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seine eigene Mutter, wenn ich sie so nennen darf, daran
geglaubt und hält sie sich heute noch mit allen Fasern
ihres Hierzens und nüchternen Verstandes daran, betätigt
sie sich doch heute noch mit der; Verwertung dieser Patente
und zieht auch daraus ihre Mciittel, Hut doch die -Mutier
selbst» wie Sie aus den Akten sehen, im August 1927,
zu gleicher Zeit wie der Abschluh des' Zessionsvertrages
erfolgte die Palentsache aus 2 ^Millionen Goldmark be
wertet und gerade zu jener Zeit ihrem Sohne diese Voll
macht gegeben und zwar für Abschlüsse, bei denen als
Minimale ein Abstandsgeld von rund 75,000 Dollar
gedacht war, eine einundfünfzigprozentige Beteiligung am
Aktienkapital des kommenden Weltrechtes bei Beanspru
chung o. 3 Sitzen,v. 5 Sitzen des Verwaltungsrates'. So
hat die Mutter die Sache angesehen, so-'hat sie sie bewertet.
Da könnte man auch, ohne jegliche Uebertreibung sagen, es
blutet einem das.Heiz, wenn man daran denken Muh, was
die Msutter getan hat und tut, was.sie glaubt und woran
sie hängt, das soll dem Sohne verwehrt sein, und
es 'soll bei diesem Sachverhalt ihm seine Haltung als
Verbrechen ausgelegt werden. Dazu kommt, daß Dr. Stei
ner, dieser Schwerer Anwalt in Berlin, in gleicher Weisel
damals der Verwertung obgelegen ist, datz er an diese'
Werte der Patente glaubte und noch glaubt,, daraus-Ge
winne und fette Honorare berechnet — und der Sohn
des -Erfinders, der doch ganz anders im Banne der Er
findung seines Vaters steht, als ein Fremder, und,Drittes
der soll nicht daran glauben dürfen! Im Urteil Spettel
hat das Landesgericht Feldkirch, es dem Angeklagten zu
. gute gehalten, daß er. wie es dort wörtlich heitzt, „der
felsenfesten Ueberzeugung" gewesen sei, eine vollwertig«,
erstklassige -Erfindung zu- haben. Wie ganz anders in
unserm Fall diese felsenfeste Ueberzeugung, wo wir be
reits dm Weltruf der Patente sehen und die concreten
-Erfolge vor Augen haben. E s wird in jenem Urteil dem
Angeklagten zu gute, gehalten, Hatz er als. Erfinder an die
Tauglichkeit der Erfindung habe glauben können, obwohl
er noch keinm concreten Erfolg aufzuweisen hatte. Wie
gattä anders in unserm Fälle, wo man diese Riesener
folge . auf dem gaiyen Erdenrund sah. Es wird in jenem
Urteil zugute gehalten, die Schadensabsicht verneint und
der Betrugstatbestand zurückgewiesen, weil die Erfin
dung ,.endlich von Erfolg" begleitet gewesen sei. Dabei
bestand ,,der Erfolg" jener Erfindung darin, wenn Sie
das Arteil lesen, daß ein Dritter ausgerechnet hat, man
könne mit dieser Erfindung einmal eine Million, verdie
nen. Wenn Sie diesen Sachverhalt, wie er dort niederge
legt ist, gegenüberstellen demjenigen, wie er hier zu
Tage tritt, dann darf Man guten Gewissens sagen, datz
hier alle, die auf diese Patente bauten, es mit gutem
Gewissen taten und eine Schadensabsicht in irgend einer
-Richtung nicht hatten. Meine Herren, aber wie. steht
es, und damit komme ich Mm letzten Punkt, wie steht esmit
diesem Patente überhaupt? Es ist ja, wenn man die
Verhöre meines Klienten liest und die Untersuchungs
akten durchgeht so viel darin, das mit' - den Tatsachen und
Akten nicht übereinstimmte Ich weih, man könnte all
dies vorlesen, um zu zeigen, wie der-Klient ganz anderes
deponierte als heute sein Anwalt spricht. Allein da habe
ich mir gesagt, schlietzlich und endlich kommt es doch daraus
an, was richtig ist und da Mutz ich mich an dasjenige
halten, was in den Akten beschlossen ist Und. wie steht es
nun damit?
Meine Herren, in dieser Richtung nun erstens wegen
der .Patentberechtigung. Es ist heute wohl ausgewiesen,
dah patentrechtlich mitberechtigt war Rodolfo ' Tarbone,
mitberechtigt mit seiner Schwester Editha, dies» zwei
sind zusammen Miteigentümer der Patente, genau wie
zwei Geschwister ein Haus, eine Liegenschaft zu Mitei
gentum besitzen. Was an diesen körperlichen Sachen
möglich ist, das ist auch dort möglich, wo man von
immateriellen Rechtsgütern zu reden pflegt,- nur mit dein
Unterschiede, daß diese immateriellen Rechtsgüter noch
einer viel intensiveren Ausbeutung eines viel intensiveren
Rechtsverkehres fähig sind, als das Miteigentum der kör
perlichen Sache. Sie brauchen da nicht auf meine Aus
führungen abzustellen, auf meine Behauptungen, Sie wis
sen es ja selbst aus der eigenen Praxis!.und wenn Sie sich
weiter davon überzeugen wollen, dann lesen Sie die pa-
tentrechtliche Literatur nach, ich verweise Sie nur.auf jPa--
ragraph 6 des Kommentars von Seligsohn, dann werden
Sie sehen, wie in quantitativer und qualitativer Weise!,
lokal und zeitlich in ungemein reichhaltiger Art ein Patent
auchubeuten. man im Stande ist. Entsprechend dieser pa-
tentrechtlichen Berechtigung sind vom Te'taments-Ereku-
tor Dr. M'ommsen diese Patente, wo sie f chon bestanden,
umgeschrieben worden auf die beiden Ee chwister, soweit
sie neu sind, auf deren Namen angemeldet worden. Se
hen Sie Belege in Aktenmappe XIV. und erinnern Sie
^sich dabei> datz die letzte Patentanmeldung für Canada
' im Juli 1925 erfolgte und die Patenterteilung für Ame
rika im >M!ai 1927, Akt. 25, 7, 9 daselbst. Wir erse--
hen daraus wie sehr diese Leute auchsauf, die weitere, pa
tentrechtliche Verfolgung dieser Sache Wert legten und
keine Kosten scheuten, die Erfindung auch weiter au'szu-. 1
beuten. Diese patentrechtliche Berechtigung ist nach den
Akten nicht mehr zu bestreiten, aber ifa» zweite. Monlenh
die finanzielle Beteiligung, Meine Herren. Hat Tar
bone Ansprüche oder hat er sie nicht? Wer nüchtern an
hand der Akten die Sache prüft, Mutz unbedingt zur
Bejahung der Frage kommen. In der Aktenmappe XVII.
ä, Fach'. 1>, Akt. 1 haben Sie die Vereinbarung vom
28. Juli 1925. Das ist die Kopie eines Schretzbens
Meines Klienten an seine Mutter: „Vereiirbarungsgemätz
bestätige ich Meiner Mutter, Frau Gertrud Tarbone^
datz meine Mutter an meinen gesamten Einnahmen die
Bogenlampe betreffend^ mit 17 Prozent beteiligt ist.
Diese Beträge werde ich jeweils bei Eingängen der Zah
lungen ordnungsgeMätz an meine -Mutter abführen. So
lange meine Schuld an meine Matter nicht' restlos getilgt
ist, erhöht sich diese Beteiligung auf 30 Prozent". Das
sind nun die 17 Prozent, die Tarbone dünn in der Zes
sion im Jahre 1927 berücksichtigt und von seinen ge
samten Einnahmen abgezogen hat, sodatz ihm im-Eesam-
ten 83 Prozent verbleiben. Nun kann man sagen, wie der
Herr Vorsitzende gesagt hat, das ist ja nur eine Briefkopiej,
die amtlich nicht begbrubigt ist. Stimm. Aber ich möch
te Sie bitten zu beachten, wenn ein Sohn an seine
Mutter schreibt, hat er eben den Durchschlag bei den
Akten, den er nicht zu beglaubigen pflegt und diese Ak
ten sind bei der Verhaftung erwischt worden, wenn ich
mich so ausdrücken darf. Der Angeklagte hatte also
.nicht Zeit, um sich in dieser Richtung' vorzubereiten und