Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Art. 10 LV durch die Verfassung vom 16. März 2003 um einen zwei- 
ten Absatz erweitert, der die von der EMRK als ,notstandsfest' dekla- 
rierten Menschenrechte und Grundfreiheiten auch im Landesrecht 
als ebensolche bezeichnet, d.h. in solches transformiert^9". 
Damit wird ein Schritt in Richtung Dualismus getan ??8: Ihrer 
Tendenz nach wenden sich alle drei Vorgänge gegen die Fähigkeit des 
Völkervertragsrechts zu einer unmittelbaren Geltung und Anwen- 
dung im Landesrecht und - in diesem Umfang - gegen die von Lehre 
und Praxis anerkannten (Haupt-)Erscheinungsformen des der liech- 
tensteinischen Verfassungsordnung zugrundeliegenden Monismus'. 
Nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 16. Márz 2003 wird ein 
klárendes Wort des Staatsgerichtshofes (ein Grundsatzurteil) zu dieser 
Thematik weniger denn je zu umgehen sein. 
457 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.4.4. 
458 Siehe hierzu das 12. Kapitel Pkt. 4.2.2. 
117
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.