Stenographischer
verhan-lungs-Hericht
aus Sem Kriminalprozeß gegen Zranz Thönp, Niko Seck, -inton Walser und Rudolf Larbone.
25. -iussabe.
Nun kämen die Fabankwechsel von zweimal 300,060
Mark. Ich verweise Sie hier ebenfalls auf meine vor
ausgehenden rechtlichen Ausführungen. Ein Betrug, eine
Täuschung gegenüber Alexander Justus war nicht notwen
dig Zur Diskontierung der Wechsel, da Alexander Ju-
stuS sich mit der Zeichnungsberechtigung des Thöny be
gnügen konnte. Mein Klient hat übrigens mit Alexander
Justus einen Vertrag geschlossen, 'Sie finden ihn in AM
B act. 250, Seite 717, gemäß welchem Alexander Ju
stus Mk. 300,000 aus den Diskonterlösen ohne Weite-
teres der.Bank in Vaduz zuführen muhte. Auch die
andern Mk. 300,000 wurden ihm nur als Darlehen ge
geben, was doch ihm gegenüber^ als einem zahlungsfä
higen Mann, einer angesehenen Persönlichkeit, ohne Wei
teres angängig war. So kann denn auch bezüglich der Fa-
bankroechsel das Delikt des Betruges oder das der Ver
untreuung nicht konstruiert werden.
Was nun das Nitrogen-Geschäft anbelangt, unter
Anklage gestellt unter ,'A ül mit Fr. 110,000, sodann
die 3 Wechsel von total Fr. 200,000 !an Alexander Ju
stus unter Anklage gestellt unter A 12, dann die Wech
sel von Fr. 100,000 und Fr. 250,000, die bei Dr. Sü-
megi lagen, unter A 14, dann den Wechsel von 10,800
Franken unter A 16, der an die Sparkasse Kalos!«
ging und endlich die Schwarzwaldwechsel von Franken
8,100, Fr. 30,000 und Fr. 100,000, unter 'A 19, 2.1 und
22, erinnere ich Sie daran, dah sowohl die Akten wie
auch die persönliche Befragung ergeben, daß mein Klient
.hievon überhaupt nicht berühlrt wird. Er hat mit den
sämtlichen erwähnten Geschäften nichts zu tun gehabt, in
dem er damals zu seiner kranken Mutter gerufen wurde
und infolgedessen zur Zeit der Tätigung dieser Geschäfte
von Wen abwesend.war.
Nun koMme ich auf ein letztes Geschäft zu sprechen,
das der Herr Staatsanwalt unter Anklage gestellt hat, es
ist das Geschäft bezüglich des Barmer Bankvereins.
Der Herr Staatsanwalt hat ursprünglich eingeklagt unter
G c em^Veruntzeuung von Zinsen in der Höhe von
RM. 39,600. Er hat dann nachträglich vor Gerichts,
d. h. gestern die Klage noch ergänzt und Betrug meines
Klienten angenommen auch bezüglich des Kapitals in der
Höhe von M- 300,000. Bezüglich dieses Kapitals von
M. 300,000 möchte ich nur kurz erwähnen, dah es denn
doch .etwas eigentümlich ist, dah -Herr Beck dieses Betru
ges schuldig sein sollte, nachdem zweifelsfrei festgestellt
Donnerstag, 12. Dez. 1929.
ist, dah er bei der Eingehung der Bürgschaft gar nicht an
wesend war und nicht konsultiert-wurde, infolgedessen gar
nicht in der Lage war, die Landesbank oder den Barmer
Bankverein oder irgend sonst jemand durch listige Hand
lungen in einen Irrtum zu versetzen, zu täuschen und ir
gend eine Schädigungsabsicht zu hegen. Ich Möchte Sie
denn doch fragen, ob es nicht aus der Uuft gegriffen ist,
hier einen Betrug konstruieren zu wollen. Wenn; ich.Ihnen
ein allerdings etwas banales Beispiel bringen darf, so
scheint Mir die Anklage bezüglich der !M. 300,000 tatsächlich
so, wie wenn ein Dieb eine Kuh gestohlen hat, ein an
derer : diese Kuh ein Jahr später füttert und Dm dann vor
geworfen wird: Du hast die Kuh gefüttert und daher
auch gestohlen.
Beim Delikt C c, Veruntreuung von M>. 39,000
möchte ich von Vorneherein konstatiert haben, daß der
Betrag von M.'39,000 nicht stimmt, sonderndatz höchstens
M. 21,000 in Frage kommen können, indem nämlich Herr
Walser M. 18,000 Zinsen bezahlt hat, sodatz diese mit
meinem Klienten überhaupt nichts zu tun haben. Was nun
die restlichen M. 21,000 anbewngt, so hat mein Klient
damals nur das getan, was die Landesbank ohne Weite-
teres tun mutzte, er hat Zinsen bezahlt. Aber selbst dann,
wenn die Landesbank bezw. Niko Beck mit der Zahlung
der Zinsen etwas getan hätte, wozu die Landesbank
nicht ohne Weiteres verpflichtet gewesen wäre> so hat er
damit keine Unterschlagung resp. Veruntreuung begangen!.
Er hak einfach Zinsen bezahlh die Herr Walser schuldig
war, wodurch einfach die Passiven des Herrn Walser bei
der Landesdank um den betreffenden Betrag höher wur
den. Datz irgend ein Sichaneignen des Betrages von
M. 21,000 oder ein Vorenthalten gegenüber der Bank,
wie es Veruntreuung verlangt, gegeben wäre, ist ganz
ausgeschlossen. Es liegt einfach ein Darlehen zu Gunsten
des Herrn Walser vor, das Herr Walser nun der Landes
bank schuldet.
TaMit habe ich meine rechtlichen. Ausführungen bHülg-
lich meines Antrages, mein Klient fei von Schuld und
Strafe freizusprechen, beendet und berühre nur ganz kurz
noch die Gründe, die Sie in Berücksichtigung ziehen
wollen, wenn Sie eventuell zu einer Bestrafung kommen
und wenn Sie das Strafmaß zu bestimmen haben. Ich
berufe mich dabei auf. die beiden >Herren Vorredner» insbe
sondere Herrn Nationalrat Dr. Guntli, der dem Herrn
Staatsanwalt das Gesetz von 1922 Nr. 21' und dort
den Art. 39, Abs. 9 in Erinnerung! /gerufen hat, auS wel