1. Einleitung
Jede Gesellschaft beziehungsweise deren Entscheidungsträger stehen bei der
Gründung vor der Frage, wo ihr statutarischer und gesellschaftsrechtlicher
Sitz sein soll. Dabei spielen verschiedene Überlegungen eine Rolle. Nebst
geschäftspolitischen Überlegungen wie Nähe zu Kunden und Lieferanten,
Kosten für die Produktionsfaktoren Boden, Arbeit, Kapital und Wissen, spie-
len insbesondere politische und steuerliche Aspekte eine grosse Rolle. Nach
der Entscheidung über den günstigsten Sitz der Gesellschaft bleibt dieser in
der Regel über längere Zeit am selben Ort.
Bei gravierenden Änderungen der vorerwähnten Entscheidungsgrundlagen
ist jedoch eine Verlegung des Gesellschaftssitzes oftmals unumgänglich. Eine
Änderung des Gesellschaftssitzes kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen.
Die schweizerische Lehre spricht in diesem Zusammenhang von Sitzverle-
gungen im engeren Sinn und denjenigen im weiteren Sinn.! «Von einer un-
eigentlichen Sitzverlegung (entspricht einer Sitzverlegung im weiteren Sinn)
spricht man, wenn die Gesellschaft am bisherigen Ort aufgelöst und durch
Neugründung an einem anderen Ort wieder errichtet wird. Eine eigentliche
Sitzverlegung (entspricht einer Sitzverlegung im engeren Sinn) liegt dann vor,
wenn die Gesellschaft ihren alten Sitz ohne Liquidation aufgibt und einen
neuen Sitz an einem anderen Ort ohne Neugründung errichtet»? In beiden
Füllen kann der neue Sitz der Gesellschaft an einem anderen Ort des gleichen
Landes oder aber in einem anderen Land liegen.
1 vgl. Meier-Hayoz, Arthur, S. 67ff.
2 Egli, Heinz, S. 67ff