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Bezug der Staatssteuer betrauten Gemeinde (Art. 90, Abs. 3)
und der Steuerverwaltung den Entscheid bei Anständen in der
Auslegung der Verteilungsbestimmungen, unter Vorbehalt der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 90, Abs. 4).
Zu Abschnitt II: Besondere Erwerbssteuer.
Die Pflicht zur Entrichtung der staatlichen Erwerbssteuer
setzt, wie früher ausgeführt wurde, zweckmäßiger Weise nicht
schon bei einer kurzen Betätigung ein, während andererseits,
wie gleichfalls erwähnt, kein Grund besteht, Erwerbende, weil
sie sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, deshalb auch
von einer Gemeindesteuer auszunehmen. Im Gegenteil erscheint
es angemessen, der Gemeinde das Recht bezw. die Pflicht zur
Besteuerung eines solchen Wandererwerbs zu übertragen, damit
eine Schädigung der inländischen Arbeit durch steuerfreie aus
ländische Arbeit vermieden werde. Ter Entwurf bestimmt da
her, daß Erwerbende, die sich vorübergehend, aber wenigstens
während der Tauer eines Monats in einer Gemeinde aufhalten,
ohne zur staatlichen Vermögens- und Erwerbssteuer herangezo
gen zu werden, mit einer besonderen Erwerbssteuer zu belegen
sind; diese ist von Fall zu Fall festzulegen, darf aber maximal
20 Franken pro Monat nicht übersteigen (Art. 91). Tie anläß
lich der Ausstellung eines Hausierpatentes etwa entrichtete Ge
bühr ist aus diese besondere Erwerbssteuer anzurechnen.
Zu Abschnitt III: Mtivbürgersteuer.
Das gesamte moderne Steuerweien ist, wie mehrfach betont
wurde, getragen von dem Gedanken, daß die Gewährung politi
scher Rechte als Korrelat die Erfüllung finanzieller Pflichten
von einem jeden Staatsbürger fordert. Gerade in den Staaten
mit stärkst betontem demokratischem Charakter, so z. B. in ein
zelnen Kantonen der Schweiz und in amerikanischen Einzel
staaten ist die Folgerung gezogen worden, daß es nicht genügt,
prinzipiell jeden Bürger zur Steuerleistung heranzuziehen, son
dern daß darüber hinaus noch eine besondere Steuer als finan
zieller Ausdruck dieier politischen Tatsache eigens auszubilden
ist. Diese Ausgabe ist der Aktivbürgersteuer zugefallen, die von
jedem stimmberechtigten Bürger zu entrichten ist. Ter vorlie
gende Entwurf rezipiert diese Gedankengänge, indem er jeden
stimmberechtigten Bürger in seiner Wohngemeinde der Aktiv
bürgersteuer unterwirft (Art. 92).
Eine Eingliederung der Aktivbürgersteuern in das Gesamt
system findet durch die Art der Fixierung des Steuersatzes statt.
Wieder wird wie bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nur
die Steuereinheit festgelegt, hier aus den Betrag von iy 2 Fran-