Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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renken, Berpsriindung, Wohnrecht u. s. w.), wie die Veranschla 
gung der Nutznießungen und wie schließlich die Anweisung zur 
Berechnung der Ansprüche aus Lebensversicherungen nach dem 
Rückkaufswerte: alle diese Bewertungsgrundjätze des Art. 34, 
Zisfer 2—8, machen zu Steuervecht nur, was seit langem 
Wirrichaftsbrauch ist. Sie sind daher auch in ihrer Geltung 
nicht aus die Vermögensbewertung beschränkt, sondern finden 
sinngemäße Anwendung aus die Bewertung sowohl von Schul 
den als auch der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen 
der Lbjekte (Art. 59, Abs. 2). 
Zu C: Tie Erwerbssteuer. 
Sleuerobjekt der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Gel- 
dcswerr bestehenden, von der Vermögenssteuer nicht erfaßten 
Bezüge. Es unterliegen der Steuer daher insbesondere die Ein 
künfte aus selbständiger Berufstätigkeit in Industrie, Gewerbe 
und Handel, sowie aus liberalen Berufen, ferner die Gehälter 
und Löhne, weiter die Spekulations- und Kapitalgewinne aller, 
Art, schließlich das Einkommen aus Bewirtschaftung gepachteter 
landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 35, Abs. 1). Die Einbe 
ziehung der Kapitalgewinne aller Art in die Erwerbssteuer 
(Art. 35, Abs. 1, lit. cl) gibt die Möglichkeit, aus die Ausbil 
dung einer besonderen Wertzuwachssteuer und einer besonderen 
Bermögenszuwachssteuer zu verzichten; denn da alle bei Ver 
kauf, Tausch oder anderweitiger Veräußerung von Liegenschaf 
ten, Wertpapieren oder andern Vermögensbestandteilen erziel 
ten, nicht ausschließlich eigener Arbeit oder eigener Kapitalauf 
wendung verdankten Mehrerlöse über den Ankaufs- oder Ueber- 
nahmepreis zur Erwerbssteuer herangezogen werden, so find 
praktisch alle die Objekte erfaßt, die in andern Staaten der 
Sondersteuer unterworfen sind. 
Tie Heranziehung des Pächter-Einkommens (Art. 35, 
Abs 2, lit. a) ist notwendig, um eine Benachteiligung des 
Gewerbetreibenden zu verhindern; denn der Gewerbetreibende 
hat die Erwerbssteuer auch dann zu entrichten, wenn er sein 
Gwerbe nicht in eigenen, sondern in gemieteten Räumlichkeiten 
betreibt. Tie Bestimmung, daß der landwirtschaftliche Erwerb 
auf eigenen, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,' auf 
welchen der Erwerbende die Vermögenssteuer entrichtet hat, 
der Erwerbssteuer nicht unterliegt (Art. 36, lit. a), kann nicht 
einfach übertragen werden auf den Erwerb durch Bewirtschaf 
tung gepachteter Grundstücke. 
Tie Gleichstellung der Naturalbezüge jeglicher Art mit den ■ 
Geldbezügen (Art. 35, Abs. 1, Satz 2) sichert die steuerliche Er- 
fasiung der Einbünfte derjenigen Gehalts- und Lohn-Empfän
	        

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