Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Abzüge von dem der Besteuerung unterworfenen Erwerb 
sind zulässig ftir Beiträge, welche der Steuerpflichtige für die 
Angehörigen der von ihm vertretenen Wirtschaftseinheit als 
Lebens-, Unfalls- oder Krankenversicherungsprümien sowie an 
Witwen- und Waiienkasfen leistet bis zu einem Maximum von 
10% des gesamten Erwerbes, höchstens aber fährlich Fr. 400.— 
(Art. 37, Ziffer 3, lit. a), eine Begrenzung, durch welche eine 
Umgehung der Steuer vermieden wird, die aber in ihrem abso 
luten Betrage den Berhältnissen des Landes entspricht; ferner 
gesetzlich erzwungenen oder frei vereinbarten Beiträge der glei 
chen Art, die der SteuerPflichUge, ohne Abzug an Gehalt oder 
Lohn, für die von ihm beschäftigten Personen entrichtet (Ar 
tikel 37, Ziffer 3, lit. b), 
Zu diesen allgemeinen Abzügen treten für die selbständig 
Erwerbenden als erlaubte Abzüge noch: 1. die Gewinnungs 
kosten, unter Ausschkujz der Haushalts- und Unterhaltskosten 
(Art. 37, Ziff. 1, lit. a), sowie die nachgewiesenen Geschäfts 
verluste des ftir die Ermittlung des Erwerbes maßgebenden 
Geschäftsjahres (Art. 37, Ziff. 1, lit. 6), Abzüge, die durch den 
Willen begründet sind, das Reineinkommen, nicht das Nohein 
kommen der Besteuerung zu unterwerfen; 2. ein Betrag von 
5% des im eigenen oder Gesellschaftsbetriebe arbeitenden eige 
nen, zur Vermögenssteuer herangezogenen Kapitals (Art. 37, 
Ziff. 1, lit. b), ein Abzug in der Höhe der normalen Kapital 
rente, der notwendig ist, soll nicht anders das Nebeneinander 
einer Vermögens- und einer Erwerbssteuer zu einer wirtschaft 
lich durch nichts zu rechtfertigenden Toppelbelastung des aktiven 
Unternehmungskapitals führen; 3. Abschreibungen auf Liegen 
schaften. Maschinen, Rohstoffvorräten, Warenlagern und an 
deren Gefchäftsaktioen, maximal bis zur Höhe der wirklich ein 
getretenen Wertminderungen (Art. 37, Ziff. 1, lit. c), ein Ab 
zug, der dem üblichen Verfahren bei Aufstellung der Steuer 
bilanz entspricht. 
Tie Abzüge der nicht selbständig Erwerbenden, bei denen 
einerseits eine kaufmännische Buchführung nicht in gleicher 
Weise vorausgesetzt werden kann, und bei denen anderseits das 
Einkommen der Steuerverwaltung restlos ofsenliegt. ohne daß 
die Möglichkeit der vorherigen Absetzung von Unkosten- und 
ähnlichen Beträgen bestände, werden, abgesehen von den zur 
Verzinsung von Schulden erforderlichen und also gleichfalls ab 
zugsfähigen Beträgen (Art. 37, Ziff. 2, lit. b), zweckmäßig 
durch ein Fixum abgegolten. Die Begrenzung dieser Abzüge, die 
mit 10% der ausgewiesenen fixen Bezüge von Beamten, An 
gestellten, Bediensteten, Arbeitern u. s. w. normiert sind, auf 
einen Maximalbetrag von 300 Franken (Art. 37, Ziff. 2, lit. a)
	        

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