Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

61 — 
Verhältnis zu den Kosten und Freuden der Veranstaltung steht, 
und häufig kaum an den Glaswert der teergetrunkenen Wein 
flaschen heranreicht. 
Tie Steuer wird generell erhoben mit 10% der verein 
nahmten Entrittsgelder, unter Aufrundunq auf 5 Rappen des 
einzelnen Steuerbetresfnifses (Art. 97 und Art. 96, Abs. 1). 
Verhindert der Charakter der Veranstaltung eine Erhebung von 
Eintrittsgeldern mit festen Beträgen und Ausgabe von Karten, 
so kann eine Pauschalierung vereinbart iverden (Art. 98, Ab 
satz 2). In jedem Fall ist zur Entrichtung der Steuer verpflich 
tet der Unternehmer der Veranstaltung, mit ihm solidarisch haf 
ten der Vermieter des Lokals sowie, für die Steuer auf die von 
ihnen erhobenen Beträge, die Personen, denen der Kartenver 
kauf oder die Erhebung von Eintrittsgeldern übertragen war 
(Art. 95), eine Sicherungsvorschrift, mit welcher der Fiskus sich 
gegen die Steuerhinterziehung durch Wandertruppen und dergst 
schützt. Der Sicherung dienen neben ihrem verwaltungstechni 
schen Zweck auch die Anordnungen über die Villetausgabe, die 
Listenführung, die Kontrolle u. s. f. (Art. 96, Abs. 2), ihr dient 
die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer innert 3 Tagen (Ar 
tikel 98, Abs. 1), und auch die Bestimmung, das; die Gemeinde 
vom Unternehmer die Leistung einer Kaution für die Entrich 
tung der Steuer fordern kann (Art. 98, Abs. 3), hilft dazu, bei 
dieier nur unter Mitwirkung des Pflichtigen leicht kontrollier 
baren Steuer den richtigen Eingang des geschuldeten Betrags 
sicher zu stellen. 
Zu Abschnitt V: Hundesteuer. 
Die Hundesteuer ist eine weitverbreitete und auch in Liech 
tenstein wohlbekannte Form der Aufwandbesteuerung. Sie wird 
eniweder erhoben als rein fiskalische Abgabe, die auf einen in 
der Tatsache der Hundehaltung begründeten „Luxus"-Aufwand 
und eine aus ihr ersichtliche, besondere steuerliche Leistungs 
fähigkeit gelegt ist, oder sie ist nach Konstruktion und Absicht 
eine veterinärpolizeiliche Maßregel, bei der die Abgabenerhe- 
bung mehr als Gelegenheit zur lierärztlichen Untersuchung, 
denn als Besteuerungsform von Wichtigkeit ist. Der vorliegende 
Geietzentwurs trägt dem zweiten Gesichtspunkt insofern Rech 
nung, als er bestimml, daß der Gemeinderat wo immer möglich 
als Bezüger der Hundesteuer einen patentierten Tierarzt zu be 
stellen hat (Art. 102, Abs. 1). Im übrigen aber wird. an dem 
fiskalischen Charakter der Abgabe festgehalten, ein Minimal 
steuersatz von 5 Franken, ein Marimalsatz von 20 Franken fest 
gesetzt, und zwiichen dieser Spanne den Gemeinden das Recht 
der Aufstellung verschiedener Klassen gegeben, eine Freiheit der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.