Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

- 324 
aussagen hat er sich tu einige Widersprüche verwickelt. Ich 
glaube, daß Tatsache ist, daß mein Klient bei Zwicky war und 
daß Zwicky dann. als ihm Wechsel voit der Landesbauk offe 
riert wurden, eine Bestätigung des Verwaltungsrates ver 
langte, daß ihm dann aber bloß ein Auszug aus dem Han 
delsregister gegeben wurde, in welchen! bestätigt wird, daß 
Thöny einzelzeichnungsberechtigt sei. Der Schaden, der der 
Landesbank aus dieser Sache entstand, dürfte sich auf unge- 
fähr Fr. 8000 belaiifen. 
Nun gestatten Sie mir, die Angelegenheit einmal recht 
lich näher zu betrachten: Der Staatsanwalt hat den Fall unter 
den 8 197 des Strafgesetzes gestellt. Ich berufe mich aus 
drücklich auf die Ausführungen der beiden Herren Vorredner, 
insbesondere auf die des Herrn Kollegen Huber und auf die 
Lektüre, die er uns aus Lainmasch gegeben hat und stelle 
dabei fest, daß gegenüber der Bank von irgend einem Ele 
ment des Betrugsbegriffes, List, Erregung eines Irrtums bei 
der Bank, nachherige Handlung der Bank infolge des Jrr- 
tunts, keine Rede sein kann. Der Herr Staatsanwalt ist die 
Antwort auf die Frage, worin die listigen Handlungen be 
stehen, worüber sich die Bank irrte usw., schuldig geblieben 
und er wird sie auch schuldig bleiben. Seine Antwort ist falsch, 
wenn er glaubt, zu den listigen Handlungen, die die Bank 
in Irrtum versetzt haben, die Nichtbuchung zählen zu kön 
nen. Die Nichtbuchung ist Post festum gemacht worden. Selbst 
wenn eine Buchung gemacht worden wäre, hätte sie selbstver 
ständlich erst gentacht werden können, nachdem Thöny die an 
geblich betrügerischen Transaktionen schon gentacht hatte. Die 
Nichtbuchung war eine bloße Verschleierung, die selbstver 
ständlich nicht geeignet war, die Bank in einen Jrrtunt zu 
versetzen, wie der Betrugsbegriss ihn verlangt. Ich wiederhole: 
die Nichtbuchung ist eine bloße.Verschleierung und nicht die 
listige Handlung, die für den Betrugsbegriff verlangt wird. 
Selbst wenn man aber annehmen würde, daß durch die Nicht 
buchung eine listige Handlung vorgenommen worden sei, so 
hat Herr Dr. Guntli ganz richtig gesagt, daß die Bank sich 
nicht infolge der listigen.Handlttng über etwas geirrt habe. 
Die Barck war ja bezüglich des Geschäftes Zwicky in absoluter 
ignorantia und dieses Nichtwissen ist selbstverständlich dem 
Irrtum nicht gleichzusehen. Dann hat die Bank auch nichts 
unternommen. Sie hat kein Verhallen gezeigt, auf Grund des- 
sen der Schaden, der effektiv einaetreten ist, herbeigeführt 
worden wäre. Wodurch ist der Schaden in Tat und Wahrheit 
eingetreten? Dadurch, daß Zwicky den Wechsel diskontiert hat 
und die Sparkasse auf Grund ihrer' Verpflichtung zahlen 
mußte. 
Nun halle ich eigentlich Lust, die jurisllsche Seite des 
Falles nicht mehr weiter zu beleuchten und einfach dem 
Staatsanwalt die Frage zu stellen, die er bisher schuldig ge 
blieben ist, nämlich, worin denn die listigen Handlungen ge- 
genüber der Bank und die Täuschung der Bank liegen. Nun 
weiß ich aber, daß unter Ihnen gute Juristen sind. die auch 
eine große Erfahrung haben. Ich kann es mir deshalb nicht 
versagen, die Frage doch noch Weller zu untersuchen, um nicht 
Gefahr zu laufen, einen Punkt, der zweifellos bei der Ur 
teilsberatung aufgeworfen werden wird, nicht beantwortet 
zu haben. . 
Der 8 197 verlangt nicht, daß der Geschädigte und der 
Getäuschte dieselbe Person sei. So könnte vielleicht jemand 
anders als die Bank getäuscht worden und der Schaden bei 
der Bank entstanden sein und man könnte trotzdem von einem 
Betrug reden. Ist nun bei dem Geschäft Zwicky'Malans je 
mand getäuscht, in Jrrtunt geführt worden? Ich habe vorhin 
konstatiert, daß mein Klient bei Zwicky war und daß Zwicky 
allem Anschein nach eine Bestätigung des Geschäftes von seiten 
des Verwaltungsrates verlangte, sich aber nachher , mit dein 
Haitdelsregisterauszug begnügte, aus welchem hervorging, 
daß Thöny einzelzeichnungsbercchtigt sei. Aus den Akten geht 
hervor, daß Zwicky sich mit dem Haitdelsregisterauszug be 
gnügte. Die persönliche Befragung des Thöny und Beck hat 
ergeben, daß es ganz ausgeschlossen ist, daß Zwicky je geglaubt 
habe, der Handelsregisterführer sei der Vorgesetzte Thöny's 
und int Haitdelsregisterauszug sei die Genehmigung des Vcr- 
waltungsrates eiithalten. So stelle ich deitn fest, daß Zwicky 
nicht darüber getäuscht worden ist, daß der Handelsregister- 
auszug die Zustimmung des Verwaltungsrates sei. Eine solche 
Täuschuitg war aber auch gar nicht notwendig. Meine Herren, 
Zwicky war selbstverständlich in dem Moinente zufrieden, als 
er aus deut Handelsregisterauszug ersehen konnte, daß Thöny 
eiyzelzeichnungsberochtigt sei. Was hätte er auch für einen 
Anlaß gehabt, weiter eruieren zu wollen, ob zwischen Thöny 
und dem Verwaltungsrat die Sache in Ordnung sei. Das 
wäre eine eigentümliche Art der Geschäftsführung, wenn je 
mand, der mit einein Geschäft, wie der Sparkasse, in Ver 
bindung tritt, der eine vom zeichnungsberechtigten Geschäfts 
führer gezeichnete Verpflichtung in Händen hat, sich dann zu 
erst noch erkundigeit müßte, ob der VerwallungSrat seine Zu 
stimmung für das fragliche Geschäft gegeben habe, ob die in 
terite Sache geregelt sei. Selbst wenn also Zwicky etwa ge 
glaubt haben sollte, daß die Zustimmung des Verwaltungs- 
rates da sei, eine Sache, die für ihn aber gaitz unwesentlich 
war, weil er sich- mit der Beställgung der Zeichnungsberech- 
llgung des Thöny beruhigen konnte, so wäre dies ein neben 
sächlicher Jrrtunt, für die Diskonllerung des Wechsels von 
seiten Zwicky's nicht causal. Zwicky hätte und hat den Wechsel 
diskontiert auf Grund der Einzelzeichnungsberechtigung 
Thöny's. Ueber das Weitere hatte er sich gar nicht zu küm 
mern. 
Genau gleich steht es mit den Diskonllerungen bei der 
Rhätischen Barck, der Bussebank, der Anschlußbank usw. Auch 
diese Banken hallen nicht zu eruieren, was intern gegangen 
war. Sie mußten von meinem Klienten nicht in einen Irr 
tum über die Zusllmmung des Verwaltungsrates versetzt wer- 
den, wenn sie sahen, daß Thöny einzelzeichnungsberechtigt 
war. Mll der Zeichnung des Einzelzeichnungsberechtigten war 
für sie der Fall erledigt. Ein eventueller Irrtum darüber, 
daß der Verwaltungsrat die Genehmigung für ihre Geschäfte 
und ihre Diskonllerungen erteilt habe, wäre nicht causal ge 
wesen. Damit aber, daß eine Jrrtumserregung gar nicht nö- 
llg war, war es auch nicht notwendig, irgendwelche listigen 
Handlungen vorzunehmen. Fehlen aber List und Irrtums- 
erregung, so fehlen die wesentlichsten Tatbestandsmomente des 
Betruges und damll der Bellug selbst. 
Nun hat der Herr Staatsanwalt seine Anklage ausge 
dehnt in dem Sinne, daß er sagt, es liege Betrug dadurch 
vor, daß Thöny und mein Klient die Absicht gehabt hätten, 
die Bank bezüglich des Aufsichtsrechtes zu schädigen, ihr dieses 
Aufsichtsrecht zu nehmen. Bei dieser Frage berufe ich mich 
voll mtd ganz auf die Ausführungen des Herrn Nationalrat 
Hubcr und die Zitate, die er aus Lammasch vorgelesen hat
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.