Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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des Wirtschaftsvertragsrechts mehr oder weniger weit auseinanderge- 
driftet sind987, 
Theorie 
In der Theorie ergibt sich die Art und Weise der Einführung des Wirt- 
schaftsvertragsrechts aus einem Netz völkervertrags- und landes- 
rechtlicher Bestimmungen?88, Ausgangspunkt ist Art. 4 ZV (und Art. 
1 Abs. 1 EGZV), wonach „zufolge des Zollanschlusses im Fürstentum 
Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung (finden) wie in der 
Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden 
und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestim- 
mungen: 1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung; 2. der 
übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwen- 
dung bedingt“589, Anwendbarkeitsklauseln dieses Einschlags sind 
allen Wirtschaftsverträgen gemein590; für die in Liechtenstein auf- 
grund der Wirtschaftsvertráge geltenden vólkerrechtlichen Vertrà- 
ge??! gilt dies analog. 
Regelung der Anwendbarkeitsverfahren im ZV und im EGZV5°2 
Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und 2 ZV sind , die mit dem Inkrafttreten 
dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren bundes- 
rechtlichen Erlasse ... in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren 
Staatsvertráge in Anlage II des vorliegenden Vertrages angeführt ... 
Die Fürstliche Regierung wird diese Bestimmungen vor dem In- 
krafttreten des Vertrages auf geeignete Weise óffentlich bekanntma- 
chen^593 Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 und 2 ZV werden , alle Ergán- 
zungen und Abédnderungen der in Anlage I erwähnten Bundes- 
gesetzgebung und der in Anlage II erwáhnten Staatsvertráge ... vom 
In den folgenden beiden Abschnitten wird auf das Anwendbarkeitsverfahren unter dem ZV 
eingegangen. Übergreifende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die alle Wirtschafts- 
verträge betreffen oder allen Wirtschaftsverträgen gemeinsam sind, werden dort hervorgeho- 
ben, wo dies erforderlich ist. 
Siehe hierzu, und zwar vor allem zum „Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit der 
eidgenössischen Erlasse und Verträge und Inkrafttreten“ Batliner (Beziehungen) S. 31ff oder 
Büchel (Beziehungen) S. 1085. 
Siehe zu Art. 4 ZV Becker (2. Teil) S. 76ff. 
So vor allem Art. 5 PSV oder Art. 1 WV. 
Art. 7 und 8 sowie die Anlage Il ZV. 
Siehe hierzu Gubser S. 48ff. 
Siehe hierzu Gubser S. 36. 
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