Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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internationaler Solidaritát??!, als Ausdruck humanitárer Ziele?5? oder 
als Mittel zur Durchsetzung des Grundrechtsschutzes*°8 in Erschei- 
nung treten. Unter der Rubrik , Verfassungsmássigkeit', d.h. in Form 
eines eigenen Kapitels594, findet sich in den entsprechenden Berich- 
ten und Antrágen in der Regel nur noch die Erklárung, dass einer 
Ratifikation des betreffenden vóllerrechtlichen Vertrages ,keine ver- 
fassungsrechtlichen Bedenken' entgegenstünden?55, Eine Anwen- 
dung der Zustimmungskriterien i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV erfolgt in die- 
sem Rahmen nicht bzw. nicht mehr. 
An der Feststellung, dass der ,Gescháftsverkehr' zwischen Re- 
gierung und Landtag unter Art. 8 Abs. 2 LV auf einer Praxis praeter 
constitutionem beruht, führt vor diesem Hintergrund kein Weg vor- 
bei. Die Zustimmungsbedürftigkeit vólkerrechtlicher Vertráge wird 
heute nicht auf eine Anwendung der sieben (an sich abschliessenden) 
Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV996, sondern auf die 
Faustregel Thürers gestützt, wonach ,grob gesprochen ... Staatsver- 
tráge mit politisch wichtigem oder gesetzesrechtsánderndem Inhalt 
oder solche Abkommen, die mit grósserem finanziellen Aufwand 
verbunden sind, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages 
(bedürfen)"957, wáhrend dies bei Verwaltungsvereinbarungen ,we- 
gen ihres nicht neu belastenden, bloss vollziehenden oder bloss tem- 
Siehe z.B. den BuA Nr. 52/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend das Protokoll vom 25. Márz 1972 zur Ánderung des 
Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel) S. 12. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 86/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. 
Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung 
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika) S. 29f. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 83/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend das internationale Übereinkommen über die Beseiti- 
gung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965) S. 34. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 84/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend das sechste Zusatzprotokoll zum allgemeinen Abkom- 
men über die Vorrechte und Immunitáten des Europarats vom 5. Márz 1996) S. 9f. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 88/2000 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit 
von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal) S. 18. Mit einer Begrün- 
dung wird diese Erklárung nur in Ausnahmefállen versehen; unter ,Verfassungsmássigkeit 
wird nicht die Zustimmungsbedürftigkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV, sondern die Übereinstimmung 
mit dem (geschriebenen oder ungeschriebenen) Verfassungsrecht verstanden. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 77/2000 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über die grenzüber- 
schreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehdrden vom 27. April 1999) S. 30, 
wo die Zustimmungsbedürftigkeit ,insbesondere“ aus den ,hoheitsrechtlichen Fragen“ abge- 
leitet wird. 
Thürer (UNO-Beitritt) S. 142f. 
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