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Thöny: Die hat er retour gegeben. Ich wußte da
mals davon, daß. er Wechsel hatte.
Staatsanwalt: Die von Ihnen zum Teil schon akzep
tiert waren, von Ihnen indossiert waren.
. Staatsanwalt: Es waren bei Beck noch mehrere,
die Walser .und Sie ausgestellt. \
Thöny: Ja.
Staatsanwalt: Hat Walser auch diesen Weg hin
sichtlich anderer Geschäfte eingeschlagen, also Bußbank,
Anschlußbank usw., wenn auch nicht im Namen der Man!-,
sondern überhaupt, man wolle aus diese Art und Weise
Geld - beschaffen.'
Thöny: Ich habe schon früher gesagt, Walser und
Beck sind zu mir ins Haus gekommen und haben gesagt,
man solle Meld- beschaffen aus irgend eine Art und
Weise, und^dä M Beck nach Zürich gefahren und hat
Walser telephoniert, man solle Wechsel bringen, weil
Walser nach Wnhn-est Mahren ist über Zürich und da
müssen sie Näheres gesprochen haben in Zürich mit
einander. --DieAbmachungen weiß ich nicht.
Staatsanwalt: -^ie mußten doch irgendwie etwas
wissen, weist, derartige Geldbeschassungen durch
geführt-werden.sollen,' wenn sie endlich einmal wieder
sollten - schnaufen . können, daß da ein Weg geschaffen
werden muß, U'Nd der Weg mußte Ihnen nach irgend einer
Richtung hin klar werden, weil sonst im Kaufe der al
lernächsten-Zeit die Geschichte h-tte zum Krach kommen
müssen. Wär Ihnen von Walser in der Richtung etuas
gesagt " worden, daß Wechsel auszustellen, zum Diskont
zu bringen und mit den Diskonterlösen die lausenden
Bedürfnisse'zu decken wären.
Thöny: Ich
Staatsanwalt: Dann wäre nach Ihren-Angaben die
Veranlassung zu diesen Geschäften, Walser. Das Gan
ze ist üus dem herausgekommen. Ich bin mir llar
darüber. . -
Thöny: Ich - kann den Vorgang nochmals bringm
wie er war. /
Ender: Erklären Sie bitte nochmals die Antwort
auf die Frage. Hat Walser zu dieser.Art des Vorgehens
geraten.
'Thöny: Er hat dazu geraten, man solle diese
Konto aus der - Welt. schaffen. Ob man dazumal bei
mir schon zu' Hause gesagt hat wegen Wechsel oder
nicht, kann ich nicht beurteilen, aber daß noch Wech
sel unterschrieben worden sind, bevor Walser nach Ru
mänien ist. Das andere Mal bevor das zweite Mal
nach Rumänien gewesen ist. ist das gewesen.
Staatsanwalt: Waren das jene Wechsel, die Wal
fer dann durch'Beck plazieren ließ durch die Rhätische
Ban^ Zwickn' oder waten ändere auch noch dabei?
Thöny: Nein, das waren diese.
Staatsanwalt: Sie sagten, Walser habe telepho
niert, Sie sollen die Wechsel ausstellen.
Thöny:, Ich erklärte, ich habe keine Mlankette.hier..
Staatsanwalt: Sie haben gesagt, weil Sie keine
Blankette hier haben? '
Thöny: Ich habe wirklich keine Mlankette hier
gehabt. Walser ist nach Bukarest über Zürich. Dort
hat Beck ihm die Blankette gegeben unterschrieben und
zu mir. gebracht ins Büro. Ich habe erst nachher un
terfchriebcn- ;
Dr. Budschedl: Ich möchte Sie zunächst wegen der
Einzelzeichnüngsberechtigung fragen: Ich eröffne Ihnen,
daß ich persönlich aus dem Standpunkt stehe, daß die
Erteilung einer Einzelzeichnüngsberechtigung an. Sie voll
kommen ungesetzlich war. Ich schicke Ihnen nur das
Eine voraus. Ich würde bitten, sich etwas mit dem
Sparkassagesetz zu beschäftigen.' Im Art. 2.5 lit. e) heißt
es vom Verwaltungsrat, daß dem Verwaltüngsrat ob
liegt die Erteilung lind Entziehung der rechtsverbind
lichen Unterschrift für die Anstalt. In einem andern
Artikel in Art. 26,. Abs. 4 heißt es: Alle vom Verwal
tungsrat ausgehenden Ausfertigungen sind vom Prä
sidenten und dem Sekretär des Verwaltungsrates, so
wie von, Verwalter zu unterzeichnen. Es ist also da
eine mehrfache Unterschrift vorgesehen.- Im Artikel 2 des
Eeschäftsreglementes. heißt es,- daß -die Kassenobligätio-
nen die Unterschrift des Präsidenten, eines' weitern Mit
gliedes des Verwaltungsrates,, sowie des Verwalters
zu tragen haben. Es ist also darin bestimm^ daß
jedenfalls für Kreditoperationen das Erfordernis der
Kollettivgeichnung vorgesehen ist. Nun bestimmt aller
dings Art. 29, Abs. 2 des Sparkassagesetzes, daß der
Verwalter die Anstalt nach außen und im Verkehr mit
der Kundschaft vertritt. Ich stehe hier auf dem Stand
punkte, daß mit dieser Bestimmung nichts anderes be
sagt werden sollte, als daß er das-: Repräsentativorgan
der Anstalt ist und er im übrigen keine entscheidende,
nur beratende Stimme hat. Wenn Art. 70, lit. a im
EeschäftSreglement bestimmt, daß der Verwalter ein
zig die. für die Anstalt rechtsverbindliche Unterschrift
führt, so bin ich der Auffassung, daß diese Bestim
mung gegen das Gesetz verstößt, denn zu einer Am-
derung des Gesetzes war nicht der Verwaltungsrat^
sondern nur der Landtag berufen.
Präsident: Ich muß Sie darauf - aufmerksam ma
chen. daß Sie das Recht -haben, Fragen-zu stellen, nicht
das Recht haben, Vorträge zu halten.
Budschedl: Ich stehe gar nicht an» daß diese Frage
stellung sogar zur Entlastung möglicherweise dienen kann.
Vorsitzender: Bitte, gestalten H?rr Dr. Budschedl
daß Sie als Vertreter der. Ziviltlage so Wert daraus
legen, so >jM!aterial hier zu Tage zu fördern, das den
. Angeklagten entlasten soll?
¡ Budschedl: Ich habe nicht behauptet, entlasten, son
dern ..möglicherweise" entlasten.
Vorsitzender: Also Sie haben das Recht, Fragen zu
stellen, die die Schuldsrage oder die Entlastung des
Angellagten betreffen.
Budschedl: Ist Ihnen das bekannt, Herr Thöny,
daß damals^ nls Dr. Beck die Verwaltungsratsprä
sidentenstelle übernommen hat, zu Hartmann, der Ihr
Vorgänger war. damals geäußert hat mit der Ein-
gelzeichnu ngsberechtigung müsse es jetzt aufhören, die
Ordnung verlange Kollektivzeichmmg.
Thöny: Das stimmt.
Dr. Budschedl: Ist es Ihnen bekannt, daß d er Kon-
trollbericht- vom 12. Februar 1924 ausdrücklich fest
stellt und verlangt,' daß die Vorschrift unbedingt eine
Kollettivgeichnung verlange. Die Kontrollstelle hat da
mals gesagt -daß sie ihre Kontrolltätigkeit nicht mehr
ausüben wolle und werde, weyn man nicht unbedingt
Kollettivgeichnung einführe. Beantworten Sie diese Frage.