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renken, Berpsriindung, Wohnrecht u. s. w.), wie die Veranschla
gung der Nutznießungen und wie schließlich die Anweisung zur
Berechnung der Ansprüche aus Lebensversicherungen nach dem
Rückkaufswerte: alle diese Bewertungsgrundjätze des Art. 34,
Zisfer 2—8, machen zu Steuervecht nur, was seit langem
Wirrichaftsbrauch ist. Sie sind daher auch in ihrer Geltung
nicht aus die Vermögensbewertung beschränkt, sondern finden
sinngemäße Anwendung aus die Bewertung sowohl von Schul
den als auch der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen
der Lbjekte (Art. 59, Abs. 2).
Zu C: Tie Erwerbssteuer.
Sleuerobjekt der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Gel-
dcswerr bestehenden, von der Vermögenssteuer nicht erfaßten
Bezüge. Es unterliegen der Steuer daher insbesondere die Ein
künfte aus selbständiger Berufstätigkeit in Industrie, Gewerbe
und Handel, sowie aus liberalen Berufen, ferner die Gehälter
und Löhne, weiter die Spekulations- und Kapitalgewinne aller,
Art, schließlich das Einkommen aus Bewirtschaftung gepachteter
landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 35, Abs. 1). Die Einbe
ziehung der Kapitalgewinne aller Art in die Erwerbssteuer
(Art. 35, Abs. 1, lit. cl) gibt die Möglichkeit, aus die Ausbil
dung einer besonderen Wertzuwachssteuer und einer besonderen
Bermögenszuwachssteuer zu verzichten; denn da alle bei Ver
kauf, Tausch oder anderweitiger Veräußerung von Liegenschaf
ten, Wertpapieren oder andern Vermögensbestandteilen erziel
ten, nicht ausschließlich eigener Arbeit oder eigener Kapitalauf
wendung verdankten Mehrerlöse über den Ankaufs- oder Ueber-
nahmepreis zur Erwerbssteuer herangezogen werden, so find
praktisch alle die Objekte erfaßt, die in andern Staaten der
Sondersteuer unterworfen sind.
Tie Heranziehung des Pächter-Einkommens (Art. 35,
Abs 2, lit. a) ist notwendig, um eine Benachteiligung des
Gewerbetreibenden zu verhindern; denn der Gewerbetreibende
hat die Erwerbssteuer auch dann zu entrichten, wenn er sein
Gwerbe nicht in eigenen, sondern in gemieteten Räumlichkeiten
betreibt. Tie Bestimmung, daß der landwirtschaftliche Erwerb
auf eigenen, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,' auf
welchen der Erwerbende die Vermögenssteuer entrichtet hat,
der Erwerbssteuer nicht unterliegt (Art. 36, lit. a), kann nicht
einfach übertragen werden auf den Erwerb durch Bewirtschaf
tung gepachteter Grundstücke.
Tie Gleichstellung der Naturalbezüge jeglicher Art mit den ■
Geldbezügen (Art. 35, Abs. 1, Satz 2) sichert die steuerliche Er-
fasiung der Einbünfte derjenigen Gehalts- und Lohn-Empfän