Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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wandelt?^? (,umgeformt"348) und ist als solches (d.h. als Lan- 
desrecht) auszulegen und anzuwenden?^9, Vólkervertragsrecht 
kann ,nur kraft einer innerstaatlichen Rechtsquelle inner- 
staatliche Rechtswirkungen ... erzeugen^990, wobei ,der Trans- 
formationsbegriff ... nicht mit dem traditionellen Gesetzesbe- 
griff verknüpft (ist). Auch Verwaltungsabkommen, zu deren 
Transformation kein formelles Gesetz notwendig ist, bedürfen 
zu ihrer innerstaatlichen Anwendung eines Transformations- 
aktes^35!, Der Transformationsakt kann ein spezieller oder ein 
genereller sein?9?, d.h. nur einen einzigen oder eine Mehrzahl 
(die Gesamtheit) der vólkerrechtlichen Vertráge betreffen. 
* In ,enger rechtsdogmatischer Verwandtschaft mit dem Mo- 
nismus/353 behandelt das Adoptionsprinzip (die , Absorptions- 
oder Inkorporationslehre”3%%) vélkerrechtliche Verträge ,auf- 
grund eines angenommenen generellen Willens des Souveräns 
bzw. einer allgemeinen Ermächtigung durch die staatliche 
Rechtsordnung als Teil des Landesrechts“95 und damit ohne 
weiteres („von vornherein“%6) als eine innerstaatliche Rechts- 
satzform®”, Völkerrechtliche Verträge „gelten ... unmittelbar 
im innerstaatlichen Bereich^358 und müssen ,von den einhei- 
mischen Gerichten" als solches — d.h. als Vólkervertragsrecht — 
„anerkannt werden/999, und zwar , unmittelbar ohne weiteren 
Anwendungsbefehl360, Vólker(vertrags-)recht wird ,durch 
die Adoption ... weder hinsichtlich seines Geltungsgrundes 
noch seiner Adressaten verändert“ und „braucht nicht in 
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 211 oder Verdross/Simma S. 545 (8 858), wonach der 
Transformationsakt das betreffende Vólkervertragsrecht ,in staatliches Recht verwandel(t)", 
und zwar, nach Neuhold/Hummer/Schreuer S. 117, ,in inhaltlich entsprechendes staatliches 
Recht". 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 105. 
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 212, Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 105 oder Ver- 
dross/Simma S. 546 (8 858), wonach ,die vólkerrechtlichen Interpretationsgrundsátze" bei der 
Auslegung transformierten‘ Vôlkervertragsrechts nur ,mitberücksichtigt“ werden. 
Seidl-Hohenveldern S. 212. 
Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Verdross/Simma S. 545f (8 858). 
Ipsen S. 1078. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 105. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 106. 
Verdross/Simma S. 546 (§ 858). 
Siehe hierzu Verdross/Simma S. 546 (§ 858). 
Ipsen S. 1078. 
Seidl-Hohenveldern S. 211. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 106. 
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