Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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seine eigene Mutter, wenn ich sie so nennen darf, daran 
geglaubt und hält sie sich heute noch mit allen Fasern 
ihres Hierzens und nüchternen Verstandes daran, betätigt 
sie sich doch heute noch mit der; Verwertung dieser Patente 
und zieht auch daraus ihre Mciittel, Hut doch die -Mutier 
selbst» wie Sie aus den Akten sehen, im August 1927, 
zu gleicher Zeit wie der Abschluh des' Zessionsvertrages 
erfolgte die Palentsache aus 2 ^Millionen Goldmark be 
wertet und gerade zu jener Zeit ihrem Sohne diese Voll 
macht gegeben und zwar für Abschlüsse, bei denen als 
Minimale ein Abstandsgeld von rund 75,000 Dollar 
gedacht war, eine einundfünfzigprozentige Beteiligung am 
Aktienkapital des kommenden Weltrechtes bei Beanspru 
chung o. 3 Sitzen,v. 5 Sitzen des Verwaltungsrates'. So 
hat die Mutter die Sache angesehen, so-'hat sie sie bewertet. 
Da könnte man auch, ohne jegliche Uebertreibung sagen, es 
blutet einem das.Heiz, wenn man daran denken Muh, was 
die Msutter getan hat und tut, was.sie glaubt und woran 
sie hängt, das soll dem Sohne verwehrt sein, und 
es 'soll bei diesem Sachverhalt ihm seine Haltung als 
Verbrechen ausgelegt werden. Dazu kommt, daß Dr. Stei 
ner, dieser Schwerer Anwalt in Berlin, in gleicher Weisel 
damals der Verwertung obgelegen ist, datz er an diese' 
Werte der Patente glaubte und noch glaubt,, daraus-Ge 
winne und fette Honorare berechnet — und der Sohn 
des -Erfinders, der doch ganz anders im Banne der Er 
findung seines Vaters steht, als ein Fremder, und,Drittes 
der soll nicht daran glauben dürfen! Im Urteil Spettel 
hat das Landesgericht Feldkirch, es dem Angeklagten zu 
. gute gehalten, daß er. wie es dort wörtlich heitzt, „der 
felsenfesten Ueberzeugung" gewesen sei, eine vollwertig«, 
erstklassige -Erfindung zu- haben. Wie ganz anders in 
unserm Fall diese felsenfeste Ueberzeugung, wo wir be 
reits dm Weltruf der Patente sehen und die concreten 
-Erfolge vor Augen haben. E s wird in jenem Urteil dem 
Angeklagten zu gute, gehalten, Hatz er als. Erfinder an die 
Tauglichkeit der Erfindung habe glauben können, obwohl 
er noch keinm concreten Erfolg aufzuweisen hatte. Wie 
gattä anders in unserm Fälle, wo man diese Riesener 
folge . auf dem gaiyen Erdenrund sah. Es wird in jenem 
Urteil zugute gehalten, die Schadensabsicht verneint und 
der Betrugstatbestand zurückgewiesen, weil die Erfin 
dung ,.endlich von Erfolg" begleitet gewesen sei. Dabei 
bestand ,,der Erfolg" jener Erfindung darin, wenn Sie 
das Arteil lesen, daß ein Dritter ausgerechnet hat, man 
könne mit dieser Erfindung einmal eine Million, verdie 
nen. Wenn Sie diesen Sachverhalt, wie er dort niederge 
legt ist, gegenüberstellen demjenigen, wie er hier zu 
Tage tritt, dann darf Man guten Gewissens sagen, datz 
hier alle, die auf diese Patente bauten, es mit gutem 
Gewissen taten und eine Schadensabsicht in irgend einer 
-Richtung nicht hatten. Meine Herren, aber wie. steht 
es, und damit komme ich Mm letzten Punkt, wie steht esmit 
diesem Patente überhaupt? Es ist ja, wenn man die 
Verhöre meines Klienten liest und die Untersuchungs 
akten durchgeht so viel darin, das mit' - den Tatsachen und 
Akten nicht übereinstimmte Ich weih, man könnte all 
dies vorlesen, um zu zeigen, wie der-Klient ganz anderes 
deponierte als heute sein Anwalt spricht. Allein da habe 
ich mir gesagt, schlietzlich und endlich kommt es doch daraus 
an, was richtig ist und da Mutz ich mich an dasjenige 
halten, was in den Akten beschlossen ist Und. wie steht es 
nun damit? 
Meine Herren, in dieser Richtung nun erstens wegen 
der .Patentberechtigung. Es ist heute wohl ausgewiesen, 
dah patentrechtlich mitberechtigt war Rodolfo ' Tarbone, 
mitberechtigt mit seiner Schwester Editha, dies» zwei 
sind zusammen Miteigentümer der Patente, genau wie 
zwei Geschwister ein Haus, eine Liegenschaft zu Mitei 
gentum besitzen. Was an diesen körperlichen Sachen 
möglich ist, das ist auch dort möglich, wo man von 
immateriellen Rechtsgütern zu reden pflegt,- nur mit dein 
Unterschiede, daß diese immateriellen Rechtsgüter noch 
einer viel intensiveren Ausbeutung eines viel intensiveren 
Rechtsverkehres fähig sind, als das Miteigentum der kör 
perlichen Sache. Sie brauchen da nicht auf meine Aus 
führungen abzustellen, auf meine Behauptungen, Sie wis 
sen es ja selbst aus der eigenen Praxis!.und wenn Sie sich 
weiter davon überzeugen wollen, dann lesen Sie die pa- 
tentrechtliche Literatur nach, ich verweise Sie nur.auf jPa-- 
ragraph 6 des Kommentars von Seligsohn, dann werden 
Sie sehen, wie in quantitativer und qualitativer Weise!, 
lokal und zeitlich in ungemein reichhaltiger Art ein Patent 
auchubeuten. man im Stande ist. Entsprechend dieser pa- 
tentrechtlichen Berechtigung sind vom Te'taments-Ereku- 
tor Dr. M'ommsen diese Patente, wo sie f chon bestanden, 
umgeschrieben worden auf die beiden Ee chwister, soweit 
sie neu sind, auf deren Namen angemeldet worden. Se 
hen Sie Belege in Aktenmappe XIV. und erinnern Sie 
^sich dabei> datz die letzte Patentanmeldung für Canada 
' im Juli 1925 erfolgte und die Patenterteilung für Ame 
rika im >M!ai 1927, Akt. 25, 7, 9 daselbst. Wir erse-- 
hen daraus wie sehr diese Leute auchsauf, die weitere, pa 
tentrechtliche Verfolgung dieser Sache Wert legten und 
keine Kosten scheuten, die Erfindung auch weiter au'szu-. 1 
beuten. Diese patentrechtliche Berechtigung ist nach den 
Akten nicht mehr zu bestreiten, aber ifa» zweite. Monlenh 
die finanzielle Beteiligung, Meine Herren. Hat Tar 
bone Ansprüche oder hat er sie nicht? Wer nüchtern an 
hand der Akten die Sache prüft, Mutz unbedingt zur 
Bejahung der Frage kommen. In der Aktenmappe XVII. 
ä, Fach'. 1>, Akt. 1 haben Sie die Vereinbarung vom 
28. Juli 1925. Das ist die Kopie eines Schretzbens 
Meines Klienten an seine Mutter: „Vereiirbarungsgemätz 
bestätige ich Meiner Mutter, Frau Gertrud Tarbone^ 
datz meine Mutter an meinen gesamten Einnahmen die 
Bogenlampe betreffend^ mit 17 Prozent beteiligt ist. 
Diese Beträge werde ich jeweils bei Eingängen der Zah 
lungen ordnungsgeMätz an meine -Mutter abführen. So 
lange meine Schuld an meine Matter nicht' restlos getilgt 
ist, erhöht sich diese Beteiligung auf 30 Prozent". Das 
sind nun die 17 Prozent, die Tarbone dünn in der Zes 
sion im Jahre 1927 berücksichtigt und von seinen ge 
samten Einnahmen abgezogen hat, sodatz ihm im-Eesam- 
ten 83 Prozent verbleiben. Nun kann man sagen, wie der 
Herr Vorsitzende gesagt hat, das ist ja nur eine Briefkopiej, 
die amtlich nicht begbrubigt ist. Stimm. Aber ich möch 
te Sie bitten zu beachten, wenn ein Sohn an seine 
Mutter schreibt, hat er eben den Durchschlag bei den 
Akten, den er nicht zu beglaubigen pflegt und diese Ak 
ten sind bei der Verhaftung erwischt worden, wenn ich 
mich so ausdrücken darf. Der Angeklagte hatte also 
.nicht Zeit, um sich in dieser Richtung' vorzubereiten und
	        

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