Normierung, durch die erst eine wirkliche Berücksichtigung der
steuerlichen Leistungsfähigkeit und eine Hölstrbelastung des Be
sitzers von Luxushunden möglich wird (Art. 101, Abs. 1).
Mit einem Betrag zwischen 5 und 20 Franken, der unter
Umständen noch dadurch eine erhebliche Erhöhung erfährt, daß
auf den zweiten und jeden weitern Hund im Besitz einer Person
oder einer Haushaltung die Steuer mit dem doppelten Satze zu
entrichten ist, stellt die Hundesteuer eine wlche Belastung dar,
daß in Fällen der sachlichen Unentbehrlichkeit des Hundes eine
Sonderregelung stattfinden muß. Ter Entwurf bestimmt daher:
1. daß-Blindenhunde steuerfrei sind (Art. 99, Abs. 7, ltt. b);
2. daß die für das Hüten von Herden gehaltenen Hunde keine
Sreuerpsltcht begründen (Art. 99); 3. daß für Hunde, die aus
schließlich zum Schutze eines einsam gelegenen Hofes oder Hau
ses, oder die von einer unvermöglichen Haushaltung ausschließ
lich für den Erwerb gehalten werden, der Gen.cinderat auf An
trag .die Lteuer auf die Hälfte zu ermäßigen befugt ist (Art. 101
Abs. 3).
Lteuerpflichtig ist der Haushaltungsvorstand für alle in
seinem Haushalt gehaltenen Hunde; dadurch daß er für den
Fiskus in allen Fällen als der Besitzer der betreffenden Hunde
gilt, wird dem Bezüger erspart, mit unmündigen, oft nicht
steuersähigen Perionen verhandeln zu müssen, denen nominell
die Hunde häufig gehören. Tie Kontrolle darüber, daß für
jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund von mehr als drei Mo-
naren (Art. 99, Abs. 1) die geschuldete Steuer tatsächlich ent
richtet ist, wird ausgeübt durch die Abgabe von mit einem Fran
ken berechneten Zeichen, die am Halsband des Hundes zu befe
stigen sind (Art. 102, Abs. 2). Tie Zeichenausgabe erfolgt an
läßlich der Steuerentrichtung durch den Bezüger, im allgemei-
n enalso durch den Tierarzt. Tie Steuerentrichtung erfolgt im
März jeden Jahres (Art. 102, Abi. 1). Für später erworbene
Hunde sichern die besonderen Bestimmungen von Art. 102, Ab
satz 3 und 4, den Besitzer vor steuerlicher 11eb:rbelastung.
Zu Abschnitt VI: Auto- und Velosteuer.
Tie Besteuerung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
insbesondere die auf Kraftfahrzeugen, deren Besitz fast aus
nahmslos auf eine gewisse größere Leistungsfähigkeit schließen
läßr, soll Anen leistungsfähigen Sonderaufwand treffen; hier
aus folgt aber unmittelbar die Notwendigkeit, in Fällen, wo
dtew Voraussetzung nicht gegeben ist, auf die Erhebung der
Steuer zu verzichten. Daher bestimmt der vorliegende Entwurf,
daß — nach Stellung eines entsprechenden, befristeten Antrags
(Art. 106, Abs. 2) — die Steuer nicht zu erheben ist aus Kraft