Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Landtag?!6 bilden in diesem Zusammenhang keine Ausnahme. Für 
die Gültigkeit einer Ratifikation durch den Landesfürsten (oder in 
seinem Namen durch die Regierung?!7) ist deren Gegenzeichnung 
durch die Regierung (durch den Regierungschef) in jedem Falle er- 
forderlich?!8, 
Der Genehmigungsbeschluss?!? ist Gegenstand eines fakultati- 
ven Staatsvertragsreferendums, es sei denn, der Landtag ordnet eine 
Volksabstimmung von sich aus an°%, Im Gegensatz zu formellen Ge- 
setzen kann der Landtag „bei der Zustimmung zu einem Staatsver- 
trag keine Dringlicherklärung vornehmen, sodass Staatsverträge 
immer dem Referendum unterstehen"9?!, Der Zeitpunkt des Plebis- 
zits wird von der Regierung (und nicht etwa vom Landtag oder vom 
Landesfürsten5??) festgelegt??3, Sein Ausgang kann mit Stimm- 
rechtsbeschwerde (, Wahlrechtsbeschwerde") bei der Regierung ange- 
fochten werden??^, wozu es in der Vergangenheit — im Zuge der er- 
sten EWR-Abstimmung vom 13. Dezember 1992 - denn auch 
gekommen ist??», Der Ausgang eines Staatsvertragsreferendums??6 
ist nach Art. 46 WVRK zu behandeln. 
Nach der Zustimmung zu einem vólkerrechtlichen Vertrag 
(durch den Landtag oder durch das Volk) obliegt es dem Landesfür- 
sten oder dem von ihm bestellten Vertreter (d.h. in der Regel einem 
Verfahren einer Genehmigung ist es im Jahre 1950 in Bezug auf eine Anpassung des ZV ge- 
kommen; siehe das Gesetz vom 29. Dezember 1950, LGBI. 1951 Nr. 11. 
Nach Art. 3 Abs. 1 a.E. EGZV ist die ,Kenntnisnahme' des Zollvertragsrechts durch den 
Landtag ein Teil (ein Verfahrensschritt) der der Regierung obliegenden ,Anwendbarerklárung" 
(Randtitel von Art. 3 EGZV). 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 14 oder Batliner (Verfassungsrecht) S. 71. 
Siehe hierzu Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 118, Wolff S. 280, Batliner (Verfassungsrecht) 
S. 53, Kieber (Regierung) S. 312 oder Weber S. 223f. 
Und nicht etwa der betreffende vólkerrechtliche Vertrag als solcher; siehe hierzu Hoop S. 286 
sowie Kieber (Regierung) S. 314. 
Art. 66bis LV i.V.m. Art. 75a sowie Art. 76af VRG. Siehe zu den móglichen (politischen) 
Motiven der Unterstellung eines referendumsfáhigen Aktes (Staatsvertrag oder formelles Ge- 
setz) unter eine Volksabstimmung Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 75. 
Wolff S. 281. 
Nach Art. 7 Abs. 1 LV übt der Landesfürst „sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der 
Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus“ (Kursivstellung durch den 
Verfasser). Zuständig für die Festlegung eines Abstimmungstermins ist nach dem (vom Lan- 
desfürsten sanktionierten) VRG zweifellos einzig und allein die Regierung. Siehe zu den Kon- 
troversen zwischen S.D. dem Landesfürst und der Regierung in diesem Zusammenhang Bat- 
liner (Diskussionsbeitrag) S. 31 (Randziffer 50) sowie Waschkuhn (Spannungsverhältnis) S. 
245ff. 
Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VRG. 
Art. 104 Abs. 2 letzter Satz LV i.V.m. den Art. 64 und 74 VRG. 
StGH 1993/8, LES 3/1993 S. 91ff. 
Hoop S. 285. 
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