Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

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Snbegug auf bie 9Ibreffen für bie Gefbeingünge idoíug 
Dr. mif Sed vor p fagen ,Bantftelle in Baduz“. Dies 
aug dem Grunde, weil es nicht angehe, die gewöhnliche Adreffe 
ber Cpar- unb Leihkaffa zu wählen, da fonft das Bankgeheimnis 
gefährdet werden Könnte. Die Nonzeffionäre beftritten dies und 
verlangten die Bezeichnung „Liechtenfteinifhe Landesbank, 
9fbfeilung Naffa“. Dies fei vollftändig genügend, um jede 
Gefährdung auszufchließen und fei anbererjeit8 für bie SInfer- 
nehmung unbedingt notwendig, damit die Spielenden von 
vorneherein ohne weitere$ erfennen Können, daß fie ihr Geld 
einer vertrauenswürdigen Bank anvertrauten. . ' 
Der juriftijhe Berater brachte hierauf die Frage zur . 
Sprache, in welchem Umfange die Konzeffionäre über die ein- 
gegangenen Gelder follten verfügen dürfen, wobei er fpeziell 
darauf hinwies, daß es zur Sicherung des Landes notwendig 
fei, bap big zur Durchführung einer Lotterie über ba8 Geld 
nut [omeif verfügt werben fónne, a[8 e8 nidt für bie 9lu$- 
àabfung der Gewinne unb bie Grfüllung ber Verpflichtungen 
gegenüber dem -Staate notwendig fel. ' 
Die Rongeffionäre verlangten fodann die gänzlidhe Strei- 
. Hung des CEinfichtdrechted der Regierung, da ein jofde8 in 
anderen Staaten nicht vorfomme. Dies wurde zur Beratung 
in ber Sommijfton entgegengenommen, jedoch mit, der Bemer- 
tung, bap aud) im ber dei) für die zuläffigen. Lotterien ein 
Auffichtsrecht vorgefehen fei. . 
AU unannehmbar wurde von den Rongeffionären die im 
Entwurfe aufgenommene Mindeftleiftung (minimal eine Million 
Franken) bezeichnet, worauf Herr Dr. Emil Ved eine Mindeft- 
garantie von einer balben Million vor{dhlug, und ald auch 
diefe undedingt abgelehnt wurde, eine foldhe von 200,000 Franken 
pro Sabr, was aber ebenfotvenig angenommen wurde. - 
In Bezug auf die BVertriebdunion riefenberg wurde feft- 
geftellt, daß fe auf eine Steuerbefreiung nicht Anfpruch er- 
Deben tonne. Die fiir die Durdhfiihrung ber ftontrolle vorge- 
fehene Summe von 30,000 Franken wurde, um den Tonic: 
ndren entgegenzufommen, auf 10,000 Franken Heruntergejest. 
Ferner wurde dag Staatdnotrecht genauer umidhrieben und 
ingbefondere daran feftgehalten, daß der Staat bet Entziehung 
der Nonzeffion infolge des Staatsnotrechtes nicht zu einer Ent- 
{OHädigungsleiftung verpflichtet fei. ; 
Die Rongeffionäre ffimmten der im Gnttpurfe neu .aufge- 
nommenen Sinslofigleit ber Staution bei, dagegen wollten fie 
  
 
	        

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