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Abzüge von dem der Besteuerung unterworfenen Erwerb
sind zulässig ftir Beiträge, welche der Steuerpflichtige für die
Angehörigen der von ihm vertretenen Wirtschaftseinheit als
Lebens-, Unfalls- oder Krankenversicherungsprümien sowie an
Witwen- und Waiienkasfen leistet bis zu einem Maximum von
10% des gesamten Erwerbes, höchstens aber fährlich Fr. 400.—
(Art. 37, Ziffer 3, lit. a), eine Begrenzung, durch welche eine
Umgehung der Steuer vermieden wird, die aber in ihrem abso
luten Betrage den Berhältnissen des Landes entspricht; ferner
gesetzlich erzwungenen oder frei vereinbarten Beiträge der glei
chen Art, die der SteuerPflichUge, ohne Abzug an Gehalt oder
Lohn, für die von ihm beschäftigten Personen entrichtet (Ar
tikel 37, Ziffer 3, lit. b),
Zu diesen allgemeinen Abzügen treten für die selbständig
Erwerbenden als erlaubte Abzüge noch: 1. die Gewinnungs
kosten, unter Ausschkujz der Haushalts- und Unterhaltskosten
(Art. 37, Ziff. 1, lit. a), sowie die nachgewiesenen Geschäfts
verluste des ftir die Ermittlung des Erwerbes maßgebenden
Geschäftsjahres (Art. 37, Ziff. 1, lit. 6), Abzüge, die durch den
Willen begründet sind, das Reineinkommen, nicht das Nohein
kommen der Besteuerung zu unterwerfen; 2. ein Betrag von
5% des im eigenen oder Gesellschaftsbetriebe arbeitenden eige
nen, zur Vermögenssteuer herangezogenen Kapitals (Art. 37,
Ziff. 1, lit. b), ein Abzug in der Höhe der normalen Kapital
rente, der notwendig ist, soll nicht anders das Nebeneinander
einer Vermögens- und einer Erwerbssteuer zu einer wirtschaft
lich durch nichts zu rechtfertigenden Toppelbelastung des aktiven
Unternehmungskapitals führen; 3. Abschreibungen auf Liegen
schaften. Maschinen, Rohstoffvorräten, Warenlagern und an
deren Gefchäftsaktioen, maximal bis zur Höhe der wirklich ein
getretenen Wertminderungen (Art. 37, Ziff. 1, lit. c), ein Ab
zug, der dem üblichen Verfahren bei Aufstellung der Steuer
bilanz entspricht.
Tie Abzüge der nicht selbständig Erwerbenden, bei denen
einerseits eine kaufmännische Buchführung nicht in gleicher
Weise vorausgesetzt werden kann, und bei denen anderseits das
Einkommen der Steuerverwaltung restlos ofsenliegt. ohne daß
die Möglichkeit der vorherigen Absetzung von Unkosten- und
ähnlichen Beträgen bestände, werden, abgesehen von den zur
Verzinsung von Schulden erforderlichen und also gleichfalls ab
zugsfähigen Beträgen (Art. 37, Ziff. 2, lit. b), zweckmäßig
durch ein Fixum abgegolten. Die Begrenzung dieser Abzüge, die
mit 10% der ausgewiesenen fixen Bezüge von Beamten, An
gestellten, Bediensteten, Arbeitern u. s. w. normiert sind, auf
einen Maximalbetrag von 300 Franken (Art. 37, Ziff. 2, lit. a)