Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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rechtlich wenig konturiert (ist)“*1, Diese Einschätzung trifft zu: Im 
‚Geschäftsverkehr‘ zwischen Regierung und Landtag hat sich in den 
vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine Praxis eingestellt, in deren 
Rahmen die Zustimmungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 2 LV „exten- 
siv interpretiert“5#2 worden sind oder — wie es dem Urteil Hoops ent- 
spricht — von vornherein ,keine Rolle"9^3 gespielt haben***, Nach 
Wolff wird, „um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob es sich je- 
weils um einen der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staats- 
vertrag gehandelt habe oder nicht, ... praktisch jeder vólkerrechtliche 
Vertrag dem Landtag zur Zustimmung unterbreitet"9^5, Richtlinien 
über die Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV bestehen trotz Bemühun- 
gen in der Lehre946 und mit Ausnahme von StGH 1995/14 nicht. 
Im Ergebnis fallen nach Hoop nur solche vólkerrechtlichen 
Vertráge nicht unter Art. 8 Abs. 2 LV, die „zum Vollzug eines früher 
unter Zustimmung des Landtages abgeschlossenen Vertrages" die- 
nen, „sofern dieser Vertrag eine Ermächtigung beinhaltet“, die „be- 
reits festgelegte(n) Rechte und Pflichten und die organisatorischen 
Grundsätze” auszugestalten, und die „zum Zeitpunkt ihres Ab- 
schlusses der Realisierung des ursprünglich vereinbarten Vertrags- 
zweckes dienen“47, 
Ein Blick auf die Praxis bestätigt diesen Befund. Den aussen- 
politischen Geschäften der vergangenen fünf Jahre (1998 bis 2002) 
lassen sich — statt vieler anderer — die folgenden Beispiele entnehmen, 
in denen die Zustimmungsbedürftigkeit des betreffenden völker- 
rechtlichen Vertrages zu bejahen, zweifelhaft oder zu verneinen war. 
In allen drei Fällen hat der Landtag dem betreffenden völkerrechtli- 
chen Vertrag die Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV erteilt und 
damit — im Rahmen seiner Zustándigkeit — dazu beigetragen, dass es 
Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 16 (Fussnote 171) unter Verweis auf Thürer (UNO-Beitritt) S. 
140ff. 
Allgáuer S. 266 sowie gleichlautend Kieber (Regierung) S. 314. 
Hoop S. 212 sowie S. 233f. Anderslautend StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123, wonach die 
Regierung die von Thürer (UNO-Beitritt) S. 141 entwickelte Formel zur Feststellung der Zu- 
stimmungsbedürftigkeit vólkerrechtlicher Vertráge ,in ihrer Praxis ... ausdrücklich übernom- 
men (hat)". Hierfür besteht keine Evidenz. Ebenso unzutreffend ist aber auch das Postulat 
Thürers (Vélkerrechtsordung) S. 119, dass ,wesentlich ... zur Umreissung der Kriterien die 
bisherige Verfassungspraxis sein (wird)". Die Verfassungspraxis hat gerade zur Auflósung der 
Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV geführt. 
Eine Ausnahme bildet die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR- 
Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA gemáss Art. 55 Abs. 2 GOLT unter StGH 
1995/14, LES 3/1996 S. 119ff. 
Wolff S. 281. 
Siehe hierzu statt vieler Thürer ( UNO-Beitritt) S. 145ff oder Hoop S. 223ff. 
Hoop S. 204. 
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