Bevor jedoch die Sitzverlegung erfolgen kann, muss die Gesellschaft gegenüber
der Behörde den Nachweis erbringen, dass die Interessen der Gläubiger und
sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des
Verlegungsplanes entstandenen Verbindlichkeiten angemessen geschützt sind.
Diese Ausführungen zeigen, dass die Bestimmungen in der EU denjenigen
des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz sehr ähnlich sind. In allen
Rechtsordnungen steht der Schutz der Gläubiger im Vordergrund. Interes-
sant ist jedoch, dass in der EU auch Aktionäre, welche sich gegen die Ver-
legung ausgesprochen haben, zu schützen sind. Überdies ist die Beteiligung
der Arbeitnehmer offensichtlich ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit zu un-
terziehen. Solche oder ähnliche Bestimmungen fehlen in den beiden anderen
Rechtsordnungen.
Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen lediglich für die sogenann-
te gemeinschaftsrechtliche Gesellschaftsform der Europäischen Gesellschaft
gelten. Zudem ist nur die Verlegung des Sitzes in ein Land innerhalb der EU
behandelt, Sitzverlegungen in Länder ausserhalb der EU fallen somit nicht
unter diese Bestimmungen.
In der Praxis ist es zudem sehr selten, dass eine Gesellschaft der EU ihren
Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. In der Regel ist es so, dass die
Gesellschaft im anderen Land einen zweiten Sitz in Form einer Agentur,
Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft errichtet.