Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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Thöny: Die hat er retour gegeben. Ich wußte da 
mals davon, daß. er Wechsel hatte. 
Staatsanwalt: Die von Ihnen zum Teil schon akzep 
tiert waren, von Ihnen indossiert waren. 
. Staatsanwalt: Es waren bei Beck noch mehrere, 
die Walser .und Sie ausgestellt. \ 
Thöny: Ja. 
Staatsanwalt: Hat Walser auch diesen Weg hin 
sichtlich anderer Geschäfte eingeschlagen, also Bußbank, 
Anschlußbank usw., wenn auch nicht im Namen der Man!-, 
sondern überhaupt, man wolle aus diese Art und Weise 
Geld - beschaffen.' 
Thöny: Ich habe schon früher gesagt, Walser und 
Beck sind zu mir ins Haus gekommen und haben gesagt, 
man solle Meld- beschaffen aus irgend eine Art und 
Weise, und^dä M Beck nach Zürich gefahren und hat 
Walser telephoniert, man solle Wechsel bringen, weil 
Walser nach Wnhn-est Mahren ist über Zürich und da 
müssen sie Näheres gesprochen haben in Zürich mit 
einander. --DieAbmachungen weiß ich nicht. 
Staatsanwalt: -^ie mußten doch irgendwie etwas 
wissen, weist, derartige Geldbeschassungen durch 
geführt-werden.sollen,' wenn sie endlich einmal wieder 
sollten - schnaufen . können, daß da ein Weg geschaffen 
werden muß, U'Nd der Weg mußte Ihnen nach irgend einer 
Richtung hin klar werden, weil sonst im Kaufe der al 
lernächsten-Zeit die Geschichte h-tte zum Krach kommen 
müssen. Wär Ihnen von Walser in der Richtung etuas 
gesagt " worden, daß Wechsel auszustellen, zum Diskont 
zu bringen und mit den Diskonterlösen die lausenden 
Bedürfnisse'zu decken wären. 
Thöny: Ich 
Staatsanwalt: Dann wäre nach Ihren-Angaben die 
Veranlassung zu diesen Geschäften, Walser. Das Gan 
ze ist üus dem herausgekommen. Ich bin mir llar 
darüber. . - 
Thöny: Ich - kann den Vorgang nochmals bringm 
wie er war. / 
Ender: Erklären Sie bitte nochmals die Antwort 
auf die Frage. Hat Walser zu dieser.Art des Vorgehens 
geraten. 
'Thöny: Er hat dazu geraten, man solle diese 
Konto aus der - Welt. schaffen. Ob man dazumal bei 
mir schon zu' Hause gesagt hat wegen Wechsel oder 
nicht, kann ich nicht beurteilen, aber daß noch Wech 
sel unterschrieben worden sind, bevor Walser nach Ru 
mänien ist. Das andere Mal bevor das zweite Mal 
nach Rumänien gewesen ist. ist das gewesen. 
Staatsanwalt: Waren das jene Wechsel, die Wal 
fer dann durch'Beck plazieren ließ durch die Rhätische 
Ban^ Zwickn' oder waten ändere auch noch dabei? 
Thöny: Nein, das waren diese. 
Staatsanwalt: Sie sagten, Walser habe telepho 
niert, Sie sollen die Wechsel ausstellen. 
Thöny:, Ich erklärte, ich habe keine Mlankette.hier.. 
Staatsanwalt: Sie haben gesagt, weil Sie keine 
Blankette hier haben? ' 
Thöny: Ich habe wirklich keine Mlankette hier 
gehabt. Walser ist nach Bukarest über Zürich. Dort 
hat Beck ihm die Blankette gegeben unterschrieben und 
zu mir. gebracht ins Büro. Ich habe erst nachher un 
terfchriebcn- ; 
Dr. Budschedl: Ich möchte Sie zunächst wegen der 
Einzelzeichnüngsberechtigung fragen: Ich eröffne Ihnen, 
daß ich persönlich aus dem Standpunkt stehe, daß die 
Erteilung einer Einzelzeichnüngsberechtigung an. Sie voll 
kommen ungesetzlich war. Ich schicke Ihnen nur das 
Eine voraus. Ich würde bitten, sich etwas mit dem 
Sparkassagesetz zu beschäftigen.' Im Art. 2.5 lit. e) heißt 
es vom Verwaltungsrat, daß dem Verwaltüngsrat ob 
liegt die Erteilung lind Entziehung der rechtsverbind 
lichen Unterschrift für die Anstalt. In einem andern 
Artikel in Art. 26,. Abs. 4 heißt es: Alle vom Verwal 
tungsrat ausgehenden Ausfertigungen sind vom Prä 
sidenten und dem Sekretär des Verwaltungsrates, so 
wie von, Verwalter zu unterzeichnen. Es ist also da 
eine mehrfache Unterschrift vorgesehen.- Im Artikel 2 des 
Eeschäftsreglementes. heißt es,- daß -die Kassenobligätio- 
nen die Unterschrift des Präsidenten, eines' weitern Mit 
gliedes des Verwaltungsrates,, sowie des Verwalters 
zu tragen haben. Es ist also darin bestimm^ daß 
jedenfalls für Kreditoperationen das Erfordernis der 
Kollettivgeichnung vorgesehen ist. Nun bestimmt aller 
dings Art. 29, Abs. 2 des Sparkassagesetzes, daß der 
Verwalter die Anstalt nach außen und im Verkehr mit 
der Kundschaft vertritt. Ich stehe hier auf dem Stand 
punkte, daß mit dieser Bestimmung nichts anderes be 
sagt werden sollte, als daß er das-: Repräsentativorgan 
der Anstalt ist und er im übrigen keine entscheidende, 
nur beratende Stimme hat. Wenn Art. 70, lit. a im 
EeschäftSreglement bestimmt, daß der Verwalter ein 
zig die. für die Anstalt rechtsverbindliche Unterschrift 
führt, so bin ich der Auffassung, daß diese Bestim 
mung gegen das Gesetz verstößt, denn zu einer Am- 
derung des Gesetzes war nicht der Verwaltungsrat^ 
sondern nur der Landtag berufen. 
Präsident: Ich muß Sie darauf - aufmerksam ma 
chen. daß Sie das Recht -haben, Fragen-zu stellen, nicht 
das Recht haben, Vorträge zu halten. 
Budschedl: Ich stehe gar nicht an» daß diese Frage 
stellung sogar zur Entlastung möglicherweise dienen kann. 
Vorsitzender: Bitte, gestalten H?rr Dr. Budschedl 
daß Sie als Vertreter der. Ziviltlage so Wert daraus 
legen, so >jM!aterial hier zu Tage zu fördern, das den 
. Angeklagten entlasten soll? 
¡ Budschedl: Ich habe nicht behauptet, entlasten, son 
dern ..möglicherweise" entlasten. 
Vorsitzender: Also Sie haben das Recht, Fragen zu 
stellen, die die Schuldsrage oder die Entlastung des 
Angellagten betreffen. 
Budschedl: Ist Ihnen das bekannt, Herr Thöny, 
daß damals^ nls Dr. Beck die Verwaltungsratsprä 
sidentenstelle übernommen hat, zu Hartmann, der Ihr 
Vorgänger war. damals geäußert hat mit der Ein- 
gelzeichnu ngsberechtigung müsse es jetzt aufhören, die 
Ordnung verlange Kollektivzeichmmg. 
Thöny: Das stimmt. 
Dr. Budschedl: Ist es Ihnen bekannt, daß d er Kon- 
trollbericht- vom 12. Februar 1924 ausdrücklich fest 
stellt und verlangt,' daß die Vorschrift unbedingt eine 
Kollettivgeichnung verlange. Die Kontrollstelle hat da 
mals gesagt -daß sie ihre Kontrolltätigkeit nicht mehr 
ausüben wolle und werde, weyn man nicht unbedingt 
Kollettivgeichnung einführe. Beantworten Sie diese Frage.
	        

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