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wandelt?^? (,umgeformt"348) und ist als solches (d.h. als Lan-
desrecht) auszulegen und anzuwenden?^9, Vólkervertragsrecht
kann ,nur kraft einer innerstaatlichen Rechtsquelle inner-
staatliche Rechtswirkungen ... erzeugen^990, wobei ,der Trans-
formationsbegriff ... nicht mit dem traditionellen Gesetzesbe-
griff verknüpft (ist). Auch Verwaltungsabkommen, zu deren
Transformation kein formelles Gesetz notwendig ist, bedürfen
zu ihrer innerstaatlichen Anwendung eines Transformations-
aktes^35!, Der Transformationsakt kann ein spezieller oder ein
genereller sein?9?, d.h. nur einen einzigen oder eine Mehrzahl
(die Gesamtheit) der vólkerrechtlichen Vertráge betreffen.
* In ,enger rechtsdogmatischer Verwandtschaft mit dem Mo-
nismus/353 behandelt das Adoptionsprinzip (die , Absorptions-
oder Inkorporationslehre”3%%) vélkerrechtliche Verträge ,auf-
grund eines angenommenen generellen Willens des Souveräns
bzw. einer allgemeinen Ermächtigung durch die staatliche
Rechtsordnung als Teil des Landesrechts“95 und damit ohne
weiteres („von vornherein“%6) als eine innerstaatliche Rechts-
satzform®”, Völkerrechtliche Verträge „gelten ... unmittelbar
im innerstaatlichen Bereich^358 und müssen ,von den einhei-
mischen Gerichten" als solches — d.h. als Vólkervertragsrecht —
„anerkannt werden/999, und zwar , unmittelbar ohne weiteren
Anwendungsbefehl360, Vólker(vertrags-)recht wird ,durch
die Adoption ... weder hinsichtlich seines Geltungsgrundes
noch seiner Adressaten verändert“ und „braucht nicht in
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 211 oder Verdross/Simma S. 545 (8 858), wonach der
Transformationsakt das betreffende Vólkervertragsrecht ,in staatliches Recht verwandel(t)",
und zwar, nach Neuhold/Hummer/Schreuer S. 117, ,in inhaltlich entsprechendes staatliches
Recht".
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 105.
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 212, Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 105 oder Ver-
dross/Simma S. 546 (8 858), wonach ,die vólkerrechtlichen Interpretationsgrundsátze" bei der
Auslegung transformierten‘ Vôlkervertragsrechts nur ,mitberücksichtigt“ werden.
Seidl-Hohenveldern S. 212.
Seidl-Hohenveldern S. 211.
Verdross/Simma S. 545f (8 858).
Ipsen S. 1078.
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 105.
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 106.
Verdross/Simma S. 546 (§ 858).
Siehe hierzu Verdross/Simma S. 546 (§ 858).
Ipsen S. 1078.
Seidl-Hohenveldern S. 211.
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 106.
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