Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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brauchssteuern. Auch bei diesen ist der Grundsatz befolgt, nur die 
wichtigsten Objekte auszuwählen und der Besteuerung zu unter- 
werfen. Es ist infolgedef 
auszubilden etwa zur 
vielmehr ist. im Jntere 
en darauf verzichtet, eine Sondersteuer 
iskalischen Nutzung der Wasserkräfte', 
se größter Vereinfachung der Einbau 
solcher einzelnen Objekte in die Vermögenssteuer vorgenommen, 
und bei den Verbrauchs- und Verkehrssteuern der Hauptteil der 
Steuerlast konzentriert auf die zwei Objekte, die seit langem 
und in allen Ländern die eigentlichen Lastträger des Fiskus 
darstellen: auf Tabak und berauschende Getränke. Da im Land 
selbst keine Tabakindustrie vorhanden ist, obliegt ausschließlich 
dem Zoll die Erfassung von Tabak und Tabakfabrikaten. Das. 
Steuergesetz kann sich daher beschränken auf die Ausbildung 
einer Getränkesteuer, die sämtliche alkoholische Getränke zur 
Lastentragung heranzieht (Zweites Hauptstück. Vierter Ab 
schnitt). 
Dieses System von Einkommens- und Verbrauchssteuern, 
dessen wirksames Ineinandergreifen bei der Erläuterung der 
einzelnen Steuern erst richtig hervortreten kann, wird nach bei 
den Seiten von einer Reihe von Gemeindesteuern ergänzt. Ab 
gesehen von den Zuschlägen zur Vermögens- und Erwerbssteuer, 
deren Erhebung den Gemeinden unter bestimmten Bedingungen 
frei steht, erhalten die Gemeinden das Recht der Erhebung einer 
besondern Erwerbssteuer auf dem von der Landessteuer nicht 
erfaßten Erwerb, und einer Aktivbürgersteuer, wodurch die Ver 
mögens- und Erwerbssteuern eine. wichtige Erweiterung erfah 
ren: die besondere Erwerbssteuer erfaßt den letzten, kleinen Ein 
kommensteil, der v'on der Landessteuer ausgesondert wurde, 
und die Aktivbürgersteuer bringt die allgemeine Grundlage 
aller moderner Besteuerung, die Tatsache, daß die Mitwirkung 
bei der staatlichen Willensbildung als Gegenstück die Mitwir 
kung bei der Deckung des öffentlichen Bedarfes erheischt, noch 
zu besonderem steuerlichen Ausdruck. Wenn schließlich noch eine ' 
Billetsteuer,^ eine Hundesteuer und eine Steuer auf Kraftfahr 
zeuge und 'Fahrräder als Gemeindesteuern zur Einführung ge 
langen, so erhält dergestalt auch die Seite der Verbrauchs 
steuern noch eine Ergänzung durch drei Abgaben, deren Erhe 
bung die Deckung der Gemeindeausgaben sichern wird, ohne 
daß lebens- und wirtschaftsnotwendige Bedürfnisse getroffen 
werden (Drittes Häuptstück).
	        

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