Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass unter Umständen eine An- 
passung der Gesellschaftsform und/oder eine Erhöhung des Grundkapitals 
notwendig sind/ist. 
Sind alle Voraussetzungen für die Eintragung am neuen Ort erfüllt, ist eine 
beglaubigte Bescheinigung (Handelsregisterauszug oder ein entsprechendes 
Dokument) über den erfolgten Eintrag zu verlangen. Diese ist in der Folge 
zusammen mit einem Nachweis der Steuerverwaltung, dass alle Steuern in 
Liechtenstein bezahlt sind, dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 
einzureichen. Dieses nimmt dann die Löschung der Gesellschaft im Register 
vor. Somit ist die Verlegung des Sitzes definitiv erfolgt. 
Die folgende Zusammenstellung zeigt nochmals die wichtigsten Schritte auf: 
  
Bestätigung einholen, dass eine Sitzverlegung 
aufgrund des ausländischen Rechts möglich 
bzw. zulässig ist 
LE 
Beschluss des obersten Organs über - Evt. Anpassungen von Rechtsform 
und Statuten 
  
  
  
  
die Sitzverlegung 
U 
Erstellung einer Bilanz bzw. einer 
Vermögensübersicht (inkl. Prüfungsbericht 
der Revisionsstelle) 
U 
Gliubigeraufruf mit Hinweis auf Fristen 
und Anderung der Statuten 
U 
| Handelsregisterauszug anfordern | 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
| Nachweis der Steuerverwaltung anfordern | 
i 
Antrag an das Grundbuch- und 
Offentlichkeitsregisteramt 
i 
Eintragung am neuen Sitz P5 Evt. Anpassung der Statuten 
  
  
  
  
  
 
	        

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