Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass unter Umständen eine An-
passung der Gesellschaftsform und/oder eine Erhöhung des Grundkapitals
notwendig sind/ist.
Sind alle Voraussetzungen für die Eintragung am neuen Ort erfüllt, ist eine
beglaubigte Bescheinigung (Handelsregisterauszug oder ein entsprechendes
Dokument) über den erfolgten Eintrag zu verlangen. Diese ist in der Folge
zusammen mit einem Nachweis der Steuerverwaltung, dass alle Steuern in
Liechtenstein bezahlt sind, dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
einzureichen. Dieses nimmt dann die Löschung der Gesellschaft im Register
vor. Somit ist die Verlegung des Sitzes definitiv erfolgt.
Die folgende Zusammenstellung zeigt nochmals die wichtigsten Schritte auf:
Bestätigung einholen, dass eine Sitzverlegung
aufgrund des ausländischen Rechts möglich
bzw. zulässig ist
LE
Beschluss des obersten Organs über - Evt. Anpassungen von Rechtsform
und Statuten
die Sitzverlegung
U
Erstellung einer Bilanz bzw. einer
Vermögensübersicht (inkl. Prüfungsbericht
der Revisionsstelle)
U
Gliubigeraufruf mit Hinweis auf Fristen
und Anderung der Statuten
U
| Handelsregisterauszug anfordern |
| Nachweis der Steuerverwaltung anfordern |
i
Antrag an das Grundbuch- und
Offentlichkeitsregisteramt
i
Eintragung am neuen Sitz P5 Evt. Anpassung der Statuten