Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

Stenographifthrr 
aus öem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, -Inton Walser un- Ru-olf Larbone. 
27. Ausgabe. 
. Samstag, 14. Dez. 1-L-, 
1«. Betrug ist Vermögensschädigung in Bereicheruingsab- 
jicht, herbeigeführt durch! arglistige Täuschung. Der zu Be 
schädigende (vergleiche aber unten unter 3) handelt selbst, 
indem, er„die ihn schädigende VermögenSversügung (d'üs 
Wort in weiterem Sinne genommen) vornimmt, aber 
ohne sich der verursachten Bedeutung seines Tuns oder 
Unterlassens bewußt zU sein. In 'dieser Beziehung tritt der 
Unterschied Zwischen dem Betrug und der ihm im Uebrigen 
nahe, verwandten Erpressung in die Erscheinung: der Be 
trogene war durch Täuschung zu seinem Verhalten ver 
anlaßt, dessen vermögensschädigende Tragweite ihm eben 
infolge der Täuschung verschleiert bleibt; das Opfer des 
Erpressers wird dagegen zu einem Verhalten veranlaßt, 
dessen vermögensschädigende Bedeutung ihm völlig klar 
ist, zu dem es sich demgemäß aber;.nur deshalb entschließt, 
weil ihn der Erpresser- mit Gewalt oder Drohung da 
zu nötigt. > : 
Wie die Erpressung- ist der Betrug als Bereiche 
rungsverbrechen gerichtet gegen das Vermögen als dem 
Inbegriffe der rechtlich geschützten geldwerten Güter über 
haupt, und dadurch wesentlich unterschieden von den bis 
her besprochenen, gegen bestimmte Bestandteile des Ver 
mögens gerichtete Vermögensverbrechen. 
2. Die Täuschung Muß das Mittel der Vermögens 
beschädigung sein. Beide Müsienim KaüsehusäMmen hange 
zu einander stehen. Die Täuschung bestimnlt deNEetäusch- 
ken zu der sein Vermögen mindernden Vermögensdisposi 
tion. . Diese schließt die »Möglichkeit weiterer Zwischen 
glieder sticht aus, wie des Beschädigten selbst, ebenso 
kann der Betrüger schon aus allgemeinen Grundsätzen auch 
anderer Personen als «Mittel für seine Zwecke sich bedie 
nen, mit- andern Warten: Die Identität der g'etäusch-. 
ten und beschädigten Person ist nicht erforderlich. Freilich 
wird der Getäuschte tatsächlich in der Lage. sein Müssen, 
über das Vermögen des zu Beschädigenden zu dessen Nach 
teile zu verfügen; aber diese Stellung braucht nicht auf 
einer rechtlichen Bchieyung zwischen dem Getäuschten und 
dem Beschädigten zu beruhen. 
-Ich denke; List bestätigt vollständig das, was ich 
ausgeführt habe. Es muß die Täuschung die Wirkung 
einer Handlung des Täters sein und am.' dieser vorange 
gangenen Täuschung Muß die nachfolgende Schädigung 
hervovwachsen. Das alles ist nicht geschehen. Es ist nie je 
mand getäuscht worden und dadurch Schaden verursacht 
worden. 
Dann hat der Herr Staatsanwalt ein bischen ma 
nipuliert mit einem Ausdruck Ihres Gesetzes: Es heißt: 
Wer ln dieser Absicht und auf die eben erwähnte Art 
eines andern Irrtum oder Unwissenheit benützt begeht 
einen Betrug. 
Er hat diese Unwissenheit Mit der Gewandtheit, die 
einen Anwalt von Anfang an auszeichnet, oder, die er sich 
im Laufe feines Berufes erwirbt, gleich gesetzt mit Nicht 
wissen. Dieses Benützender Unwissenheit ist dasjenige, was 
meine Kollegen bereits behandelt haben und er hat äuch 
gesagt, daß Nichtwissen nicht identisch ist mit Unwissen 
heit. Wie es im Gesetze erwähnt ist, istMichtwissen die nicht 
falsche Annahme, durch welche etwas verursacht wird. 
Darüber sagt ebenfalls List'in Paragraph 139, Seite 
670 unter 2: Der. Tatbestand des Betruges; verlangt wei 
ters, daß die zur Vermögensjchädigung führende Ver 
mögensversügung durch einen Irrtum verursacht wird 
und zwar Muß der Täter diesen Irrtum erregt oder un 
terhalten hüben. Eine beliebig geartete Tätigkeit genügt 
hiesür aber nicht, vielmehr muß sie dem Tatbestand zufolge 
entweder in einer Vorspiegelung falscher oder in einer 
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen beste 
hen. Daß zu solchem Tatbestände auch psychologische 
Gegebenheiten (z. B. eine bestimmte'Absicht, etwa die der 
ordnungsmäßigen Vertragserfüllung durch Zahlung ei 
ner sonstigen Leistung) gehören kann, ergibt-sichohne wei 
teres aus dem oben -Paragraph 96, NoA.5 .über den Be 
griff der Tatsache Gesagten. Auch diese Feststellung ist 
wiederum wichtig für die Annahme, der Strafbarkeit 
des Kreditb^uges. Das ist es, was vorausgeht, die igno- 
rantstia facti. Sie wußten nicht, daß derartiges geschehen 
ist. Dies hat nicht dazu geführt, daß sie etwas Besonderes 
gemacht aber unterlassen haben. Wenn man kühn sein 
und ein Beispiel bringen will, daß Man nicht bloß mit 
List, sondern mit Kühnheit vorging, könnte man sagen, 
man hat sich im Irrtum befunden üb« die Qualität des 
Herrn Thöny und durch diesen Irrtums daß er klug, weise, 
widerstandsfähig und vorsichtig gewesen sei, dadurch sei. der 
Schaden entstanden. Das sind aber Dinge, die Man nicht 
ernst nehmen könnte. -Man kommt nicht darüber hinweg: 
Die Staatsanwaltschaft hat die Klage absolut falsch auf 
gebaut. Wir haben übereinstimmend den Mangel an kla 
rer juristischer Durcharbeitung und Subsumicrung emp 
funden, alle ohne Unterschied. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich geholfen mit einer 
etwas allgemeinen Erllärung. Es ist Schaden entstan-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.