Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

Stenographischer 
verhan-lungs-Hericht 
aus Sem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, -inton Walser und Rudolf Larbone. 
25. -iussabe. 
Nun kämen die Fabankwechsel von zweimal 300,060 
Mark. Ich verweise Sie hier ebenfalls auf meine vor 
ausgehenden rechtlichen Ausführungen. Ein Betrug, eine 
Täuschung gegenüber Alexander Justus war nicht notwen 
dig Zur Diskontierung der Wechsel, da Alexander Ju- 
stuS sich mit der Zeichnungsberechtigung des Thöny be 
gnügen konnte. Mein Klient hat übrigens mit Alexander 
Justus einen Vertrag geschlossen, 'Sie finden ihn in AM 
B act. 250, Seite 717, gemäß welchem Alexander Ju 
stus Mk. 300,000 aus den Diskonterlösen ohne Weite- 
teres der.Bank in Vaduz zuführen muhte. Auch die 
andern Mk. 300,000 wurden ihm nur als Darlehen ge 
geben, was doch ihm gegenüber^ als einem zahlungsfä 
higen Mann, einer angesehenen Persönlichkeit, ohne Wei 
teres angängig war. So kann denn auch bezüglich der Fa- 
bankroechsel das Delikt des Betruges oder das der Ver 
untreuung nicht konstruiert werden. 
Was nun das Nitrogen-Geschäft anbelangt, unter 
Anklage gestellt unter ,'A ül mit Fr. 110,000, sodann 
die 3 Wechsel von total Fr. 200,000 !an Alexander Ju 
stus unter Anklage gestellt unter A 12, dann die Wech 
sel von Fr. 100,000 und Fr. 250,000, die bei Dr. Sü- 
megi lagen, unter A 14, dann den Wechsel von 10,800 
Franken unter A 16, der an die Sparkasse Kalos!« 
ging und endlich die Schwarzwaldwechsel von Franken 
8,100, Fr. 30,000 und Fr. 100,000, unter 'A 19, 2.1 und 
22, erinnere ich Sie daran, dah sowohl die Akten wie 
auch die persönliche Befragung ergeben, daß mein Klient 
.hievon überhaupt nicht berühlrt wird. Er hat mit den 
sämtlichen erwähnten Geschäften nichts zu tun gehabt, in 
dem er damals zu seiner kranken Mutter gerufen wurde 
und infolgedessen zur Zeit der Tätigung dieser Geschäfte 
von Wen abwesend.war. 
Nun koMme ich auf ein letztes Geschäft zu sprechen, 
das der Herr Staatsanwalt unter Anklage gestellt hat, es 
ist das Geschäft bezüglich des Barmer Bankvereins. 
Der Herr Staatsanwalt hat ursprünglich eingeklagt unter 
G c em^Veruntzeuung von Zinsen in der Höhe von 
RM. 39,600. Er hat dann nachträglich vor Gerichts, 
d. h. gestern die Klage noch ergänzt und Betrug meines 
Klienten angenommen auch bezüglich des Kapitals in der 
Höhe von M- 300,000. Bezüglich dieses Kapitals von 
M. 300,000 möchte ich nur kurz erwähnen, dah es denn 
doch .etwas eigentümlich ist, dah -Herr Beck dieses Betru 
ges schuldig sein sollte, nachdem zweifelsfrei festgestellt 
Donnerstag, 12. Dez. 1929. 
ist, dah er bei der Eingehung der Bürgschaft gar nicht an 
wesend war und nicht konsultiert-wurde, infolgedessen gar 
nicht in der Lage war, die Landesbank oder den Barmer 
Bankverein oder irgend sonst jemand durch listige Hand 
lungen in einen Irrtum zu versetzen, zu täuschen und ir 
gend eine Schädigungsabsicht zu hegen. Ich Möchte Sie 
denn doch fragen, ob es nicht aus der Uuft gegriffen ist, 
hier einen Betrug konstruieren zu wollen. Wenn; ich.Ihnen 
ein allerdings etwas banales Beispiel bringen darf, so 
scheint Mir die Anklage bezüglich der !M. 300,000 tatsächlich 
so, wie wenn ein Dieb eine Kuh gestohlen hat, ein an 
derer : diese Kuh ein Jahr später füttert und Dm dann vor 
geworfen wird: Du hast die Kuh gefüttert und daher 
auch gestohlen. 
Beim Delikt C c, Veruntreuung von M>. 39,000 
möchte ich von Vorneherein konstatiert haben, daß der 
Betrag von M.'39,000 nicht stimmt, sonderndatz höchstens 
M. 21,000 in Frage kommen können, indem nämlich Herr 
Walser M. 18,000 Zinsen bezahlt hat, sodatz diese mit 
meinem Klienten überhaupt nichts zu tun haben. Was nun 
die restlichen M. 21,000 anbewngt, so hat mein Klient 
damals nur das getan, was die Landesbank ohne Weite- 
teres tun mutzte, er hat Zinsen bezahlt. Aber selbst dann, 
wenn die Landesbank bezw. Niko Beck mit der Zahlung 
der Zinsen etwas getan hätte, wozu die Landesbank 
nicht ohne Weiteres verpflichtet gewesen wäre> so hat er 
damit keine Unterschlagung resp. Veruntreuung begangen!. 
Er hak einfach Zinsen bezahlh die Herr Walser schuldig 
war, wodurch einfach die Passiven des Herrn Walser bei 
der Landesdank um den betreffenden Betrag höher wur 
den. Datz irgend ein Sichaneignen des Betrages von 
M. 21,000 oder ein Vorenthalten gegenüber der Bank, 
wie es Veruntreuung verlangt, gegeben wäre, ist ganz 
ausgeschlossen. Es liegt einfach ein Darlehen zu Gunsten 
des Herrn Walser vor, das Herr Walser nun der Landes 
bank schuldet. 
TaMit habe ich meine rechtlichen. Ausführungen bHülg- 
lich meines Antrages, mein Klient fei von Schuld und 
Strafe freizusprechen, beendet und berühre nur ganz kurz 
noch die Gründe, die Sie in Berücksichtigung ziehen 
wollen, wenn Sie eventuell zu einer Bestrafung kommen 
und wenn Sie das Strafmaß zu bestimmen haben. Ich 
berufe mich dabei auf. die beiden >Herren Vorredner» insbe 
sondere Herrn Nationalrat Dr. Guntli, der dem Herrn 
Staatsanwalt das Gesetz von 1922 Nr. 21' und dort 
den Art. 39, Abs. 9 in Erinnerung! /gerufen hat, auS wel
	        

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