Stenographifthrr
aus öem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, -Inton Walser un- Ru-olf Larbone.
27. Ausgabe.
. Samstag, 14. Dez. 1-L-,
1«. Betrug ist Vermögensschädigung in Bereicheruingsab-
jicht, herbeigeführt durch! arglistige Täuschung. Der zu Be
schädigende (vergleiche aber unten unter 3) handelt selbst,
indem, er„die ihn schädigende VermögenSversügung (d'üs
Wort in weiterem Sinne genommen) vornimmt, aber
ohne sich der verursachten Bedeutung seines Tuns oder
Unterlassens bewußt zU sein. In 'dieser Beziehung tritt der
Unterschied Zwischen dem Betrug und der ihm im Uebrigen
nahe, verwandten Erpressung in die Erscheinung: der Be
trogene war durch Täuschung zu seinem Verhalten ver
anlaßt, dessen vermögensschädigende Tragweite ihm eben
infolge der Täuschung verschleiert bleibt; das Opfer des
Erpressers wird dagegen zu einem Verhalten veranlaßt,
dessen vermögensschädigende Bedeutung ihm völlig klar
ist, zu dem es sich demgemäß aber;.nur deshalb entschließt,
weil ihn der Erpresser- mit Gewalt oder Drohung da
zu nötigt. > :
Wie die Erpressung- ist der Betrug als Bereiche
rungsverbrechen gerichtet gegen das Vermögen als dem
Inbegriffe der rechtlich geschützten geldwerten Güter über
haupt, und dadurch wesentlich unterschieden von den bis
her besprochenen, gegen bestimmte Bestandteile des Ver
mögens gerichtete Vermögensverbrechen.
2. Die Täuschung Muß das Mittel der Vermögens
beschädigung sein. Beide Müsienim KaüsehusäMmen hange
zu einander stehen. Die Täuschung bestimnlt deNEetäusch-
ken zu der sein Vermögen mindernden Vermögensdisposi
tion. . Diese schließt die »Möglichkeit weiterer Zwischen
glieder sticht aus, wie des Beschädigten selbst, ebenso
kann der Betrüger schon aus allgemeinen Grundsätzen auch
anderer Personen als «Mittel für seine Zwecke sich bedie
nen, mit- andern Warten: Die Identität der g'etäusch-.
ten und beschädigten Person ist nicht erforderlich. Freilich
wird der Getäuschte tatsächlich in der Lage. sein Müssen,
über das Vermögen des zu Beschädigenden zu dessen Nach
teile zu verfügen; aber diese Stellung braucht nicht auf
einer rechtlichen Bchieyung zwischen dem Getäuschten und
dem Beschädigten zu beruhen.
-Ich denke; List bestätigt vollständig das, was ich
ausgeführt habe. Es muß die Täuschung die Wirkung
einer Handlung des Täters sein und am.' dieser vorange
gangenen Täuschung Muß die nachfolgende Schädigung
hervovwachsen. Das alles ist nicht geschehen. Es ist nie je
mand getäuscht worden und dadurch Schaden verursacht
worden.
Dann hat der Herr Staatsanwalt ein bischen ma
nipuliert mit einem Ausdruck Ihres Gesetzes: Es heißt:
Wer ln dieser Absicht und auf die eben erwähnte Art
eines andern Irrtum oder Unwissenheit benützt begeht
einen Betrug.
Er hat diese Unwissenheit Mit der Gewandtheit, die
einen Anwalt von Anfang an auszeichnet, oder, die er sich
im Laufe feines Berufes erwirbt, gleich gesetzt mit Nicht
wissen. Dieses Benützender Unwissenheit ist dasjenige, was
meine Kollegen bereits behandelt haben und er hat äuch
gesagt, daß Nichtwissen nicht identisch ist mit Unwissen
heit. Wie es im Gesetze erwähnt ist, istMichtwissen die nicht
falsche Annahme, durch welche etwas verursacht wird.
Darüber sagt ebenfalls List'in Paragraph 139, Seite
670 unter 2: Der. Tatbestand des Betruges; verlangt wei
ters, daß die zur Vermögensjchädigung führende Ver
mögensversügung durch einen Irrtum verursacht wird
und zwar Muß der Täter diesen Irrtum erregt oder un
terhalten hüben. Eine beliebig geartete Tätigkeit genügt
hiesür aber nicht, vielmehr muß sie dem Tatbestand zufolge
entweder in einer Vorspiegelung falscher oder in einer
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen beste
hen. Daß zu solchem Tatbestände auch psychologische
Gegebenheiten (z. B. eine bestimmte'Absicht, etwa die der
ordnungsmäßigen Vertragserfüllung durch Zahlung ei
ner sonstigen Leistung) gehören kann, ergibt-sichohne wei
teres aus dem oben -Paragraph 96, NoA.5 .über den Be
griff der Tatsache Gesagten. Auch diese Feststellung ist
wiederum wichtig für die Annahme, der Strafbarkeit
des Kreditb^uges. Das ist es, was vorausgeht, die igno-
rantstia facti. Sie wußten nicht, daß derartiges geschehen
ist. Dies hat nicht dazu geführt, daß sie etwas Besonderes
gemacht aber unterlassen haben. Wenn man kühn sein
und ein Beispiel bringen will, daß Man nicht bloß mit
List, sondern mit Kühnheit vorging, könnte man sagen,
man hat sich im Irrtum befunden üb« die Qualität des
Herrn Thöny und durch diesen Irrtums daß er klug, weise,
widerstandsfähig und vorsichtig gewesen sei, dadurch sei. der
Schaden entstanden. Das sind aber Dinge, die Man nicht
ernst nehmen könnte. -Man kommt nicht darüber hinweg:
Die Staatsanwaltschaft hat die Klage absolut falsch auf
gebaut. Wir haben übereinstimmend den Mangel an kla
rer juristischer Durcharbeitung und Subsumicrung emp
funden, alle ohne Unterschied.
Die Staatsanwaltschaft hat sich geholfen mit einer
etwas allgemeinen Erllärung. Es ist Schaden entstan-