Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

der Verwaltung betrauten Personen solidarisch.15 Zu beachten sind ferner 
Bestimmungen über die Verrechnungssteuer. Da die Gesellschaft durch die 
Verlegung ihres statutarischen Sitzes ins Ausland als Verrechnungssteuersub- 
jekt untergeht, ist die Sitzverlegung der letztmógliche Zeitpunkt, in welchem 
die Unternehmung noch mit der Verrechnungssteuer belangt werden kann.14 
Zudem gilt, dass die Organe bei der Sitzverlegung ins Ausland auch für die 
Verrechnungssteuerschulden einer Unternehmung haften. Berechnung und 
Umfang der zu entrichtenden Verrechnungssteuer richten sich nach dem Ver- 
rechnungssteuergesetz. 
2.3 Hinweis auf europäisches Recht 
Die Grundlagen für eine Sitzverlegung einer Gesellschaft nach EU-Recht 
lassen sich aus dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ableiten.15 Auf- 
grund dieses Niederlassungsrechtes sind Beschrinkungen der freien Nieder- 
lassung von Staatsangehórigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines 
anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verboten. In Artikel 43 des Vertrages 
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist im Absatz 2 ausdrücklich 
die Niederlassungsfreiheit für die Aufnahme und Ausübung selbständiger 
Erwerbstätigkeiten sowie für die Gründung und Leitung von Unternehmen 
erwähnt. Somit sind zuziehende Gesellschaften und natürliche Personen gleich 
zu behandeln wie die dortigen Inlánder.16 Zudem ist der Begriff Gesellschaft 
im Sinne dieses Rechts nüher umschrieben. Demnach gelten als Gesellschaf- 
ten alle Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechtes ein- 
schliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des 
öffentlichen und privaten Rechts. Ausgenommen sind Gesellschaften, welche 
keinen Erwerbszweck verfolgen.17 Somit fällt beispielsweise eine Stiftung, 
wie sie das liechtensteinische Recht kennt, nicht unter diese Bestimmung. 
  
13 vgl. Steuer Revue Nr. 2/2000, S. 86ff. 
14 vgl. Steuer Revue Nr. 2/2000, S. 81ff. 
15 vgl. Vertrag zur Gründung der Europiischen Gemeinschaft, 2.Kapitel 
16 vgl. Art. 48 Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft 
17 vgl. Art. 48 Abs. 2 Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft
	        

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