... in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren
Staatsvertráge in Anlage II des vorliegenden Vertrages angeführt ...
Die Fürstliche Regierung wird diese Bestimmungen vor dem In-
krafttreten des Vertrages auf geeignete Weise óffentlich bekanntma-
chen^593 Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 und 2 ZV werden , alle Ergán-
zungen und Abédnderungen der in Anlage I erwähnten Bundes-
gesetzgebung und der in Anlage II erwáhnten Staatsvertráge ... vom
In den folgenden beiden Abschnitten wird auf das Anwendbarkeitsverfahren unter dem ZV
eingegangen. Übergreifende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die alle Wirtschafts-
verträge betreffen oder allen Wirtschaftsverträgen gemeinsam sind, werden dort hervorgeho-
ben, wo dies erforderlich ist.
Siehe hierzu, und zwar vor allem zum „Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit der
eidgenössischen Erlasse und Verträge und Inkrafttreten“ Batliner (Beziehungen) S. 31ff oder
Büchel (Beziehungen) S. 1085.
Siehe zu Art. 4 ZV Becker (2. Teil) S. 76ff.
So vor allem Art. 5 PSV oder Art. 1 WV.
Art. 7 und 8 sowie die Anlage Il ZV.
Siehe hierzu Gubser S. 48ff.
Siehe hierzu Gubser S. 36.
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