Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

Allgemeines. 
Ter Finanzhaushalt des Fürstentums Liechtenstein hatte 
während der letzten 50 Jahre seine historische Grundlage und 
rechtliche Stütze im Provisorischen Steuergesetz vom 20. Oktober 
1865. Um die Ausgabe einer neuen gleichmäßigen Steuerregu- 
lierung zu lösen, durch welche der im Lause des 19. Jahrhun 
derts bei steigendem Staatsaufwand sich überall durchsetzenden 
Forderung gerechter Lastenverteilung Genüge geschehen sollte, 
war in diesem Gesetz ein Ertragssteuerftistem ausgebildet, dessen 
Hauptbestandteile — in der sachlich gebotenen, üblichen Kombi 
nation — eine Grundsteuer,, eine Gewerbesteuer, dazu eine so 
genannte Personal- und Klassensteuer waren. Tie Grundsteuer 
wurde erhoben auf Grund einer im gleichen Jahr in Angriff 
genommenen Ermittlung der Grundstückwerte, die durch die 
Eintragung ins Kataster als unveränderlich stipuliert wurde. 
Jbrem Inhalt nach war sie, wie sede Grundsteuer, eine Abgabe 
nicht vom tatsächlichen Reinertrag, sondern von dem Bodettwert, 
kezw. von dessen auf Grundlage der Bonitierung geschätzten Er 
trägen. Tie Gewerbesteuer legte in gleicher Weise nicht den ge 
werblichen Reinertrag zu Grunde, ging vielmehr von der ver 
muteten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aus, der, unter 
Benutzung von Umfang des Gewerbes und Größe der Orts 
bevölkerung als Maßstab, in verschiedene Steuerklassen einge 
wiesen wurde. Tie Personal- und Klassensteuer endlich ver 
knüpfte eine Besteuerung des Gehaltes der öffentlichen Funk 
tionäre und des Erwerbseinkommens der Ungehörigen liberaler 
Berufe mit einer Kapitalrentenstauer. 
Tas Aufkommen und die wachsende Bedeutung der Fabriken 
veranlaßte zunächst im Jahre 1879 eine Umbildung d:r Bestim 
mungen über die Einschätzung der Gebäude und eine Neufest 
setzung der Gewerbesteuer-Klassen (Gesetz vom 15. Aug. 1879), 
dann im Jahre 1887 den teilweisen Bruch mit der alten Form 
der Gewerbebesteuerung auf Grund objektiver Merkmale, der 
gestalt daß, mit 'Ausnahme der Textilindustrie, für die fabrik 
mäßig betriebenen Gewerbe nunmehr der amtlich festgestellte 
Reinertrag als Steuerobjekt festgesetzt w.'rden sollte (Gesetz vom 
23. August 1887). 
Parallel ging eine Umbildung der Personalklassensteuer vor 
sich (Gesetz vom 19. September 1898), mit dem Ziel, den Haus 
halt der Gemeinden zu stützen, — ein Zweck, dem auch eine
	        

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