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aussagen hat er sich tu einige Widersprüche verwickelt. Ich
glaube, daß Tatsache ist, daß mein Klient bei Zwicky war und
daß Zwicky dann. als ihm Wechsel voit der Landesbauk offe
riert wurden, eine Bestätigung des Verwaltungsrates ver
langte, daß ihm dann aber bloß ein Auszug aus dem Han
delsregister gegeben wurde, in welchen! bestätigt wird, daß
Thöny einzelzeichnungsberechtigt sei. Der Schaden, der der
Landesbank aus dieser Sache entstand, dürfte sich auf unge-
fähr Fr. 8000 belaiifen.
Nun gestatten Sie mir, die Angelegenheit einmal recht
lich näher zu betrachten: Der Staatsanwalt hat den Fall unter
den 8 197 des Strafgesetzes gestellt. Ich berufe mich aus
drücklich auf die Ausführungen der beiden Herren Vorredner,
insbesondere auf die des Herrn Kollegen Huber und auf die
Lektüre, die er uns aus Lainmasch gegeben hat und stelle
dabei fest, daß gegenüber der Bank von irgend einem Ele
ment des Betrugsbegriffes, List, Erregung eines Irrtums bei
der Bank, nachherige Handlung der Bank infolge des Jrr-
tunts, keine Rede sein kann. Der Herr Staatsanwalt ist die
Antwort auf die Frage, worin die listigen Handlungen be
stehen, worüber sich die Bank irrte usw., schuldig geblieben
und er wird sie auch schuldig bleiben. Seine Antwort ist falsch,
wenn er glaubt, zu den listigen Handlungen, die die Bank
in Irrtum versetzt haben, die Nichtbuchung zählen zu kön
nen. Die Nichtbuchung ist Post festum gemacht worden. Selbst
wenn eine Buchung gemacht worden wäre, hätte sie selbstver
ständlich erst gentacht werden können, nachdem Thöny die an
geblich betrügerischen Transaktionen schon gentacht hatte. Die
Nichtbuchung war eine bloße Verschleierung, die selbstver
ständlich nicht geeignet war, die Bank in einen Jrrtunt zu
versetzen, wie der Betrugsbegriss ihn verlangt. Ich wiederhole:
die Nichtbuchung ist eine bloße.Verschleierung und nicht die
listige Handlung, die für den Betrugsbegriff verlangt wird.
Selbst wenn man aber annehmen würde, daß durch die Nicht
buchung eine listige Handlung vorgenommen worden sei, so
hat Herr Dr. Guntli ganz richtig gesagt, daß die Bank sich
nicht infolge der listigen.Handlttng über etwas geirrt habe.
Die Barck war ja bezüglich des Geschäftes Zwicky in absoluter
ignorantia und dieses Nichtwissen ist selbstverständlich dem
Irrtum nicht gleichzusehen. Dann hat die Bank auch nichts
unternommen. Sie hat kein Verhallen gezeigt, auf Grund des-
sen der Schaden, der effektiv einaetreten ist, herbeigeführt
worden wäre. Wodurch ist der Schaden in Tat und Wahrheit
eingetreten? Dadurch, daß Zwicky den Wechsel diskontiert hat
und die Sparkasse auf Grund ihrer' Verpflichtung zahlen
mußte.
Nun halle ich eigentlich Lust, die jurisllsche Seite des
Falles nicht mehr weiter zu beleuchten und einfach dem
Staatsanwalt die Frage zu stellen, die er bisher schuldig ge
blieben ist, nämlich, worin denn die listigen Handlungen ge-
genüber der Bank und die Täuschung der Bank liegen. Nun
weiß ich aber, daß unter Ihnen gute Juristen sind. die auch
eine große Erfahrung haben. Ich kann es mir deshalb nicht
versagen, die Frage doch noch Weller zu untersuchen, um nicht
Gefahr zu laufen, einen Punkt, der zweifellos bei der Ur
teilsberatung aufgeworfen werden wird, nicht beantwortet
zu haben. .
Der 8 197 verlangt nicht, daß der Geschädigte und der
Getäuschte dieselbe Person sei. So könnte vielleicht jemand
anders als die Bank getäuscht worden und der Schaden bei
der Bank entstanden sein und man könnte trotzdem von einem
Betrug reden. Ist nun bei dem Geschäft Zwicky'Malans je
mand getäuscht, in Jrrtunt geführt worden? Ich habe vorhin
konstatiert, daß mein Klient bei Zwicky war und daß Zwicky
allem Anschein nach eine Bestätigung des Geschäftes von seiten
des Verwaltungsrates verlangte, sich aber nachher , mit dein
Haitdelsregisterauszug begnügte, aus welchem hervorging,
daß Thöny einzelzeichnungsbercchtigt sei. Aus den Akten geht
hervor, daß Zwicky sich mit dem Haitdelsregisterauszug be
gnügte. Die persönliche Befragung des Thöny und Beck hat
ergeben, daß es ganz ausgeschlossen ist, daß Zwicky je geglaubt
habe, der Handelsregisterführer sei der Vorgesetzte Thöny's
und int Haitdelsregisterauszug sei die Genehmigung des Vcr-
waltungsrates eiithalten. So stelle ich deitn fest, daß Zwicky
nicht darüber getäuscht worden ist, daß der Handelsregister-
auszug die Zustimmung des Verwaltungsrates sei. Eine solche
Täuschuitg war aber auch gar nicht notwendig. Meine Herren,
Zwicky war selbstverständlich in dem Moinente zufrieden, als
er aus deut Handelsregisterauszug ersehen konnte, daß Thöny
eiyzelzeichnungsberochtigt sei. Was hätte er auch für einen
Anlaß gehabt, weiter eruieren zu wollen, ob zwischen Thöny
und dem Verwaltungsrat die Sache in Ordnung sei. Das
wäre eine eigentümliche Art der Geschäftsführung, wenn je
mand, der mit einein Geschäft, wie der Sparkasse, in Ver
bindung tritt, der eine vom zeichnungsberechtigten Geschäfts
führer gezeichnete Verpflichtung in Händen hat, sich dann zu
erst noch erkundigeit müßte, ob der VerwallungSrat seine Zu
stimmung für das fragliche Geschäft gegeben habe, ob die in
terite Sache geregelt sei. Selbst wenn also Zwicky etwa ge
glaubt haben sollte, daß die Zustimmung des Verwaltungs-
rates da sei, eine Sache, die für ihn aber gaitz unwesentlich
war, weil er sich- mit der Beställgung der Zeichnungsberech-
llgung des Thöny beruhigen konnte, so wäre dies ein neben
sächlicher Jrrtunt, für die Diskonllerung des Wechsels von
seiten Zwicky's nicht causal. Zwicky hätte und hat den Wechsel
diskontiert auf Grund der Einzelzeichnungsberechtigung
Thöny's. Ueber das Weitere hatte er sich gar nicht zu küm
mern.
Genau gleich steht es mit den Diskonllerungen bei der
Rhätischen Barck, der Bussebank, der Anschlußbank usw. Auch
diese Banken hallen nicht zu eruieren, was intern gegangen
war. Sie mußten von meinem Klienten nicht in einen Irr
tum über die Zusllmmung des Verwaltungsrates versetzt wer-
den, wenn sie sahen, daß Thöny einzelzeichnungsberechtigt
war. Mll der Zeichnung des Einzelzeichnungsberechtigten war
für sie der Fall erledigt. Ein eventueller Irrtum darüber,
daß der Verwaltungsrat die Genehmigung für ihre Geschäfte
und ihre Diskonllerungen erteilt habe, wäre nicht causal ge
wesen. Damit aber, daß eine Jrrtumserregung gar nicht nö-
llg war, war es auch nicht notwendig, irgendwelche listigen
Handlungen vorzunehmen. Fehlen aber List und Irrtums-
erregung, so fehlen die wesentlichsten Tatbestandsmomente des
Betruges und damll der Bellug selbst.
Nun hat der Herr Staatsanwalt seine Anklage ausge
dehnt in dem Sinne, daß er sagt, es liege Betrug dadurch
vor, daß Thöny und mein Klient die Absicht gehabt hätten,
die Bank bezüglich des Aufsichtsrechtes zu schädigen, ihr dieses
Aufsichtsrecht zu nehmen. Bei dieser Frage berufe ich mich
voll mtd ganz auf die Ausführungen des Herrn Nationalrat
Hubcr und die Zitate, die er aus Lammasch vorgelesen hat