der Verwaltung betrauten Personen solidarisch.15 Zu beachten sind ferner
Bestimmungen über die Verrechnungssteuer. Da die Gesellschaft durch die
Verlegung ihres statutarischen Sitzes ins Ausland als Verrechnungssteuersub-
jekt untergeht, ist die Sitzverlegung der letztmógliche Zeitpunkt, in welchem
die Unternehmung noch mit der Verrechnungssteuer belangt werden kann.14
Zudem gilt, dass die Organe bei der Sitzverlegung ins Ausland auch für die
Verrechnungssteuerschulden einer Unternehmung haften. Berechnung und
Umfang der zu entrichtenden Verrechnungssteuer richten sich nach dem Ver-
rechnungssteuergesetz.
2.3 Hinweis auf europäisches Recht
Die Grundlagen für eine Sitzverlegung einer Gesellschaft nach EU-Recht
lassen sich aus dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ableiten.15 Auf-
grund dieses Niederlassungsrechtes sind Beschrinkungen der freien Nieder-
lassung von Staatsangehórigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verboten. In Artikel 43 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist im Absatz 2 ausdrücklich
die Niederlassungsfreiheit für die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie für die Gründung und Leitung von Unternehmen
erwähnt. Somit sind zuziehende Gesellschaften und natürliche Personen gleich
zu behandeln wie die dortigen Inlánder.16 Zudem ist der Begriff Gesellschaft
im Sinne dieses Rechts nüher umschrieben. Demnach gelten als Gesellschaf-
ten alle Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechtes ein-
schliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen und privaten Rechts. Ausgenommen sind Gesellschaften, welche
keinen Erwerbszweck verfolgen.17 Somit fällt beispielsweise eine Stiftung,
wie sie das liechtensteinische Recht kennt, nicht unter diese Bestimmung.
13 vgl. Steuer Revue Nr. 2/2000, S. 86ff.
14 vgl. Steuer Revue Nr. 2/2000, S. 81ff.
15 vgl. Vertrag zur Gründung der Europiischen Gemeinschaft, 2.Kapitel
16 vgl. Art. 48 Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft
17 vgl. Art. 48 Abs. 2 Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft