Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Regierung (dem Landesfürsten*®) zusteht/^9^, Diese Kompe- 
tenzausscheidung gilt jedoch nicht absolut, sondern nur relativ: Nach 
StGH 1995/14 ist es dem Landtag möglich, „im Rahmen der hierfür 
verfassungsrechtlich vorgesehenen Schranken auf sein Genehmi- 
gungsrecht zu verzichten und die für die Vertretung des Staates nach 
aussen zuständigen Organe zum selbständigen Abschluss völker- 
rechtlicher Verträge zu ermächtigen“495, 
Die Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV besteht nur in ei- 
ner blossen „Mitwirkung“ 496; mit ihr übt der Landtag nichts anderes 
als eine landesrechtliche Kontrollfunktion aus?®?, durch die er zu 
keinem vólkervertragsrechtlichen Organ wird^98, Olme eine solche 
Genehmigung fehlt jedoch ,eine ... notwendige Voraussetzung der 
Ratifikation"^99; die ,Ratifikation eines Staatsvertrages durch den 
Landesfürsten mit Gegenzeichnung des Regierungschefs darf ... erst 
erfolgen, wenn der Landtag seine Zustimmung zu dem Vertrag er- 
teilt hat und die Referendumstrist abgelaufen ... oder in einer Volks- 
abstimmung auch seitens des Volkes die Zustimmung erteilt worden 
ist“500, Wird ein vólkerrechtlicher Vertrag von Landesfürst oder Re- 
gierung ohne eine Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV ratifiziert, 
kann er in Liechtenstein ,nicht wirksam"99! werden; er ist ,inner- 
staatlich absolut nichtig, d.h. rechtsunverbindlich"902, 
Steger (Landtag) S. 126, der vom Landestürsten als in diesen Fällen „unbedingt dispositi- 
onsfáhig" spricht. 
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123. Unter ‚Regierung‘ kann dabei nur die ‚Exekutive‘ gemeint 
sein, d.h. sowohl der Landesfürst als auch die Regierung. Siehe zu allem Thürer (Völker- 
rechtsordnung) S. 119 oder Steger (Landtag) S. 124ff, vor allem S. 126. 
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123. Nahezu gleichlautend Thürer (Völkerrechtsordnung) S. 
119. 
Art. 62 Bst. b LV. 
Allgáuer S. 269, Hoop S. 222 oder Steger (Landtag) S. 125. 
Hoop S. 215f sowie Ermacora S. 126. 
Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Geschäftszahl) vom 7. März 1956, ELG 1955-1961 
S. 111. Nahezu gleichlautend Winkler (Staatsverträge) S. 115 und Ermacora S. 126 oder 
Steger (Landtag) S. 125. 
Wolff S. 281 sowie Steger (Landtag) S. 125. In Bezug auf die Verfassung vom 16. März 2003 
stellt sich die Frage, ob es bei dieser Rechtslage bleibt. Art. 63 Abs. 1 dritter Satz LV sieht 
vor, dass sich „das Kontrollrecht des Landtages ... weder auf die Rechtsprechung der Ge- 
richte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten erstreckt“ (Kursivstellung 
durch den Verfasser). Nachdem es sich bei der Auswärtigen Gewalt um eine solche Tätigkeit 
(des Landesfürsten) ebenso handelt wie bei der Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV um 
ein Kontrollrecht (des Landtages), führt der Wortlaut dieser Bestimmung zu einem Einschnitt 
in dieser Frage. Wie tief dieser Einschnitt reicht, ist heute, d.h. vor dem Inkrafttreten der Ver- 
fassung vom 16. März 2003, noch nicht absehbar. 
Gutachten des Staatsgerichtshofes (ohne Geschäftszahl) vom 7. März 1956, ELG 1955-1961 
S. 111. 
Winkler (Staatsvertráge) S. 114 sowie nahezu gleichlautend Kohlegger (Prüfung) S. 3 sowie 
S. 5. Siehe zur Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV im Allgemeinen Hoop S. 213ff und zu 
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