Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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Ungeachtet seines Einkommen? von Fr. 1000.— 
pro Monat aus dem Betriebe der Klassenlotterie in 
Liechtenstein und ungeachtet der ihm von seiner 
Frau zugekommenen Mittel, besaß er nicht das 
Geld, mit dem er entsprechend dem Vertrage mit 
Brugger die Gesellschaft zu finanzieren vermocht hätte. 
Tatsächlich Weist auch die Eröffnungsbilanz der Firma 
Walser und Brugger keine Vermögenseinläge >auf. 
Seine Angabe, er habe Fr. 10.000 in dieses Ge 
schäft hineingesteckt, erweist sich nach den Kontroll 
berichten als unrichtig. So war es erklärlich, das; 
schon nach kaum monatlichem Bestände der Firma 
Walser und Brugger Kredit in Anspruch genommen 
werden mußte. 
Anfangs Jänner 1928 ist ein Teil des Kredites 
von Fr. 20.000 nämlich die Summe von-Fr. 10.000, 
; für welchen ein Hypothekartikel hinterlegt war, durch 
>die Landesbank abgelöst worden. 
In der Folge würden dann der Firma Walser 
!und Brugger seitens der Schweizerischen Genossen 
schaftsbank mit Zuschrift vom 16. Jänner 1928 alle 
Kredite gekündet. Die Firma Walser u. Brugger wur- 
>e für. sämtliche Verbindlichkeiten, die sie bei .der 
Schweizerischen Genossenschaftsbank damals hatte, be 
trieben. 
Ueber Ersuchen Walsers sprang Thöny mit den 
Mitteln der Landesbank ein, um die Firma Walser 
u. Brugger nicht in Konkurs kommen zu lassen und 
um so eine Aufdeckung seiner bisherigen Machenschaf 
ten zu verhindern. 
In seinem Verhöre vom 22. Juni 1928 gibt 
Walser zu, daß er Thöny selbst veranlaßt habe, aus 
Mitteln der Landesbank einzuspringen. Die Landes- 
myk zahlte aus dem Titel der. Bürgschaft an die 
Schweizerische Genossenschaftsbank Fr. 50.000 und 
überdies ebenfalls aus Mitteln der Landesbank ahne 
irgendwelche Verbindlichkeit oder Verpflichtung gegen 
über der Schweizerischen Genossenschaftsbank noch 
weitere Beträge. 
Nach den Aufstellungen des Direktor Köppel der 
Schweizerischen Genossenschaftsbank zahlte Thöny aus 
Mitteln der Landesbank für Walser u. Brugger Fr. 
80.500.— insgesamt, nämlich: 
Fr. 30.000 
Fr. 14.000 
Fr. 20.000 
Fr. 10.000 
Fr. 3.500 
Fr. 3.000 
zus. Fr. 80.500 
Der Grund der im Jänner 1928 von der Schwei 
frischen Genossenschaftsbank der Firma Walser u 
Brugger gegenüber ausgesprochenen Kündigung sämt 
licher Kredite bestand daran, daß eine größere Zah 
der von der Firma Walser u. Brugger ausgestell 
ten Wechsel als unrechtmäßig gezogene Kundentratten 
sich herausstellten, indem die Trassantin gegenüber 
den Bezogenen überhaupt kein Guthaben hatte. Mit. 
einer solchen Firma wollte die Schweizerische Ge 
nossenschaftsbank den Verkehr abbrechen. 
Ueber den oben angeführten Betrag von Fr. 
80.500 hinaus hat Thöny noch einen weiteren Betrag 
von ca. Fr. 30.000 für die Firma Walser u. Brug 
ger aus den Mitteln der Landesbänk an die Schwei 
zerische Genossenschaftsbank ohne jede Verpflichtung 
geleistet, u. zw. auf Ansuchen Bruggers mit der je 
weiligen Begründung, es seien für das Liqueurge- 
schäst dringende Verpflichtungen vorhanden, otzer es 
liege eine Präsentation von Wechseln vor, es sei eine 
Nachnahme einzulösen oder die Einleitung einer Be 
treibung im Gange. Der als Zeuge vernommene Di 
rektor Köppel behauptet in seiner Einvernahme, daß 
die Schweizerische Genossenschaftsbank die Bürgschaft 
der Landesbank für ein reguläres Bankgeschäft gehal 
ten habe, indem sie annehmen mußte, daß für alle 
Leistungen der Landesbank für Walser u. Brugger 
genügende Deckung vorhanden sei. 
Die Bürgschaftserklärung der Landesbank durch 
Thöny sowie die Zahlungen an die Schweizerische Ge 
nossenschaftsbank geschahen ohne Wissen und ohne Ge 
nehmigung des Verwaltungsrates der Spar- und 
Leihkasse und wurden diese Bürgschaften dem Verwal 
tungsrat gegenüber auch absichtlich von Thöny, Wal 
ser und Brugger verheimlicht. 
Die Zahlungen der Landesbank, wie sie oben 
angeführt worden sind, erscheinen in den Büchern 
der Firma Walser u. Brugger nicht als Leistungen 
der Landesbank, sondern als Einlagen des Anton 
Walser. Thöny seinerseits hat auch nicht ein Konto - 
Walser und Brugger geführt und diesen mit den ge 
nannten Zahlungen belastet, sondern er hat, soweit 
überhaupt Buchungen erfolgten, diese Leistungen über 
den fingierten Konto Beck oder über den Konto An 
ton Walseer geführt. 
Da Thöny kein Recht zustand, die Solidar - 
bürgschast für die Schuldposten der Firma Walser 
u. Brugger bei der Schweizerischen Genossenschafts 
bank zu übernehmen, mußte ihm sowohl wie auch Wal 
ser und Brugger nach dem Sparkassagesetze vollkom 
men klar sein, zumal das Gesetz vom 12. Jänner 
1923 L.-G.-Bl. 'Nr. 5 (Sparkassagesetz) im Art. 26 
Abs. 2 bestimmt, daß bei Geschäften, welche die Mit 
tel der Sparkassa mit mehr als Fr. 10.000 in An? 
spruch nehmen, eine qualifizierte Mehrheit von 4 Mit 
gliedern bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern des Der- 
waltungsrates notwendig sind, Thöny selbst die Be 
fugnis zu einer Belastung von höchstens Frs. 1500.— 
— wenn der bezügliche gesetzwidrige Beschluß des 
Verwaltungsrates .bezw. des Verwaltungsrats-Aus- 
schusses vom 9. Mai 1925 überhaupt wirksam werden 
- konnte, — sonst nur von höchstens Fr. 1000 hatte. 
l. 
-. Durch die Nichtverbuchung dieser Bürgschaft wur- 
l de der Verwaltungsrat über die Uebernahme der
	        

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