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Verhältnis zu den Kosten und Freuden der Veranstaltung steht,
und häufig kaum an den Glaswert der teergetrunkenen Wein
flaschen heranreicht.
Tie Steuer wird generell erhoben mit 10% der verein
nahmten Entrittsgelder, unter Aufrundunq auf 5 Rappen des
einzelnen Steuerbetresfnifses (Art. 97 und Art. 96, Abs. 1).
Verhindert der Charakter der Veranstaltung eine Erhebung von
Eintrittsgeldern mit festen Beträgen und Ausgabe von Karten,
so kann eine Pauschalierung vereinbart iverden (Art. 98, Ab
satz 2). In jedem Fall ist zur Entrichtung der Steuer verpflich
tet der Unternehmer der Veranstaltung, mit ihm solidarisch haf
ten der Vermieter des Lokals sowie, für die Steuer auf die von
ihnen erhobenen Beträge, die Personen, denen der Kartenver
kauf oder die Erhebung von Eintrittsgeldern übertragen war
(Art. 95), eine Sicherungsvorschrift, mit welcher der Fiskus sich
gegen die Steuerhinterziehung durch Wandertruppen und dergst
schützt. Der Sicherung dienen neben ihrem verwaltungstechni
schen Zweck auch die Anordnungen über die Villetausgabe, die
Listenführung, die Kontrolle u. s. f. (Art. 96, Abs. 2), ihr dient
die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer innert 3 Tagen (Ar
tikel 98, Abs. 1), und auch die Bestimmung, das; die Gemeinde
vom Unternehmer die Leistung einer Kaution für die Entrich
tung der Steuer fordern kann (Art. 98, Abs. 3), hilft dazu, bei
dieier nur unter Mitwirkung des Pflichtigen leicht kontrollier
baren Steuer den richtigen Eingang des geschuldeten Betrags
sicher zu stellen.
Zu Abschnitt V: Hundesteuer.
Die Hundesteuer ist eine weitverbreitete und auch in Liech
tenstein wohlbekannte Form der Aufwandbesteuerung. Sie wird
eniweder erhoben als rein fiskalische Abgabe, die auf einen in
der Tatsache der Hundehaltung begründeten „Luxus"-Aufwand
und eine aus ihr ersichtliche, besondere steuerliche Leistungs
fähigkeit gelegt ist, oder sie ist nach Konstruktion und Absicht
eine veterinärpolizeiliche Maßregel, bei der die Abgabenerhe-
bung mehr als Gelegenheit zur lierärztlichen Untersuchung,
denn als Besteuerungsform von Wichtigkeit ist. Der vorliegende
Geietzentwurs trägt dem zweiten Gesichtspunkt insofern Rech
nung, als er bestimml, daß der Gemeinderat wo immer möglich
als Bezüger der Hundesteuer einen patentierten Tierarzt zu be
stellen hat (Art. 102, Abs. 1). Im übrigen aber wird. an dem
fiskalischen Charakter der Abgabe festgehalten, ein Minimal
steuersatz von 5 Franken, ein Marimalsatz von 20 Franken fest
gesetzt, und zwiichen dieser Spanne den Gemeinden das Recht
der Aufstellung verschiedener Klassen gegeben, eine Freiheit der