Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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bindliche Kraft verleiht ... Wird das den Staatsvertrag enthaltende 
Gesetz nicht als dringlich erklärt, so besteht die Möglichkeit des or- 
dentlichen und ausserordentlichen fakultativen Referendums "38, 
Von Niedermann ist im Jahre 1976 vorausgesagt worden, , dass 
sich die liechtensteinische Rechtsprechung ... den Standpunkt des 
gemássigten Monismus zu eigen machen wird, kommt doch diese 
Auffassung am ehesten den Bedürfnissen des im zwischenstaatlichen 
Leben machtlosen und daher an der Stárkung des internationalen 
Rechts besonders interessierten aber doch staatsbewussten Klein- 
staates entgegen"382, 
Fünf Jahre spáter heisst es in der Postulatsbeantwortung, die 
Praxis des Staatsgerichtshofes lasse ,den Rückschluss zu, dass 
Liechtenstein zu jener Gruppe von Ländern gehört, die das System 
der sogenannten Adoption befolgen. Ein formrichtig vom Landtag 
genehmigter und im Namen des Landesfürsten ratifizierter interna- 
tionaler Vertrag erlangt automatisch und ipso iure zusammen mit der 
vôlkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung/383, Nachdem die 
Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 LV keine , Umsetzung" bzw. kei- 
ne „Transformation“ bedeute, bilde sie auch „keine materielle oder 
formelle Gesetzgebung ..., weil erst die Ratifikation den Vertrag ver- 
bindlich macht^384, 
Gestützt auf die Postulatsbeantwortung ist von Thürer im Jahre 
1990 festgestellt worden, dass ,Staatsvertragsrecht nach liechtenstei- 
nischer Praxis im Sinne des Adoptionsprinzips automatisch auch 
landesrechtliche Wirkung erlangt^9385. Winkler hat diese Feststellung 
mit dem Hinweis bestátigt, dass ,die Verfassung Liechtensteins ... 
keine spezielle Transformation von Staatsvertrágen (kennt)^386, 
nachdem Batliner bereits Anfang der neunziger Jahre des vergange- 
nen Jahrhunderts darauf hingewiesen hatte, dass ,, Regierung, Land- 
tag und Gesetzgeber ... vom ... System der sog. Adoption (ausgehen). 
Die Gerichte und der Staatsgerichtshof nehmen dieses System in 
nunmehr stándiger Praxis als gegeben an“587, Die ,Massgeblichkeit 
des Adoptionsprinzips als Grundlage für die Regelung des Verhält- 
Steger (Landtag) S. 127. 
Niedermann S. 75 sowie mit einer áhnlichen Begründung S. 76. 
Postulatsbeantwortung S. 6. Gleichlautend die Regierung (BuA Nr. 1/1995) S. 180f. 
Postulatsbeantwortung S. 7. 
Thürer (UNO-Beitritt) S. 141 sowie S. 142, wonach die Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 
LV ,gemäss der konstanten liechtensteinischen Praxis keine ... Transformation des Staats- 
vertrages ins Landesrecht (bedeutet)". 
Winkler (Staatsvertráge) S. 127. 
Batliner (EMRK) S. 145 sowie gleichlautend ders. (Sanktion) S. 134f. 
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