Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

Bevor jedoch die Sitzverlegung erfolgen kann, muss die Gesellschaft gegenüber 
der Behörde den Nachweis erbringen, dass die Interessen der Gläubiger und 
sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des 
Verlegungsplanes entstandenen Verbindlichkeiten angemessen geschützt sind. 
Diese Ausführungen zeigen, dass die Bestimmungen in der EU denjenigen 
des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz sehr ähnlich sind. In allen 
Rechtsordnungen steht der Schutz der Gläubiger im Vordergrund. Interes- 
sant ist jedoch, dass in der EU auch Aktionäre, welche sich gegen die Ver- 
legung ausgesprochen haben, zu schützen sind. Überdies ist die Beteiligung 
der Arbeitnehmer offensichtlich ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit zu un- 
terziehen. Solche oder ähnliche Bestimmungen fehlen in den beiden anderen 
Rechtsordnungen. 
Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen lediglich für die sogenann- 
te gemeinschaftsrechtliche Gesellschaftsform der Europäischen Gesellschaft 
gelten. Zudem ist nur die Verlegung des Sitzes in ein Land innerhalb der EU 
behandelt, Sitzverlegungen in Länder ausserhalb der EU fallen somit nicht 
unter diese Bestimmungen. 
In der Praxis ist es zudem sehr selten, dass eine Gesellschaft der EU ihren 
Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. In der Regel ist es so, dass die 
Gesellschaft im anderen Land einen zweiten Sitz in Form einer Agentur, 
Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft errichtet.
	        

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