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• 4. Bei Rudolf Carbons: Erschwerend die Kon
kurrenz Meier Verbrechen, die außerordentlich große Scha
denszufügung, .die leichtfertige Verschleuderung der von
ihm zum Schaden der Spar- und Leihkasse ertragenen
Gelder; als mildernd das Geständnis des Tatsächlichen,
wenigstens zur Hauptsache, die bisherige Unbescholtenheit
bis auf eine geringe Uebertretungsstrafe, seine verfehlte
Erziehung und daher sein begreiflicher Hang zu-r Ver
schwendungssucht. -- -
In Erwägung all dieser und noch weiterer in Be
tracht kommender Erschwerungs- und Milderungsumstän
de fand der Gerichtshof die über die einzelnen Ange
klagten, die innerhalb des gesetzlichen Strafausmaßes
nach Paragraph -203, Abs. 2 ausgesprochenen. Strafen
für angemessen. Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprü
che hat der Gerichtshof-im Sinne des Paragraph 238
St.' P. O. entschieden und daher ForderüngOeträge
der Privatbeteiligten, bezüglich deren die Ergebnisse des
Strafverfahrens nicht ausreicht, um auf Grund dessel
ben verläßlich urteilen. zu können, die Verweisung aus
den Zivilrechtsweg ausgesprochen.
Die Einrechnung der Untersuchungshaft in die Straf
haft erfolgte -im Sinne der angegebenen EesetzeÄstelle.
Eine Urteilsgebühr war auszusprechen, gemäß Art
3, Zl. 3 des Gesetzes vom 1'. Juni 1922, L. E. Bl.
Nr., 22.
Die weitere Begründung des Urteils bleibt der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Vaduz, am 30. November 1929.
Präsident: Damit erkläre ich die Verhandlung für gesihloffen.
Im Auftrage der fürstl. Regierung.
Buchdruckerei Gutenberg, off. Handelsgesellschaft,
- Schaan. —