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Ungeachtet seines Einkommen? von Fr. 1000.—
pro Monat aus dem Betriebe der Klassenlotterie in
Liechtenstein und ungeachtet der ihm von seiner
Frau zugekommenen Mittel, besaß er nicht das
Geld, mit dem er entsprechend dem Vertrage mit
Brugger die Gesellschaft zu finanzieren vermocht hätte.
Tatsächlich Weist auch die Eröffnungsbilanz der Firma
Walser und Brugger keine Vermögenseinläge >auf.
Seine Angabe, er habe Fr. 10.000 in dieses Ge
schäft hineingesteckt, erweist sich nach den Kontroll
berichten als unrichtig. So war es erklärlich, das;
schon nach kaum monatlichem Bestände der Firma
Walser und Brugger Kredit in Anspruch genommen
werden mußte.
Anfangs Jänner 1928 ist ein Teil des Kredites
von Fr. 20.000 nämlich die Summe von-Fr. 10.000,
; für welchen ein Hypothekartikel hinterlegt war, durch
>die Landesbank abgelöst worden.
In der Folge würden dann der Firma Walser
!und Brugger seitens der Schweizerischen Genossen
schaftsbank mit Zuschrift vom 16. Jänner 1928 alle
Kredite gekündet. Die Firma Walser u. Brugger wur-
>e für. sämtliche Verbindlichkeiten, die sie bei .der
Schweizerischen Genossenschaftsbank damals hatte, be
trieben.
Ueber Ersuchen Walsers sprang Thöny mit den
Mitteln der Landesbank ein, um die Firma Walser
u. Brugger nicht in Konkurs kommen zu lassen und
um so eine Aufdeckung seiner bisherigen Machenschaf
ten zu verhindern.
In seinem Verhöre vom 22. Juni 1928 gibt
Walser zu, daß er Thöny selbst veranlaßt habe, aus
Mitteln der Landesbank einzuspringen. Die Landes-
myk zahlte aus dem Titel der. Bürgschaft an die
Schweizerische Genossenschaftsbank Fr. 50.000 und
überdies ebenfalls aus Mitteln der Landesbank ahne
irgendwelche Verbindlichkeit oder Verpflichtung gegen
über der Schweizerischen Genossenschaftsbank noch
weitere Beträge.
Nach den Aufstellungen des Direktor Köppel der
Schweizerischen Genossenschaftsbank zahlte Thöny aus
Mitteln der Landesbank für Walser u. Brugger Fr.
80.500.— insgesamt, nämlich:
Fr. 30.000
Fr. 14.000
Fr. 20.000
Fr. 10.000
Fr. 3.500
Fr. 3.000
zus. Fr. 80.500
Der Grund der im Jänner 1928 von der Schwei
frischen Genossenschaftsbank der Firma Walser u
Brugger gegenüber ausgesprochenen Kündigung sämt
licher Kredite bestand daran, daß eine größere Zah
der von der Firma Walser u. Brugger ausgestell
ten Wechsel als unrechtmäßig gezogene Kundentratten
sich herausstellten, indem die Trassantin gegenüber
den Bezogenen überhaupt kein Guthaben hatte. Mit.
einer solchen Firma wollte die Schweizerische Ge
nossenschaftsbank den Verkehr abbrechen.
Ueber den oben angeführten Betrag von Fr.
80.500 hinaus hat Thöny noch einen weiteren Betrag
von ca. Fr. 30.000 für die Firma Walser u. Brug
ger aus den Mitteln der Landesbänk an die Schwei
zerische Genossenschaftsbank ohne jede Verpflichtung
geleistet, u. zw. auf Ansuchen Bruggers mit der je
weiligen Begründung, es seien für das Liqueurge-
schäst dringende Verpflichtungen vorhanden, otzer es
liege eine Präsentation von Wechseln vor, es sei eine
Nachnahme einzulösen oder die Einleitung einer Be
treibung im Gange. Der als Zeuge vernommene Di
rektor Köppel behauptet in seiner Einvernahme, daß
die Schweizerische Genossenschaftsbank die Bürgschaft
der Landesbank für ein reguläres Bankgeschäft gehal
ten habe, indem sie annehmen mußte, daß für alle
Leistungen der Landesbank für Walser u. Brugger
genügende Deckung vorhanden sei.
Die Bürgschaftserklärung der Landesbank durch
Thöny sowie die Zahlungen an die Schweizerische Ge
nossenschaftsbank geschahen ohne Wissen und ohne Ge
nehmigung des Verwaltungsrates der Spar- und
Leihkasse und wurden diese Bürgschaften dem Verwal
tungsrat gegenüber auch absichtlich von Thöny, Wal
ser und Brugger verheimlicht.
Die Zahlungen der Landesbank, wie sie oben
angeführt worden sind, erscheinen in den Büchern
der Firma Walser u. Brugger nicht als Leistungen
der Landesbank, sondern als Einlagen des Anton
Walser. Thöny seinerseits hat auch nicht ein Konto -
Walser und Brugger geführt und diesen mit den ge
nannten Zahlungen belastet, sondern er hat, soweit
überhaupt Buchungen erfolgten, diese Leistungen über
den fingierten Konto Beck oder über den Konto An
ton Walseer geführt.
Da Thöny kein Recht zustand, die Solidar -
bürgschast für die Schuldposten der Firma Walser
u. Brugger bei der Schweizerischen Genossenschafts
bank zu übernehmen, mußte ihm sowohl wie auch Wal
ser und Brugger nach dem Sparkassagesetze vollkom
men klar sein, zumal das Gesetz vom 12. Jänner
1923 L.-G.-Bl. 'Nr. 5 (Sparkassagesetz) im Art. 26
Abs. 2 bestimmt, daß bei Geschäften, welche die Mit
tel der Sparkassa mit mehr als Fr. 10.000 in An?
spruch nehmen, eine qualifizierte Mehrheit von 4 Mit
gliedern bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern des Der-
waltungsrates notwendig sind, Thöny selbst die Be
fugnis zu einer Belastung von höchstens Frs. 1500.—
— wenn der bezügliche gesetzwidrige Beschluß des
Verwaltungsrates .bezw. des Verwaltungsrats-Aus-
schusses vom 9. Mai 1925 überhaupt wirksam werden
- konnte, — sonst nur von höchstens Fr. 1000 hatte.
l.
-. Durch die Nichtverbuchung dieser Bürgschaft wur-
l de der Verwaltungsrat über die Uebernahme der