Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.1 
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Kommentar 
Zusammenfassung und Kritik 
Zusammenfassung 
Der Umstand, dass in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Völ- 
kervertrags- und dem Landesrecht im technischen Sinne heute 
Rechtsklarheit besteht, ist vor allem ein Verdienst der Postulatsbeant- 
wortung. Auf dieser Grundlage sowie aufgrund der Praxis des 
Staatsgerichtshofes steht fest, dass die liechtensteinische Verfas- 
sungsordnung der Lehre des Monismus’ und in diesem Rahmen dem 
System der automatischen Adoption (dem Adoptionsprinzip) folgt. Zum 
„liechtensteinischen Recht gehört unter anderem das „monistische 
System“ 415, das Völkervertragsrecht gilt „in der liechtensteinischen 
Rechtsordnung als Völkerrecht und (wird) als solches angewen- 
det"416, 
Damit sind Standpunkte wie jene Stegers, Gubsers^!" oder des 
Staatsgerichtshofes in StGH 1972/1, wonach die Einführung des Vól- 
kervertrags- in das Landesrecht durch eine ,Transformation' aus 
theoretischen (Steger und Gubser) oder aus praktischen (StGH 1972/1) 
Gründen geboten sei, überwunden. Überwunden sind aber auch 
Standpunkte, die in der Lehre bis in die jüngste Zeit vertreten wor- 
den sind^!8, Der Entscheidung für eine Ausrichtung nach dem Mo- 
nismus und nach dem System der automatischen Adoption kommt die 
Besonderheit zu, der erste Grundsatz gewesen zu sein, der in der Leh- 
re als ein solcher nicht des geschriebenen, sondern des ungeschriebe- 
nen Verfassungsrechts anerkannt worden ist^!?: Es handelt sich um ei- 
nen Verfassungsgrundsatz, nach dessen Massgabe das Vólkerver- 
tragsrecht, d.h. ,ein formrichtig vom Landtag genehmigter und im 
Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler Vertrag auto- 
VBI 1997/85, Jus&News 2/1998 S. 191. 
Hoop S. 221. 
Gubser S. 16, der mehr oder wenig missverständlich davon spricht, dass ,die Staatsvertráge 
... im Sinne der Vollzugstheorie automatisch ins Landesrecht (übergehen)". 
Siehe hierzu Kohlegger (Prüfung) S. 3 und 5 sowie passim, wo davon gesprochen wird, die 
Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV erfolge mit einem ,Gesetzesbeschluss". Siehe hierzu 
das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
Batliner (Schichten) S. 298. 
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