Leistungsunsähigen, der nicht der Gefahr einer Eintreibung der
Steuerschuld wie einem ewigen Schuldschein Zeit seines Lebens
gegenüberstehen soll.
Gegenrechts- oder Vergeltungsmaßnahmen im Verhältnis
Zum Ausland müssen meist innerhalb einer kurzen Frist verord
net und durchgeführt -werden, um den gewünschten Erfolg zu
erzielen. Es ist daher notwendig, der Regierung die Befugnis zu
solchen Anordnungen und das Recht zur Abweichung vom Lan-
dessteuergejeh zu erteilen (Art. 15).
Der weitgehende Rechtsschutz, den der Entwurf dem
Steuerpflichtigen gewähren will, wird gesichert durch das Recht
der Beschwerde gegen alle Entscheidungen der Steuerbehörden,
insbesondere gegen die Einschätzung. Verhängung von Bußen
und Rechtsnachteilen, sowie gegen Kostenauflagen (Art. 16,
Abs. 1). Zur Wahrung der Sachlichkeit nach und von allen
Seiten, sowie zur Ausschließung alles Hinspielens politischer
Momente, sollen gemeinsame Beschwerden aller Steuerpflich
tigen einer Gemeinde oder aller Steuerpflichtiger einer Berufs
gruppe ausgeschlossen sein. Das Beschwerdeverfahren selbst
zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Schriftlich erfolgen: die Begründung der Beschwerde und die
Gegenbemerkungen der jeweiligen Parteis also in einem Fall
des Beschwerdeführers und der Gemeinde-Steuerkommission,
im andern Fall der Steuerverwaltung und des Steuerpflich
tigen, schriftlich ferner die Begutachtung der Beschwerde durch
die Steuerverwaltung (Art. 17, Abs. 2). Daran schließt sich
das mündliche Verfahren, die Verhandlung der Beschwerde vor
der Landessteuerkommission, vor der der Steuerpflichtige das
Recht, der Steuerkommissar als Beschwerdeführer die Pflicht
hat, die Beschwerde persönlich zu vertreten (Art. 17, Abs. 3).
Die aus der Behandlung der Beschwerde erwachssenden Kosten,
einschließlich einer mit der Größe der bestrittenen Forderung
und dem Umfange des Verfahrens zwischen 3.— und 100.—
Franken wechselnden Entscheidungsgebühr und einer festen
Kanzleigebühr trägt die unterliegende Partei (Art. 18, Abs. 1
und 2), eine an sich selbstverständliche Maßnahme, die ihrer
seits die leichtfertige Erhebung von Beschwerden hintanhalten
wird. —
Der Entscheid der Landessteuerkommission ist endgültig,
soweit Tatbestandsfragen in Betracht kommen (Art. 17, Abs. 4,
mit Art. 19, Satz 2). Da es aber dem. Wesen des Rechtsstaates
entspricht, daß in einem Verwaltungsrechtskonflikt in letzter In
stanz ein Gericht entscheidet, jo muß für Rechtsfragen ein Ein
spruchsrecht auch gegen den Entscheid der Landessteuerkom
mission dem Beschwerdeführer gewahrt bleiben. Diese Be-