Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

3. Ablauf einer Sitzverlegung im 
Fürstentum Liechtenstein 
  
3.1 Allgemeines 
Nachdem im 2. Kapitel die rechtlichen Grundlagen dargelegt sind, soll dieser 
Abschnitt den eigentlichen Ablauf der Sitzverlegung aufzeigen. 
An erster Stelle ist abzuklären, ob die Verbandsperson nach ausländischem 
Recht fortbestehen kann. Danach erfolgt der Beschluss des zuständigen 
Organs über die Sitzverlegung ins Ausland. Dabei ist insbesondere bei ei- 
ner Aktiengesellschaft zu beachten, dass dieser Beschluss eine Anpassung der 
Statuten bedingt. Dies bedeutet, dass das entsprechende Protokoll der Gene- 
ralversammlung öffentlich zu beurkunden ist. Da oftmals eine völlige Über- 
arbeitung der Statuten zur Anpassung an die Jurisdiktion des neuen Sitzes 
der Gesellschaft notwendig ist, empfiehlt es sich, diese Anpassung an einer 
ausserordentlichen Generalversammlung am neuen Ort zu beschliessen und 
vorzunehmen. In diesem Falle hat der Beschluss über die Sitzverlegung, wel- 
cher noch am alten Sitz der Gesellschaft zu fassen ist, den Hinweis auf die 
Anpassung der Statuten am neuen Ort zu beinhalten. Damit entfällt auch die 
öffentliche Beurkundung dieses Protokolls. 
Zu überlegen ist zudem, auf welchen Zeitpunkt der Sitz verlegt werden soll. 
Dies hat einerseits einen Einfluss auf die Erstellung von allfälligen Zwischen- 
bilanzen und andererseits auf die Beendigung der Steuerpflicht. 
Nach der Beschlussfassung ist die letzte Jahresbilanz zu überprüfen. Liegt der 
Jetzte Jahresabschluss mehr als sechs Monate zurück, ist ein Zwischenabschluss 
zu erstellen. Dieser ist ebenfalls der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen. 
Idealerweise geht bereits aus der Bilanz hervor, dass keine Verbindlichkeiten 
gegenüber Dritten bestehen. Bei Gesellschaften mit kommerziellem Hinter- 
grund ist dies jedoch kaum der Fall. Sofern möglich, ist dann der Zeitpunkt 
der Sitzverlegung so zu wählen, dass in der Zeit zwischen Beschlussfassung 
und Einreichung des Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis- 
teramt sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden können. Dies bedingt 
jedoch praktisch eine Einstellung des Geschäftsbetriebes über eine bestimmte
	        

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