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brauchssteuern. Auch bei diesen ist der Grundsatz befolgt, nur die
wichtigsten Objekte auszuwählen und der Besteuerung zu unter-
werfen. Es ist infolgedef
auszubilden etwa zur
vielmehr ist. im Jntere
en darauf verzichtet, eine Sondersteuer
iskalischen Nutzung der Wasserkräfte',
se größter Vereinfachung der Einbau
solcher einzelnen Objekte in die Vermögenssteuer vorgenommen,
und bei den Verbrauchs- und Verkehrssteuern der Hauptteil der
Steuerlast konzentriert auf die zwei Objekte, die seit langem
und in allen Ländern die eigentlichen Lastträger des Fiskus
darstellen: auf Tabak und berauschende Getränke. Da im Land
selbst keine Tabakindustrie vorhanden ist, obliegt ausschließlich
dem Zoll die Erfassung von Tabak und Tabakfabrikaten. Das.
Steuergesetz kann sich daher beschränken auf die Ausbildung
einer Getränkesteuer, die sämtliche alkoholische Getränke zur
Lastentragung heranzieht (Zweites Hauptstück. Vierter Ab
schnitt).
Dieses System von Einkommens- und Verbrauchssteuern,
dessen wirksames Ineinandergreifen bei der Erläuterung der
einzelnen Steuern erst richtig hervortreten kann, wird nach bei
den Seiten von einer Reihe von Gemeindesteuern ergänzt. Ab
gesehen von den Zuschlägen zur Vermögens- und Erwerbssteuer,
deren Erhebung den Gemeinden unter bestimmten Bedingungen
frei steht, erhalten die Gemeinden das Recht der Erhebung einer
besondern Erwerbssteuer auf dem von der Landessteuer nicht
erfaßten Erwerb, und einer Aktivbürgersteuer, wodurch die Ver
mögens- und Erwerbssteuern eine. wichtige Erweiterung erfah
ren: die besondere Erwerbssteuer erfaßt den letzten, kleinen Ein
kommensteil, der v'on der Landessteuer ausgesondert wurde,
und die Aktivbürgersteuer bringt die allgemeine Grundlage
aller moderner Besteuerung, die Tatsache, daß die Mitwirkung
bei der staatlichen Willensbildung als Gegenstück die Mitwir
kung bei der Deckung des öffentlichen Bedarfes erheischt, noch
zu besonderem steuerlichen Ausdruck. Wenn schließlich noch eine '
Billetsteuer,^ eine Hundesteuer und eine Steuer auf Kraftfahr
zeuge und 'Fahrräder als Gemeindesteuern zur Einführung ge
langen, so erhält dergestalt auch die Seite der Verbrauchs
steuern noch eine Ergänzung durch drei Abgaben, deren Erhe
bung die Deckung der Gemeindeausgaben sichern wird, ohne
daß lebens- und wirtschaftsnotwendige Bedürfnisse getroffen
werden (Drittes Häuptstück).