= 3 .
v. Mögaben an Jen Staat,
rt. 9. .
Sie fonaelliondre beaaffen bem fiedjteniteinijen Gtiaate wih:
rend der Dauer der Konzeflion: : .
a) Eine fize Summe von 100,000 (einhunbderttaujend Sdweizer-
franten) fiir jebe fíajje einer Lotterie. Wird- jebod der von
bet Regierung genehmigte Spielplan auf Grund, von mehr
als 150,000 Qofen aufgebaut (Bunpertiiini! taujend Lojen). jo
erhöht fig dieje Summe proportional zu diefer Höhern Anzahl.
Falls eine Lotferie mit weniger als 5 Klajfjen durchgeführt
with, erhöht fid bie fire Gumme pro fíajje umgefebrt pto-
portional.
b) Einen UAnteil von 10 % (zehn Prozent) am gejamten Rein:
eminn der fongellionüre für die erffen 2 Jahre unb von 20 %
Yimany; Prozent) fiir die folgenden Jahre.
c) Cine jahrliche Summe von 10,000 Franten (gebntaujend Schwei:
zerfranfen) als Entgelt für die von der Regierung durchzufüh-
rende Auflidht und fiir die Bezahlung der hHiefür zu bejiellen-
ben fommillton.
Als Gewinn gilt derjenige Betrag, welder von allen eingelau-
jenen Geldern nad Abjug der auszubezahlenden oder verfallenen
Treffer, [owie der effektiv gehabten Unfkojten, wobei für die leitenden
Perjonen ein angemeljener Gehalt zu berechnen it, übrig bleibt.
Dieje Leijtungen gelten als Steuerpauldalierung im Sinne des
Cteuergejeles, jodak die Lotterieunternehmung und die Bank Sautier:
& Cie. A.-G. qu feineriei direften Gteuern an den Staat oder die
Gemeinden verpflichtet find, Jolange bie Bant Gautier & Cie. L-G.
in Liehien]tein nidt eine Filiale befitst. ‘
VI. 3abfungsiri
v tt. M "
Dieje Leiftungen ber fongeliionüre [ind zahlbar wie folgt:
a) Die Bezahlung der fizen Summe von 100,000 P foll Bei
Der erften Rfaïie ber eritem .Qotterie erjf nad) Dutdjübrung
der Ziehung erfolgen. Für [pâtere Klafjen [oll bie Hiljte bei
Beginn der Propaganda, die andere Halfte nad) der Ziehung
der jeweiligen Rif geleiftet merden.
b) Die fiir bie Auffidispifiot ber 9tegierung zu bezahlende fire
Summe von 10,000 Franken Joll für bie erjie Lotterie nad) ber
Durdfibrung der erjten Ziehung bezahlt merben, für [pütere
Lotterien bei Beginn der Propaganda.
VII. Monopol.
Art. 11.
. . Sie Stegierung unb bie Finangtommilfion verpilidjten lid, für
die baidigfte Gehaffung eines gejesliden Monopols ihr Möglichftes zu
fun (Lb bis dabin feiner anderen RKlajjenfotterie eine ftonaellion zu
erteilen.
Qotterien fofalen Charakters jollen geltattet werden.
VIII. Dauer.
Art. 12.
- Die Rongelfion wird erteilt für bie Dauer von fieben Sahren,
berechnet vom Tage der AushHändigung der Konzejlionsurkunde an.