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struieren zu können. Meine Herren, auch wenn
Sie Betrug annehmen wollten, so würde meines
Erachtens auch hiefür wiederum die Zuständig
keit Ihres Gerichtes fehlen. Wie aus der Anklage
erhellt, wie aus den mündlichen Verhandlungen
sich ergeben hat, sogar aus dem Untersuchungs-
bcrichte: die Tat, wenn es eine solche wäre, ist
nicht hier begangen worden, sondern in der
Schweiz. In der mündlichen Verhandlung wurde
sogar dahin Aufklärung gegeben, daß selbst der
Bürgschastsschein nach der Schweiz verbracht wur
de, daß Carbone dort das Geld in Empfang ge
nommen hat. Maßgebend, ich darf das hier er
wähnen, weil wieder Züricher Gebiet in Frage
steht, maßgebend ist nach Züricher Praxis und
Rechtsprechung als Tatort derjenige Ort, wo das
sog. ertragene Geld mir zukam. Ich verweise in
dieser Richtung aus Nr. 12 der Sammlung Köpsli,
die ich Ihnen zur Verfügung stellen kann. Sie
ersehen dort die Entscheidung in den Blättern für
Zürcherische Rechtsprechung XVIII, Nr. 17 und
19 und Schweizerrsche Juristenzeitung Bd. XV.,
Pag. 152 und Pag. 230. Dort ist der Fall behan
delt, was als Tatort des Betruges zu gelten habe
und es wird dort festgestellt, daß das Verbrechen
da vollendet wurde, wo das ertragene Geld er
langt worden war. Nehmen wir an, Carbone
wäre, was nicht der Fall ist, betrügerisch zu dem
Gelde gelangt, so war es sicher nicht in Liechten
stein, sondern in Zürich, eventuell in Paris. Für
den Fall der Annahme eines Betrugsdeliktes wäre
daher die hiesige Instanz wiederum formell nicht
zuständig. Gehen wir über zu einer zweiten sog.
Begangenschast, den Wechseln. Da kommt die erste
Diskontierung von zweimal Fr. 60.000—, zusam
men Fr. 120.000:-, wovon die Bank Mk. 61.000
erhielt, mein Klient Mk. 13.000- und der Rest
ging in Spesen aus, wie das reichlich auseinan
dergesetzt wurde. Ich möchte hiezu, dem Wunsche
meines Klienten entsprechend, eine kurze Bemer
kung machen. Man hat ihm alle diese Spesen,
Provisionen etc., die man noch zahlen muß, wenn
man solche Wechsel zu placieren hat, angerechnet.
Da kam der Herr Staatsanwalt auf eine Zinsen
berechnung, ich glaube von 22 oder 23 Prozent
und er meinte, da hätte Carbone doch sehen sol
len, wie unkorrekt es hier zugeht, denn bei norma
len Geschäften zahlt man nicht solche Zinsen. Und
der Herr Präsident hat meinem Klienten auch
vorgehalten: Sie wußten doch anhand des Spar-
kassa-Reglementes, daß der Zweck ist, billige Kre
dite zu beschaffen für die Bank, um den Kunden
billiges Geld geben zu können. Dieser Vorwurf,
meine Herren, trifft meinen Klienten schlecht. Ich
möchte anhand seiner Ausführungen über diese
Zinsengeschichte ein Wort erwähnen. Die ganze
Anschuldigung hängt bezüglich ihrer Richtigkeit
davon ab, was von dieser sog. Zinsenhöhe zu
halten ist. Der Herr Staatsanwalt ist sonst sehr
vernünftig, er kennt das Leben, er sollte aber
seine Anwaltskenntnis auch hier zur Schau tra
gen. Wenn er dies.tut und wirtschaftlich denkt,
dann stößt er sich an diesen Zinsenhöihen aus dem
Platze Berlin bei diesen konkreten Verhältnissen
sicher nicht mehr. Mein Klient gibt Ihnen den
Rat, für jene Zeit, als jene Geschehnisse sich ab
spielten, ein Börsenblatt zur Hand zu nehmen,
dann würden Sie sehen, daß an den Hauptplätzen
wie Newhork, London, Paris, Berlin für prima
Warenwechsel incl. Danno ca. 10 bis 12 Prozent
gezahlt wurde. Er hat Ihnen auseinandergesetzt,
daß hier nicht Warenwechsel in Frage stunden.
Der Herr Staatsanwalt hat gefragt warum nicht?
Er hat richtig zur Antwort gegeben, weil die do
kumentarischen Belege eines Warengeschäftes fehl
ten. Es waren also reine Finanzwechsel und da
zahlt man eben stets 2 bis 3 Prozent mehr. Er hat
weiter ausgeführt, daß dies dann erstklassige Fi
nanzwechsel ausgesprochener Wechselbanken sein
müßten. Wenn das nicht der Fall ist, wenn keine
prima Finanzwechsel ausgesprochener, erstklassi
ger Wechselbanken in Frage stehen, dann mutzte
man sich eben, noch höhere Zinssätze gefallen las
sen. So kommt es dazu, daß die Zinssätze für
Finanzwechsel überall schwankend sind, je nach
der Güte von 15 bis 20 Prozent und mehr be
tragen. Wir wissen, daß, wenn wir in der Schweiz
z. B. für Bankobligationen 4% oder 5 Prozent
zu zahlen haben, in Deutschland ceteris Pari
bus auf gleicher Basis Zinssätze von 10 bis 12
Prozent in Frage stehen. Ich erinnere übrigens
den Herrn Staatsanwalt auch an die Verord
nung des Bundeskanzlers zu Art. 287 Handels
gesetzbuch, wonach in Oesterreich für die Jahre
1924 ff. Zinssätze von 10—12 Prozent zu zah
len waren und dies bei ordnungsgemäß gedeck
ten Warengeschäften. Während in der Schweiz,
wie erwähnt, zur Zeit 5prozentige Bankobliga
tionen in 43/tprozentig,e umgetauscht werden, zahlt
man in Deutschland für staatliche Goldpsand-
briese 81Prozent und mehr bei Kursen von 92 —
herunter zu 86 und das sind amtlich notierte
Papiere. Diese Zinsen sind also bei den dortigen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht halb so schreck
lich wie es für uns hier aussehen mag. Wenn wir
uns in diese Wirtschaftszustände derart hinein
denken, dann kann man daraus sicher nicht mei
nem Klienten sagen, daß er aus der Höhe der
Zinfensätze hätte sehen sollen und erkennen müs
sen, daß er unerlaubte Geschäfte betreibe, ver
brecherische, betrügerische Handlungen begehe.
Ich bitte Sie gerade in Würdigung dieser Zin
senrechnung zu bedenken, daß der Zinssatz nur
relativ bewertet werden kann, daß es stets aus
Umstände und die Verhältnisse ankommt, daß hier
keine Kommerzpcipiere in Frage stehen, sondern
liechtensteinische Finanzwechsel und zwar Finanz
wechsel einer Bank, von dem ein erstklassiges In
stitut wie die Anschlußbank in Berlin bemerkte,
es sei sehr schwierig, diese Wechsel zu pla
zieren, weil die Landcsbank in Berlin ein völlig
unbekanntes Institut sei. Das waren die Gründe
dieser angeblich hohen Zinsensätze. Das hat nichts
zu tun mit irgend einer verbrecherischen Hand-