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- gelgte eid, ba niemanb für bie IIT. Klaffe die erforderliche
Garantie übernefmen wollte, und daß die nötigen Gelber in=
folgedeffen fehlten. ;
“ Mud hatte die Kontroliommiffion {Hon vor der IT. Ziehung
..verfucht, Cinjicht in die Bücher zu nehmen, e& war ihr aber
eantmortet morden, bie gejamte Buchführung werde von der
.. Gparfdj[a gemacht. Diefe aber erklärte, daß jie nur die Eins
gablung auf bie Soje unb bie Auszahlungen auf die Treffer
. gebucht Babe, morüber ber Gejelljdjajt ieben Tag Bericht er-
tattet merde. Die Sommiffion lehnte daher jür weitere Zies
Hungen die Verantwortung ab. Da jedoch die Ziehung nod)
gleichen Taged ftattfinden follte, war ein Verbot derfelben
nicht mob: angángig. Sie Fonnte deshalb ungehindert ftattfin-
‚den. Nachdem aber die I. Ziehung erfolgt mar, hielt die
Regierung es für ihre Pflicht, die nötigen Siderungsmapregeln
qu treffen. Sie ließ deshalb unterm 28. und 29. Jänner 1926
alle in Liechtenftein greifbaren Werte der Unternehmung durch
Sicherungsbot mit Bejdhlag belegen, worauf bi8 zur Ab=
flürung ber S3erültnijje eine ZmangSverwaltung eingejett
wurde, mit welcher der Sefretär der WirtjHaftsfammer, Herr
Guido Feger, betraut wurde. Nachträgli hatte die Regierung
in Erfahrung gebracht, daß auf der Spar: und Seihkafje nod)
Wedyfel der Kongefjiondre lägen. Herr Dr. Emil Bed empfahl
daher, vorfichtshalber auch dieje mit Bejdhlag zu belegen. Dies
unterblieb dann aber, da Herr Dr. Reich nad Prüfung diejer
Papiere erflärte, dab'fie mertlos jeien. .
+ Sm Anjdhlufje dbaran wurbe Herr Dr. Reid), 9tedjtSanmalt
in Feldkirch, Seauftragt, gegen die Firma Bank Sautier & Co.
: 812. unb die VertriebSunion in Triefenberg einen Prozeß gu
Geltendmachung aller Anfprüche des Staates einzuleiten. Um
29: Jänner‘ 1926 erging der Zahlbefehl, der auf folgende
Summen’ lautete:
Für Briefmarken * Fr. 285,898. 80
. » Staat3abgaben , 200,000. —
» Stontrollgebithren , 10,000. —
Summe Fr. 495,898. 80
Der erhobene Einjprud) wurbe am 17. Februar 1926 durch
KechHtsöffnungsentjcheid aufgehoben. Die Pierauf angebobene
Aberfennungstlage führte zum Urteil des fürftl. Bandgerichtes
vom. 16. März 1926, des Inhalts: